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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Tochter lebt bei mir


christinebln
10.06.2005, 13:52
Hallo, meine Tochter (26) lebt noch bei mir, ich bekomme ALG 2 und sie bekommt ALG 1, da sie 2004 2 Monate gearbeitet hat, so sagt man uns! Ich bekomme die besagten 345 und die Hälfte der Miete und Heizung, sie hat nur einen Bescheid bekommt, dass sie ALG 1 hat, aber keine Gliederung, wofür das Geld ist (evtl. Hälfte Miete/Heizung für mich) ! Keine vom Arbeitsamt kann so richtig Auskunft geben, für was sie Geld bekommt und ob der Betrag überhaupt stimmt. Ich habe 2 mal Widerspruch eingelegt, aber nie eine Antwort bekommen, wo nun die andere Hälfte der Miete ist. Und jetzt habe ich Verlängerung bekommen, und der gleiche Betrag wie davor Bei mir steht auch nichts drauf, ob die restliche Miete an meine Tochter geschickt wird. Also kein Name von meiner Tochter oder sonstiges. Keiner hilft mir, ob die Beträge stimmen, die wir vom Arbeitsamt bekommen, auch stimmen. Nunmehr hat sie endlich Arbeit gefungen, und fängt am 13.6. an, muss ICH dies den Arbeitsamt melden, damit wieder alles neu berechnet wird, muss sie für mich etwa aufkommen, bis sie eine Wohnung gefunden hat. Das wäre ja schrecklich, dies ist doch ihr Geld, was sie verdient!!
Vielleicht kann mir jemand weiter helfen, denn ich weiss nicht mehr weiter. Vielen Dank im voraus...Eure Verzweifelte :-x

Betroffener
10.06.2005, 15:00
:welcome: Christine aus Berlin ?

hier bringst Du offensichtlich etwas durch einander.

ALG I ist das normale Arbeitslosengeld, das als sogenannte Versicherungsleistung ausgezahlt wird. Wie das aus 2 Monaten Versicherungszeit geht, ist mir nicht klar, aber vielleicht gabe es vorher noch Zeiten in der Rahmenfrist.
Hierzu gibt es nur einen Bescheid zu Höhe und Beginn und Ende. Sonstiges Umfeld (ausser Einkommen) bleibt weitestgehend unbeachtet.
Zuzahlungen zur Miete gibt es bei ALG I nicht, aber es könnte Wohngeld beantragt werden - was ihr aber offensichtlich versäumt habt.

ALG II ist die Zusammenlegung der alten Arbeitslosenhilfe mit der Sozialhilfe, wobei bei "Bedürftigen" eben die "Grundsicherung für Arbeitssuchende" sowie die tatsächlichen "Kosten der Unterkunft" (KdU) ausgezahlt wird.

Vermutlich hast Du nur deswegen die halbe statt der vollen Miete bekommen, weil ihr das etwas "verquer" angegeben habt bei Deinem Antrag bzw. den Wohngeldantrag für Deine Tochter nicht gestellt habt, was das Amt möglicherweise vorausgesetzt - aber nicht darauf hingewiesen hat.

Und Du hast richt erkannt:
Wenn Deine Tochter jetzt wieder in Lohn und Brot kommt, musst Du das zum einen durch eine Korrektur Deiner ALG II + KdU Leistungen melden, zum anderen wird Deine Tochter Dir gegenüber unterhaltspflichtig - solange ihr in der gleichen Wohnung zusammen als Haushaltsgemeinschaft lebt!

Das ist eine ganz böse Falle.

Hier würdet ihr beide in einer "Bedarfsgemeinschaft" zusammengefasst mit euren amtlich ermittelten Bedarfen (zwei Mal 345,- + KdU) und nach Abzug von Werbungskosten, Versicherungen etc. auf das Einkommen Deiner Tochter angerechnet. Daraus folgert dann, daß Du als Mutter wahrscheinlich kaum noch etwas bekommst und es stellt sich zusätzlich die Frage nach der Kranken- und Rentenversicherung für Dich, wenn ALG II mehr fliesst. Ich habe keine Ahnung ob die Familienversicherung auch anders herum funktioniert (Du also bei der Tocher in die KV mit einbindungsfähig wärest - ich denke mal eher nicht).

Sofern sich die Wohnung nicht so aufteilen und das dem Amt auch so verklickerbar ist, daß ihr 2 getrennte Hausstände habt und jeweils Alleinstehend in einer Wohngemeinschaft seid, sehe ich hier nur die Chance durch sofortigen Auszug der Tochter, um aus dieser Misere heraus zu kommen.

StephanK
10.06.2005, 15:01
Hallo Christine und :welcome:

Nur keine Aufregung ... und schön langsam der Reihe nach! :-)

Erst mal zu Deiner Tochter:
sie hat nur einen Bescheid bekommt, dass sie ALG 1 hat, aber keine Gliederung, wofür das Geld ist (evtl. Hälfte Miete/Heizung für mich) ! Keine vom Arbeitsamt kann so richtig Auskunft geben, für was sie Geld bekommt und ob der Betrag überhaupt stimmt
Das ist völlig in Ordnung und ganz normal, weil es einen grundsätzlichen Unterschied zwischen ALG I und ALG II gibt (früher mit ...geld und ...hilfe war das ein bisschen klarer):
- ALG I ist eine Versicherungsleistung, für die sie eingezahlt hat und die sie verwenden kann, wofür und wie sie will (genau wie z.B. eine Altersrente).
- ALG II ist eine mit Steuergeldern finanzierte Sozialleistung, die es nur gibt, wenn und soweit man sie braucht (bedürftig ist). Deswegen geht's beim ALG II dann auch um die Kosten für's Wohnen, weil das eben Teil des Bedarfs ist.
Ob der Betrag ihres Arbeitslosengeldes I stimmt, kann hier niemand beurteilen: Dazu müsste man ihre bisherige Berufstätigkeit genau kennen und Versicherungsunterlagen durchwühlen. Das sollte, wenn denn ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des Bescheides bestehen, jemand vor Ort machen, z.B. von einem Sozialverband oder einer Arbeitsloseninitative.

So - nun zu Dir: Offenbar hat man Euch beide nicht als Bedarfsgemeinschaft zusammengerechnet, was auch völlig richtig und für Euch beide von Vorteil ist. Deswegen gibt es für Dich auch keine Verpflichtung, die neue Arbeitsstelle Deiner Tochter zu melden. Du bekommst weiterhin Deine 345 Euro + die halbe Miete.

Wie Du schreibst, sucht sie eine neue Wohnung für sich allein. Wenn das so weit ist, gibt es für DICH natürlich eine Änderung, die Du der ARGE auch mitteilen musst, weil die Kosten ja dann allein auf Dich gehen.
Ohne Dich jetzt noch nervöser machen zu wollen: Schau Dir mal rechtzeitig an, ob die gesamten Kosten der Wohnung noch in dem Rahmen sind, den die ARGE zu zahlen bereit ist. Die für Berlin geltende Tabelle findest Du wenn Du hier klickst (http://www.arbeitslosennetz.de/forum/faq.php#19).

Betroffener
10.06.2005, 15:31
Stephan,

habe ich da jetzt was falsch interpretiert bzgl. der Haushaltsgemeinschaft von Mutter und Tochter in einer gemeinsamen Wohnung ?

Oder gilt das nur andersherum wenn die Eltern verdienen und das Erwachsene Kind ALG II Bezieher ist?

Dann hätte ich oben Unsinn geschrieben.

StephanK
10.06.2005, 18:55
Betroffener, Dein Einwand ist schon berechtigt und der Fehler liegt auf meiner Seite.

Bedarfsgemeinschaft sind Christine und ihre Tochter tatsächlich nicht, aber leider bessert das die Situation nicht wirklich, denn ich habe - Asche auf mein Haupt! - nicht an § 9 Abs. 5 SGB II gedacht:
Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.
Es ist also leider schon so, dass, so lange die beiden zusammenwohnen, möglicherweise ein Unterhaltsbetrag der Tochter auf Christines Leistung angerechnet wird. Aber Vorsicht: Beim Unterhalt, den Kinder ihren Eltern schulden, sind die Anforderungen längst nicht so streng wie in der umgekehrten Richtung. Das heisst, das erwachsene Kind kann wesentlich mehr für sich behalten als umgekehrt Eltern, die ihre (vor allem minderjährigen) Kinder unterhalten müssen - nämlich 1250 € + der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens (z.B. bei einem Monatseinkomen von 2000 € also € 1625). Es kommt also auf das Einkommen von Christines Tochter an - wenn sie nur ein kleines Monatseinkommen hat, wird von ihr überhaupt keine Unterhaltsleistung an Christine erwartet.