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Am 30.6.2006 endete mein Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag nach 37 Jahren ununterbrochener Arbeitslosigkeit und voller Beitragszahlung. Zum 1.5.2006 machte ich mich selbständig, deswegen erfolgte keine Anmeldung/Anzeige beim Arbeitsamt. Es wurden 5 Arbeitsplätze geschaffen. Die Selbständigkeit ging leider schief und ich beendete dies zum 30.9.2007. Am 29.10.2007 meldete ich mich arbeitslos; dieser Antrag wurde abgelehnt mit der Begründung, die Anwartschaftszeiten seien nicht erfüllt. Rechnerich kann ich das nachvollziehen doch es bleibt die Frage, ob wegen der "Vorgeschichte", der geschafften neuen Arbeitsplätze nicht doch ein Anspruch auf ALG 1 bestehen könnte
Seebarsch
13.12.2007, 17:21
Hallo EWALDF,
:welcome:
leider ist tatsächlich so, dass du innerhalb der letzten 2 Jahre vor der Antragstellung nicht mindestens 1 Jahr versicherungspflichtig gearbeitet hast. Somit ist der Anspruch auf Alg 1 nicht gegeben.
Ausnahmetatbestände gibt es da leider nicht!
:confused:
Ich bin es nicht
13.12.2007, 17:56
Wollte dazu nur mal fragen ob es wirklich so ist das der ALG I Anspruch ( welcher ja nicht in Anspruch genommen worden ist ) wirklich verloschen ist ? .. sooo ganz sicher bin ich mir da nicht ..
aber ich google noch was rum .. vieleicht werde ich ja fündig .
irgendwas war da noch mit alter Regelung vor 2006 das der nicht aufgebrauchte Anspruch auch nicht zwangsläufig nach einer nichtsozialversicherungspflichtigen erlischt ..
Ich bin es nicht
13.12.2007, 17:57
sorry ..
.....nichtsozialversicherungspflichtigen Tätigkeit ( in diesem Fall der Sebständigkeit ) erlischt ..
Seebarsch
13.12.2007, 18:52
Hallo,
zum 01.06.2006 konnte kein Anspruch entstehen, weil wegen der am 01.05.2006 beginnenden Selbständigkeit keine Arbeitslosigkeit vorlag.
Dann kann natürlich auch keine noch realisierbarer Restanspruch vorhanden sein.
:confused:
Ich bin es nicht
13.12.2007, 19:06
sorry seebarsch ..
aber ALG I Anspruch bleibt 4 Jahre bestehen ..
wenn er doch noch kein ALG I in Anspruch genommen hat ( weder vor noch nach seinen ca.17 Monaten Selbständigkeit ) , so müsste doch der nicht verbrauchte Anspruch existieren ..
als selbstständiger zahlst du aber gewöhnlich nichts in die gesetzliche arbeitslosenversicherung ein,ergo kann auch hier kein anspruch entstanden sein.
MfG
Codeman
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