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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Sperrzeit bei Eigenkündigung


Platzregen
06.06.2006, 13:44
Hallo

Als neuer Falle ich gleich mal mit der Tür ins Haus.

Da in meinem momentan Beruf kein Weiterkommen absehbar ist, aber auch die Arbeitsbedinungen immer unzumutbarer werden erwäge ich eine Eigenkündigung.

Vertraglich ist eine Kündigungsfrist von 14 Tagen geregelt.

Bei einer Eigenkündigung erwartet mich ja eine Sperrzeit von 120 Tagen.
Wenn ich diese nur durch eine gesundheitliche Schädigung des Berufes umgehen kann sehe ich für mich da keinen Weg.

Druch dieses Forum habe ich erfahren das ich während dieser Sperrzeit ALG II beantragen könnte welches aber dann um 30% gekürzt wäre.
Stände mir nach dieser Sperrfrist wieder der reguläre Betrag des ALG I zu?

Zwischen meiner letzten und jetzigen Tätigkeit liegen ca. 4 Monate ALG I Anspruch (davor habe ich 2 Jahre durchweg gearbeitet). Die Sperrzeit wird von den verbleibenden Monaten abgezogen, ist das richtig?

Generel habe ich gelesen ist eine fristlose Kündigung durch den AG immer mit einem grob fahrlässigem und vorsätzlichem Verstoß verbunden (von meiner Seite aus) ist das richtig? Genau diese würde aber im Extremfall wohl weitere Sanktionen nach sich ziehen bei der Arbeitsagentur......


Vielen Dank für die Hilfe!

Platzregen

Seebarsch
06.06.2006, 16:59
Wenn eine Eigenkündigung ohne wichtigen Grund vorliegt, tritt eine Sperrzeit von 12 Wochen ein ! Der verbleibende Restanspruch würde dann um 84 Kalendertage gemindert.
Zum wichtigen Grund siehe:
http://www.my-sozialberatung.de/files/da3s144.pdf

Eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber bedingt arbeitsrechtlich, dass ein erheblicher Verstoss des Arbeitnehmers gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten vorliegen muss. Aber auch hier tritt seitens der Agentur "lediglich" die Sperrzeit von 12 Wochen ein und keine weiteren Sanktionen !
8)

Platzregen
06.06.2006, 18:25
Danke erstmal für die Antwort.

(Der Link funzt leider nicht )

Während der Sperrzeit würde also der ALG II Anspruch nicht um 30% gemindert? Habe ich das falsch gelesen?
Oder kann anstatt der Sperrfrist auch eine Minderung des ALG I eingesetzt werden?

Seebarsch
06.06.2006, 19:26
Während der Sperrzeit für Alg 1 gibt es für die Dauer von 12 Wochen kein Geld.
Im Alg 2 wird nach §31 bei der Regelleistung die Minderung von 30 % vorgenommen.
:twisted:

Platzregen
06.06.2006, 19:30
Vielen Dank erstmal für die Aufklärung.

Lieben Gruß Platzregen

Platzregen
07.06.2006, 21:51
Guten Abend

Ich muss nochmal nachharken auch über das Thema hinaus. Sry :(

Wenn der Arbeitgeber eine Abmahnung ausspricht wegen mangelnder Leistung ist er infolge auch berechtigt daraus eine fristlose Kündigung zu machen? Oder erfolgt hierbei eine fristgerechte Kündigung? Die Voraussetzung für eine fristlose Kündigung wäre durch die Abmahnung ja gegeben.

Gruß Platzregen

Die Ägypter
07.06.2006, 21:54
m.E. kann nur in bestimmten Fällen fristlos gekündigt werden... bei Diebstahl, schwerem Vertrauensbruch und Beleidigung z.B.

Also kann ggf. im Wiederholungsfalle eine ordentliche Kündigung erfolgen.

http://www.arbeitslosennetz.de/forum/viewtopic.php?t=64036

Platzregen
07.06.2006, 22:07
Soweit ich meinen Arbeitsvertrag eben studiert habe besteht dort auch eine Abmahnung nur wenn z.B. bestimmte Tätigkeiten verweigert werden (mir wird dabei eine mangelhafte Ausfürhung vorgeworfen).

Ich werde mir nochmal Gedanken dazu machen und sie in einem neuen Beitrag formulieren.


Vielen Dank an alle erstmal!!! :)