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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : mitteilungspflicht arbeitsaufnahme


Chrissi
06.06.2006, 08:38
guten morgen,

ich weiss nicht ob ich hier richtig bin. meine tochter (20 jahre) lebt bei mir.sie hat gott sei dank arbeit gefunden.antrag bei der arge hatte sie noch nicht gestellt,hatte dies aber vor.dann kam ja zum glück der job.dies habe ich meiner sachbearbeiterin telefonisch mitgeteilt,die daraufhin meinte das sie sich freut das ich ihr das mitteile aber das müsste ich dem zuständigen sachbearbeiter meiner tochter mitteilen.hat sie ja nicht!!!
wird meine tochter bei mir nicht angerechnet???
ich hab meine sachbearbeiterin dann gefragt ob ich das bitte schriftlich von ihr haben könnte das ich ihr das mitgeteilt habe,daraufhin meinte sie ich hätte ihr das schriftlich mitzuteilen......ich versteh nix mehr :?

gruss

chrissi

StephanK
06.06.2006, 10:06
ich weiss nicht ob ich hier richtig bin.Derzeit eigentlich noch nicht, aber das (1) macht nix und (2) ist der näheren Erklärung bedürftig.

Gegenwärtig gilt (noch) folgendes: Du bist Deine eigene 1-Frau-Bedarfsgemeinschaft, weil Deine Tochter über 18 ist. Das gleiche gälte für sie, wenn sie noch bedürftig wäre. Ist sie aber nicht mehr (wenn sie nicht nur einen Kleinst-Job gefunden hat und selbst ergänzendes Alg II braucht). Sie lebt aber in Haushaltsgemeinschaft mit Dir, und deswegen ist Ihr Einkommen unter Umständen auf Deinen Bedarf anzurechnen.
Deine Sachbearbeiterin lag also falsch: Es war durchaus Deine Sache, diese Veränderung zu melden. Vermutlich dachte die Sachbearbeiterin, Deine Tochter sollte als nicht mehr arbeitslos gemeldet werden, was in der Tat ihre eigene Sache ist. Du bist aber verplichtet, zu melden, wenn sich für Dich neue Einkommensquellen auftun - und das Gesetz betrachtet Deine Tochter als eine solche... :shock:

Das Einkommen Deiner Tochter wird dann angerechnet, wenn es einen Betrag überschreitet, der folgendermaßen errechnet wird:

Betrag 1: Ihr Nettoeinkommen abzüglich:
- Werbungskosten (pauschal 100 € bei Einkommen bis 400 €, sonst einzeln nachweisen, wenn höher)
- Freibetrag nach § 30 Satz 2 Nr. 1 SGB II (20 % des Einkommens über 100 € und unter 800 €)
- ggf. Freibetrag nach § 30 Satz 2 Nr. 2 SGB II (10 % des Einkommens über 800 € und unter 1200 €)

Betrag 2: (690 € + ihr Anteil an den Kosten Eurer Wohnung) x 1,5

Nur soweit Betrag 1 den Betrag 2 übersteigt kann er Dir als Einkommen angerechnet werden.

Das gilt für den Augenblick, aber am 1. Juli tritt eine Gesetzesänderung in Kraft, die bewirkt, dass sie (wieder) mit Dir eine Bedarfsgemeinschaft bildet, denn bisher endet die Bedarfsgemeinschaft Eltern(teile) - Kinder automatisch mit dem Volljährigkeitsalter, ab 1. Juli geht das bis zum 25. Geburtstag.
Beim Verlängerungsantrag in Deinem nächsten Bewilligungszeitraum wirst Du also das Einkommen Deiner Tochter angeben müssen und es wird auf Euren gemeinsam errechneten Bedarf angerechnet werden. Du/Ihr werdet dann weniger Geld zum Leben haben, weil Deine Tochter Dich in größerem Umfang wird mitfinanzieren müssen.
Das gilt nicht sofort ab 1. Juli, sondern erst ab dem nächsten Bewilligungszeitraum, der nach dem 1. Juli beginnt.

Chrissi
06.06.2006, 16:21
erstmal danke,

hab nochmal angerufen und die erlaubnis bekommen, den arbeitsvertrag meiner tochter vorbeizubringen.(ich glaub ne audienz beim past bekommt man eher)
du schreibst von 1.juli, irgendwie kommt mir der verdacht das die nur zeit schinden wollen. meinen folgeantrag haben die seit ende märz. ich habe für mai und juni weder meine laufenden zahlungen bekommen noch wurde die miete bezahlt.
werde morgen aufs sozialgericht gehen.

gruss
chrissi