Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Arbeitsamt macht Fehler bei Anspruchsdauer, Widerspruch?
Markus78
06.06.2006, 12:52
Hallo erstmal,
hab das Forum hier über Google gefunden und hoffe auf ein paar Antworten, Tips oder Ratschläge zu meinem Problem.
Ausserdem hoffe ich das ich hier in dieser Rubrik richtig poste, fals es in eine andere RUbrik besser passen sollte, dann bitte verschieben ;)
Nun aber zu meinem Problem, dazu muss ich leider etwas weiter ausholen:
Ich hatte eine Ausbildung gemacht und wurde in meinem Aussbildungsbetrieb anschließen befristet übernommen. Der Zeitvertrag lief dann gegen Ende 2004 aus.
Also war ich ab Janur 2005 arbeitslos. Ich bekam vom Arbeitsamt einen Bewilligungsbescheid mit einer Anspruchsdauer von 360 Tagen.
Im Mai 2005 hatte ich wieder einen befristeten Arbeitsplatz bis Ende September 2005.
Also hab ich mich ab Oktober wieder abbeitslos gemeldet und bekam wieder einen Bewillungsbescheid mit diesmal 224 Tagen.
Soweit so gut.
Dann hatte ich wieder einen Zeitvertrag der von Mitte November 2005 bis Ende Dezember 2005 ging.
So, nochmal in genauen Zahlen meiner Arbeitslossigkeit in 2005:
01.01.2005 bis 16.05.2005 = 136 Kalendertage
05.10.2005 bis 20.11.2005 = 47 Kalendertage
Wäre demzufolge noch ein offener Restanspruch von 177 Tagen.
Im Januar 2006 hab ich mich halt wieder arbeitslos gemeldet. Doch leider hatte ich mir diesmal den Bewilligungsbescheid nicht genau angeschaut. Diese wieß jedenfalls nur noch einen restanspruch von 137 Tagen auf anstatt der 177 Tagen.
Stutzig wurde ich erst im April als ich ein Schreiben bekam das mein Arbeitslosengeld 1 bald auslaufen würde. Da da rein vom logischen denken nicht passte bekann ich eben genau nachzuzählen wieviele Tage ich in 2005 gearbeitet und wieviele ich arbeitslos gemeldet war. Mit dem Ergebnis wie es oben schon stand, das das Arbeitsamt sich mal eben um 40 Tage Arbeitslosengeld zu meinen Ungusnten vertan hatte :-x
Also, gleich nen Brief geschrieben und ab damit zum Arbeitsamt.
dann hieß es sage und schreibe 4 Wochen warten bis ich eine Antwort darauf bekam. Natürlich wurde mein Anliegen abgelehnt, da die Einspruchsfrist (1 Monat) vom Bewilligungsbescheid vom Janur 2006 längst abgelaufen war.
Laut dem Brief steht es mir jetzt frei Einspruch gegen diesen Bescheid einzulegen beim Sozialgericht.
Wieso muss ich jetzt büßen nur weil die Leute auf dem Arbeitsamt zu blöd waren die Tage richtig einzugeben? Nur weil ich mich nicht sofort hingesetzt und den Bewilligungsbescheid nachgerechnet habe!? Sowas ist doch das allerletzte, zumal der Fehler ja absolut offensichtlich ist...
Was sagt ihr dazu? Gibt es eine Chance sich diese 40 Tage "zurückzuholen" oder sind die einfach futsch?
Velen Dank schonmal im vorraus :D
Seebarsch
06.06.2006, 17:14
Wenn Ihre Angaben stimmen, müssten 177 Kalendertage Rest richtig sein.
Kam auf den Widerspruch denn ein begründeter Bescheid, oder wurde nur einfach auf die Verfristung hingewiesen ?
Wenn nur auf die Verfristung hingewiesen wurde hat auch eine Klage keinen Erfolg, da die Fakten ja feststehen.
Állerdings können Sie in diesem Fall einen Antrag auf Überprüfung gemäß § 44 SGB X stellen !
Dann ist die Behörde auch gezwungen sich mit dem tatsächlichen Sachverhalt auseinander zu setzen. Sollte dieser Bescheid auch negativ sein, kann man gegen diesen Bescheid erneut Widerspruche einlegen ! :twisted: 8) :twisted:
Markus78
06.06.2006, 19:44
@ Seebarsch, danke schonmal für die Antwort :-)
Die gemachten Angaben sind natürlich zu 100% korrekt.
Also in dem Schreiben steht, dass der Widerspruch unzulässig ist, da nach § 84 Sozialgerichtsgesetz der Widerspruch binnen eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekannt gegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stelle einzureichen, die den Verwaltungsakt erlassen hat.
Was würde denn passieren, wenn der Antrag auf Überprüfung auch negativ verläuft und ich dagegen Widerspruch einlegen würde?
Wird dann das ganze nicht nur zu einer Endlosschleife?
Ist doch aber echt zum :kotz:
Da macht ein Angesteller einen Fehler und man merkt es nicht gleich und muss dann dafür büßen :evil:
Als das Arbeitsamt mal eine riesen Forderung von 12, 10 EUR gegen mich hatte konnte die das noch 1,5 Jahre später einfordern, was sie auch getan hat.
Und bei mir gehts um einige hundert Euros und ich schau in die Röhre.
Seebarsch
07.06.2006, 16:59
Um die Sache eventuell vors Gericht zu bringen, muss man diesen Weg gehen !
Eines verstehe ich allerdings an der Reaktion der Agentur nicht.
Die Agentur in deren Bereich ich lebe, nimmt einen verfristeten Widerspruch immer zum Anlass, diesen in einen Antrag nach § 44 SGB X umzuwidmen und dann durch das Sachgebiet prüfen zu lassen.
Sollte bei der Prüfung des verfristeten Widerspruches klar erkennbar sein, dass dieser sachlich stimmt, wird er dann auch ohne weiteres zum Anlass genommen, die falsche Entscheidung zu korrigieren !
:-x
Markus78
07.06.2006, 22:26
Okay, dann werd ich das so machen :)
Danke nochmal.
Der Antrag geht ja dann an den zuständigen Menschen von der Arbeitsagentur der mir auch Widerspruchsbescheid geschickt hat, oder? Oder an das Sozialgericht?
Muss ich dann auch gleichzeitig zu diesem Antrag einen Widerspruch gegen den negativen Widerspruchsbescheid einlegen?
Zum Thema Antrag hab ich noch das hier in den großen weiten des Internets gefunden:
1.)
Name, Vorname Ort, Datum
Straße/ Nr.
PLZ/ Ort
Kundennummer:
Datum
Arbeitsamt
Straße/ Nr.
PLZ Ort
Betreff: Antrag gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)
Sehr gehrte Damen und Herren,
hiermit beantrage ich die Überprüfung der Entscheidung vom 2.).... gemäß § 44 SGB X.
Begründung: 3.)
Damit wurde bei der Entscheidung als Verwaltungsakt von einem Sachverhalt ausgegangen,
der sich als unrichtig erweist. Aus diesem Grund bitte ich den Bescheid vom 2.).... zu
überprüfen.
Ich bitte Sie mir Ihre Entscheidung per Bescheid mitzuteilen.
Mit freundlichen Grüßen
Vorname Name
zu 1.)
Hier sind die persönlichen Angaben wie Name und Anschrift des Antragstellers einzutragen.
Bei Datum und Ort ist der aktuelle Tag der Antragstellung und der Wohnort des Antragsteller
anzugeben. Die Kundenummer sollte in jedem Fall angegeben werden, da dies zu der Form
eines solchen Antrages gehört und das Arbeitsamt bei der Suche der gespeicherten Daten
geholfen ist. Im Adressfeld ist die Anschrift des zuständigen Arbeitsamtes einzutragen.
zu 2.)
An dieser Stelle ist das Datum des Bescheides einzutragen, bei dem der Widerspruch
versäumt wurde oder sich herausgestellt hat, dass das Arbeitsamt von einem falschen
Sachverhalt ausgegangen ist bzw. das Recht falsch angewandt wurde. Dieser Bescheid kann
ein Bewilligungs-, Änderungs-, Aufhebungs- oder Erstattungsbescheid sein.
zu 3.)
Hier ist die Begründung für den Antrag gemäß § 44 SGB X einzutragen. Sie müssen in der
Begründung nachweisen, was durch das Arbeitsamt nicht beachtet bzw. falsch gemacht
wurde. Gegebenfalls sollte die Begründung belegt werden.
Wichtiger Hinweis:
Der Antrag gemäß § 44 SGB X kann nur Erfolg haben, wenn sicher ist, dass durch das
Arbeitsamt beim Erlass des Bescheides (Verwaltungsakt) das Recht unrichtig
angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig
erweist, d.h. bei der Entscheidung des Arbeitsamtes sind bestimmte Tatsachen nicht
berücksichtigt wurden.
kann man das so annehmen?
Seebarsch
08.06.2006, 18:30
Also gegen den ablehnenden Widerspruchsbescheid kann man natürlich Klage beim Sozialgericht einreichen. Da dieser Bescheid jedoch ablehnend war, weil der Widerspruch nicht innerhalb der Frist von einem Monat nachdem die Zustellung erfolgt ist, einging, sehe ich da keine Chance. Es sei denn, die Frist wäre nachweislich eingehalten worden.
Hinsichtlich der Fristen verhalten sich die Gerichte absolut formal, so dass hier eine Klage erfolglos wäre und nur Geld und Nerven kostet.
Den Antrag auf Überprüfung gem. § 44 SGB X geben Sie am Besten direkt bei dem Sachbearbeiter, gegen Empfangsbescheinigung, ab. Alternativ können Sie den auch per Einschreiben mit Rückschein (teuer) an die Agentur senden.
Wichtig ist auf jeden Fall, dass Sie einen Nachweis für die Abgabe haben !
8) :P 8)
Markus78
09.06.2006, 13:46
Wegen dem Widerspruch meinte ich ja nur ob man den zusätzlich machen muss oder nicht.
Aber anscheinend ist es wohl ausreichend einfach diesen Antrag beim zuständigen Sachbearbeiter zu stellen.
Werde den Antrag übers Wochenende fertig machen und ihm diesen dann am Montag entweder persönlich übergeben oder halt per Einschreiben. Warscheinlich aber letzteres, da es doch ein Stück zu fahren ist und man dort auch noch Parkgebühren zahlen muss :?
Danke für die Hilfe. Werd dann auch posten wie es weitergegangen ist ;)
Markus78
13.06.2006, 00:59
Eine Frage hätte ich jetzt noch auf die Schnelle: Was schick ich zusätzlich zu dem Antrag noch mit?
Kopie vom Bewilligungsbescheid? Ne Kopie vom ersten Einspruch? Den Widerspruchsbescheid? Die alten Bewilligungsbescheide um den Vorgang nachzuvollziehen?
Danke schonmal für die Antwort :)
Gruß Markus
Markus78
13.06.2006, 01:00
oh, leider schon etwas spät :patsch:
steht ja schon da das mans am Besten nachweisen sollte :oops:
hat sich dann erledigt, werd dann grad die ganzen Unterlagen mitschicken die ich auch schon beim Einspruch mitgeschickt hatte und nochmal alles genau anmarkern :)
Markus78
15.06.2006, 00:31
so, hier mal die neusten Infos:
Hatte am Montag den Antrag fertig gemacht, alles kopiert, gerichtet, ausgedruckt und angemarkert und wollte damit dann Dienstag vormittag zu Post wegen verschicken als Einschreiben.
Wollt grad zum Auto als der Briefträger mir an der Haustür noch die tägliche Post in die Hand gedrückt hat. Dabei waren auch 2 Briefe von der Arbeitsagentur. Neugierig wie ich bin hab ich die gleich mal geöffnet und war schon gespannt was sie diesmal wollen.
Und was wars? Einmal nen Brief von unserer Arbeitsagentur mit dem Betreff "Rücknahme eines Bescheides nach §44 zehtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)" mit der Erklärung das der Bescheid von Anfang des Jahres zurückgenommen wird :shock:
Im zweiten Umschlag war dann ein neuer Bewilligungsbescheid mit meinen restlichen 40 Tagen Anspruchsdauer.
Also, geht doch :-x :-x :-x
Aber warum zum Teufel muss man dann erstmal den Einspruch ablehnen?
Und warum wird er dann auf einmal doch gesattet?
Das soll mal ein normaler Mensch verstehen was die da treiben. Hätten sie doch gleich machen können anstatt mir ne Ablehnung zu schicken. Dort stand ja auch nichts von wegen das der Fall noch weiter untersucht wird. Für mich war die Sache mit der Ablehnung ja dann eindeutig das man andere Wege gehen muss. In den zwei Wochen von der Ablehnung bis zu dem unerwarteten neuen Bewillungsbescheid hätte ich ja sonst was an Hebeln in Bewegung setzen können, z.B. war auch mal ein Anwalt im Gespräch (das sich auch mal die Rechtschutzversicherung bezhalt macht). Wäre doch alles unnötig gewesen....
Das muss man echt nicht verstehen... mal sehen wann die Arbeitsagentur mit der nächsten lustigen Lach- und Sachgeschichte kommt... ist wohl ne neverending story :?
StephanK
15.06.2006, 07:27
Tja, die Reihenfolge sollte eigentlich sein:
Erst nachdenken, dann entscheiden
Aber gelegentlich läuft's wohl auch umgekehrt...
In der Sache hast Du im Ergebnis keine Nachteile erlitten, aber die Aufregung hätte man Dir durch eine korrekte Vorgehensweise wirklich ersparen können.
Obwohl ich die politischen Ansichten dieses Mannes nicht teile: Es gibt einen Heidelberger Bundestagsabgeordneten, der früher Arbeitsvermittler beim damaligen Arbeitsamt war und heute für die komplette Auflösung der Arbeitsagentur plädiert weil er sagt, diese Einrichtung sei nicht wirklich reformierbar. Vielleicht hat er in diesem Punkt doch recht.... :engel:
Seebarsch
18.06.2006, 18:28
Also, formell hat die Agentur richtig gehandelt.Der Widerspruch war abzulehnen weil er eben verfristet war. Zudem hat die Widerspruchsstelle den verfristeten Widerspruch offensichtlich in einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X umgedeutet.
Hier wäre der Hinweis der Widerspruchsstelle, auf die Umdeutung dann für den Kunden schon recht interessant gewesen, da er sich dann die weiteren Überlegungen hätte sparen können !
8) :engel: 8)
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