Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Stellenannahme bundesweit bei Wohneigentum zumutbar?
Hallo Forum!
Gestern hatte ich einen Termin bei der ARGE. Der Fallmanager will mich nun mit allen Mittel und wenn möglich auch zu allen Bedingungen in Arbeit bringen, was ja prinzipiell natürlich nicht schlecht ist. Mein Problem ist, daß ich mich bundesweit bewerben soll, ich aber aufgrund von Wohneigentum hier ortsgebunden bin, dies aber als Grund natürlich nicht zählt. Ein Verkauf des Eigentums ist ohne erhebliche Verschuldung nicht möglich, da das Haus aufgrund dörflicher Lage, mangelnen Arbeitsplätzen, fehlender technischer Infrastruktur und damit verbundenem sinkenden Mietspiegel bzw. Quadratmeterverkaufspreis erheblich an Wert eingebüßt hat. Ich komme mit dem Fallmanager so ganz gut klar und habe ihm das Problem auch geschildert. Es sagte dazu aber nur, daß man das leider nicht als Grund angeben kann und er nicht darüber befinden kann, ob diese Umstände unter die Unztumutbarkeitsregelung fallen. Dagegen müßte ich vorgehen, wenn es zu Sanktionen gekommen ist. Das kann es doch nicht sein, oder? Weiterhin soll ich eine Eingliederungsvereinbarung unterschreiben, die ich aber erstmal zur Prüfung mit nach Hause genommen habe. Wenn ich also verkaufen könnte, hätte ich einen Haufen Schulden abzuzahlen. Wenn ich nicht verkaufe und trotzdem umziehe, muß ich für den Abtrag des leerstehenden Wohneigentums arbeiten (Vermietung des Hauses ist so gut wie aussichtslos aus o.g. Grund) und auch die Miete für eine Wohnung am Arbeitsplatz aufbringen, würde mich also zwangsläufig weiter verschulden. Wenn ich mich nicht bundesweit bewerbe, drohen Sanktionen.
Gibt es eine Möglichkeit, aus diesem Teufelskreis herauszukommen?
Ich bin völlig verzweifelt und über jeden Tip dankbar.
Grüße,
Stephan
StephanK
10.06.2006, 20:05
Es ist sehr schwierig, Dir in einer solchen Situation etwas zu raten. Ich denke, ich kann nur dabei mithelfen, dass Du klarere Kriterien gewinnst, um Entscheidungen zu treffen.
Ich gehe davon aus, dass Du wirklich einen neuen Arbeitsplatz suchst und entnehme Deinem Beitrag, dass Du nicht wirklich an diesem Haus hängst, sondern es eher so empfindest, dass es an Dir hängt - fast wie ein Klotz am Bein.
Ein Verkauf des Eigentums ist ohne erhebliche Verschuldung nicht möglich.Diese Aussage setzt eigentlich voraus, dass Du an dem Haus noch abbezahlst und im Falle des Verkaufs mit Verlust den nicht durch den Verkaufserlös abgedeckten Teil des Bankkredits abtragen müsstest. Ich hoffe, dass ich das richtig verstanden habe.
Es ist leider richtig, dass die Zumutbarkeitsregeln in § 10 SGB II (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__10.html) Dein Problem nicht berücksichtigen - außer vielleicht das "Schlupfloch" des "sonstigen wichtigen Grundes".
Einen Wertverlust beim Verkauf einer Immobilie wüdest Du wohl hinnehmen müssen, er würde also einen Job, der einen Umzug verlangt, nicht unzumutbar machen. Allerdings nicht jeden Verlust. Es lässt sich aber nur recht allgemein umschreiben: Wenn der bei einem Verkauf hinzunehmende Wertverlust sehr erheblich wäre, würde das wohl schon einen wichtigen Grund abgeben, denn anderenfalls müsste man nämlich an einen enteignenden Eingriff (http://www.lexexakt.de/glossar/enteignendereingriff.php) denken.
Man könnte auch eine Parallele ziehen zur Frage, wann die Verwertung von Vermögen wegen Unwirtschaftlichkeit eine besondere Härte darstellt, deswegen dem Alg II-Bezieher nicht zuzumuten und Vermögen deswegen nicht anzurechnen ist. Eine solche Härte wird angenommen, wenn im Ergebnis unter Berücksichtigung der Verwertungskosten der Verkehrswert nur geringfügig (bis 10 %) unter dem Substanzwert (Summe der eingezahlten Beträge) liegt. (Durchführungshinweise zu § 12 SGB II, Ziff. 3.6)
Man bewegt sich aber dabei auf einigermaßen schlüpfrigem Grund, und es ist fraglich, ob ein ARGE-Sachbearbeiter sich diese Argumentation zu Eigen machen wird. Versuchen solltest Du's trotzdem.
Das eigentliche Problem, dass Du am Ort wohl keine Arbeit finden wirst, wird dadurch freilich nicht gelöst und lässt sich letztlich wohl leider auch nicht lösen.
@StephanK
Ich gehe davon aus, dass Du wirklich einen neuen Arbeitsplatz suchst
Natürlich suche ich wirklich einen Arbeitsplatz. Was ist denn das für eine Aussage?
dass Du nicht wirklich an diesem Haus hängst, sondern es eher so empfindest, dass es an Dir hängt - fast wie ein Klotz am Bein.
Nein, das stimmt so nicht. Die Lebenssituation ist zwar im Moment nicht gerade günstig, aber es ist so, daß ich wirklich an dem Haus und an
diesem Ort hänge.
Diese Aussage setzt eigentlich voraus, dass Du an dem Haus noch abbezahlst und im Falle des Verkaufs mit Verlust den nicht durch den Verkaufserlös abgedeckten Teil des Bankkredits abtragen müsstest. Ich hoffe, dass ich das richtig verstanden habe.
Genauso ist es. Das Darlehen befindet sich in der ersten Zinsbindungsfrist, ist also noch am Anfang der Abtragszahlungen. Der Zinsbetrag, den die ARGE ünernehmen muß, ist dementsprechend hoch, weil bei Abschluß die Baudarlehenszins auch sehr hoch war.
Es ist leider richtig, dass die Zumutbarkeitsregeln in § 10 SGB II (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__10.html) Dein Problem nicht berücksichtigen - außer vielleicht das "Schlupfloch" des "sonstigen wichtigen Grundes".
Danke für diese Info. Mir kommt da der Gedanke, daß man die Unzumutbarkeit iregndwie auf dem Amtswege feststellen müßte, z.B. durch einen Fragebogen von Amts wegen, wo die ARGE die Fragen zum Objekt stellt, die zu beantworten und zu belegen sind, und damit die Unzumutbarkeit festgestellt werden kann oder eben nicht. Ist sowas möglich?
Einen Wertverlust beim Verkauf einer Immobilie wüdest Du wohl hinnehmen müssen, er würde also einen Job, der einen Umzug verlangt, nicht unzumutbar machen.
Eine Verwertung stünde aber letzendlich im Widerspruch mit den Vermögensanrechnungsvorschriften und dem damit verbundenen Verwertungsschutz.
Allerdings nicht jeden Verlust. Es lässt sich aber nur recht allgemein umschreiben: Wenn der bei einem Verkauf hinzunehmende Wertverlust sehr erheblich wäre, würde das wohl schon einen wichtigen Grund abgeben, denn anderenfalls müsste man nämlich an einen enteignenden Eingriff (http://www.lexexakt.de/glossar/enteignendereingriff.php) denken.
Der Wertverlust wäre erheblich. Und "enteignender Eingriff" wäre der passende Begriff.
Man könnte auch eine Parallele ziehen zur Frage, wann die Verwertung von Vermögen wegen Unwirtschaftlichkeit eine besondere Härte darstellt, deswegen dem Alg II-Bezieher nicht zuzumuten und Vermögen deswegen nicht anzurechnen ist. Eine solche Härte wird angenommen, wenn im Ergebnis unter Berücksichtigung der Verwertungskosten der Verkehrswert nur geringfügig (bis 10 %) unter dem Substanzwert (Summe der eingezahlten Beträge) liegt. (Durchführungshinweise zu § 12 SGB II, Ziff. 3.6)
Das würde also bedeuten, daß ein Wertverlust gar keine Berücksichtigung findet?
Man bewegt sich aber dabei auf einigermaßen schlüpfrigem Grund, und es ist fraglich, ob ein ARGE-Sachbearbeiter sich diese Argumentation zu Eigen machen wird.
Es kann doch nicht sein, daß ich mit so einem Problem in Deutschland allein dastehe. Es verkauft doch niemand sein Lebenswerk, ohne sich zu wehren, nur weil ein Amt das so wünscht.
Versuchen solltest Du's trotzdem.
Irgendwas muß ich tun. Ich weiß nur noch nicht so recht, was.
Das eigentliche Problem, dass Du am Ort wohl keine Arbeit finden wirst, wird dadurch freilich nicht gelöst und lässt sich letztlich wohl leider auch nicht lösen.
Ich sehe nicht das Problem darin, Arbeit am Ort zu finden. Ich sehe das Problem, wegen der immer weiter steigenden Benzinkosten, eine Arbeit an einem entfernten Ort, also im Tagespendelbereich, aufzunehmen. Denn leider steigen die Löhne nicht mit den Spritpreisen. Die ARGE gibt zwar einen Zuschuß, aber nur für 6 Monate.
StephanK
13.06.2006, 23:00
Mir kommt da der Gedanke, daß man die Unzumutbarkeit iregndwie auf dem Amtswege feststellen müßte, z.B. durch einen Fragebogen von Amts wegen, wo die ARGE die Fragen zum Objekt stellt, die zu beantworten und zu belegen sind, und damit die Unzumutbarkeit festgestellt werden kann oder eben nicht. Ist sowas möglich?Nee, so abstrakt geht das nicht. Erst wenn ein konkretes Stellenangebot kommt, das einen Umzug erforderlich machen würde, kannst Du mit der ARGE über die Frage verhandeln, ob dieses Stellenangebot zumutbar ist. Sie wird das absehbarerweise bejahen und wenn Du das Stellenangebot ablehnst, eine Sanktion verhängen. Erst gegen diese kannst Du Dich förmlich wehren, wenn Du nicht den pragmatischen Weg wählst, Dich zu Bewerben und ggf. bei einem Vorstellungsgespräch dem Arbeitgeber Dein Problem so zu schildern, dass er zwar abwinkt, aber auf eine (durchaus mögliche) Nachfrage der ARGE nicht sagt, dass der Bewerber sowieso nicht interessiert war. Das ist aber eine Gratwanderung - dessen musst Du Dir bewusst sein.
Das würde also bedeuten, daß ein Wertverlust gar keine Berücksichtigung findet?Das Gesetz sieht das jedenfalls nicht vor, und ein denkbarer Rechtsstreit wäre ziemliches Neuland. In der Rechtsprechung zum Alg II kenne ich jedenfalls keinen bisher entschiedenen Fall, in dem über die Frage der Zumutbarkeit vor dem Hintergrund von massiven Wertverlusten des Eigentums entschieden worden wäre.
Ich neige allerdings persönlich zu der Ansicht, dass dieser Gesichtspunkt nicht berücksichtigt werden kann. Jede Immobilie kann man wieder vermieten oder verkaufen, wenn man wegziehen muss und sie nicht mehr selbst nutzen kann. Wenn man dabei einen Verlust erleidet, ist dieser Verlust keine unmittelbare Folge des Wegzugs, sondern er wird dadurch nur sichtbar. Er bestand auch vorher, hat aber sozusagen nicht weiter gestört und gehört jedenfalls zur privaten Risikosphäre.
Ich weiss, das liest sich hart. Ich schreibe aber hier nicht auf, was ich für schön oder angenehm hielte, sondern weise auf die absehbaren Probleme hin und - in Deinem Fall - auf ein meines Wissens bislang ungeklärtes rechtliches Problem. Es anzupacken könne Dir ggf. einiges Beharrungsvermögen abverlangen. Damit will ich Dich nicht entmutigen, aber es wäre auch nicht richtig, Dir falsche Hoffnungen zu machen.
vBulletin® v3.8.7, Copyright ©2000-2012, vBulletin Solutions, Inc.