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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : ARGEn sind verfassungswidrig; Alg II-Neuorganisation ab 2010


StephanK
20.12.2007, 11:08
Das Bundesverfassungsgericht hat heute entschieden, dass die Bildung der Arbeitsgemeinschaften (ARGEn) aus Arbeitsagentur und Kommunalverwaltung durch das "Hartz-IV-Gesetz" gegen das Grundgesetz verstoßen hat.
Die ARGEn werden deshalb aufgelöst werden müssen.
Das Gericht hat dem Gesetzgeber bis 2010 Zeit gegeben, eine andere Organsationsform zu finden; bis dahin wird erst einmal alles beim alten bleiben.

Hier die ausführliche Pressemitteilung vom Bundesverfassungsgericht selbst:


Mit Urteil vom 20. Dezember 2007 hat der Zweite Senat des
Bundesverfassungsgerichts Kommunalverfassungsbeschwerden von Kreisen
und Landkreisen gegen organisatorische Regelungen des
Sozialgesetzbuches Zweites Buch (Grundsicherung für Arbeitsuchende)
teilweise stattgegeben. Soweit sich die Beschwerdeführer gegen die
Zuweisung der Zuständigkeit für einzelne Leistungen der Grundsicherung
für Arbeitsuchende ("Hartz IV") ohne vollständigen Ausgleich der sich
daraus ergebenden finanziellen Mehrbelastungen gewandt hatten, wurden
die Beschwerden zurückgewiesen. Die in § 44b SGB II geregelte Pflicht
der Kreise zur Aufgabenübertragung der Leistungen nach dem
Sozialgesetzbuch Zweites Buch (Grundsicherung für Arbeitsuchende) auf
die Arbeitsgemeinschaften und die einheitliche Aufgabenwahrnehmung von
kommunalen Trägern und der Bundesagentur für Arbeit in den
Arbeitsgemeinschaften verletzt jedoch die Gemeindeverbände in ihrem
Anspruch auf eigenverantwortliche Aufgabenerledigung und verstößt gegen
die Kompetenzordnung des Grundgesetzes.

Die Arbeitsgemeinschaften sind als Gemeinschaftseinrichtung von
Bundesagentur und kommunalen Trägern nach der Kompetenzordnung des
Grundgesetzes nicht vorgesehen. Besondere Gründe, die ausnahmsweise die
gemeinschaftliche Aufgabenwahrnehmung in den Arbeitsgemeinschaften
rechtfertigen könnten, existieren nicht. Zudem widerspricht die
Einrichtung der Arbeitsgemeinschaft dem Grundsatz eigenverantwortlicher
Aufgabenwahrnehmung, der den zuständigen Verwaltungsträger
verpflichtet, die Aufgaben grundsätzlich durch eigene
Verwaltungseinrichtungen, also mit eigenem Personal, eigenen
Sachmitteln und eigener Organisation wahrzunehmen. Bis zu einer
gesetzlichen Neuregelung, längstens bis zum 31. Dezember 2010, bleibt
die Norm jedoch anwendbar. Dem Gesetzgeber muss für eine Neuregelung,
die das Ziel einer Bündelung des Vollzugs der Grundsicherung für
Arbeitsuchende verfolgt, ein der Größe der Umstrukturierungsaufgabe
angemessener Zeitraum belassen werden.

Der Richter Broß, die Richterin Osterloh und der Richter Gerhardt haben
eine abweichende Meinung angefügt. Sie sind der Auffassung, dass § 44b
SGB II im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung keinen
verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet.

(Zum Sachverhalt vgl. Pressemitteilung Nr. 43/2007 (http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg07-043.html) vom 5. April 2007)

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:

I. Die Bestimmung der Kreise und kreisfreien Städte zu Trägern der
Grundsicherung in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II verletzt nicht
das Recht auf kommunale Selbstverwaltung. Die Beschwerdeführer
können sich auch nicht auf eine Verletzung von Art. 84 Abs. 1 GG
berufen

Das Recht der Selbstverwaltung ist den Gemeindeverbänden nach Art.
28 Abs. 2 Satz 2 GG nur eingeschränkt gewährleistet. Die
Verfassung beschreibt die Aufgaben der Kreise nicht selbst,
sondern überantwortet dies dem Gesetzgeber. Dessen
Gestaltungsspielraum bei der Regelung des Aufgabenbereichs der
Kreise findet erst dort Grenzen, wo verfassungsrechtliche
Gewährleistungen des Selbstverwaltungsrechts der Kreise entwertet
würden. Ein Eingriff in das verfassungsrechtlich garantierte
Selbstverwaltungsrecht der Gemeindeverbände kann bei einer
Aufgabenzuweisung aber erst angenommen werden, wenn die
Übertragung einer neuen Aufgabe ihre Verwaltungskapazitäten so
sehr in Anspruch nimmt, dass sie nicht mehr ausreichen, um einen
Mindestbestand an zugewiesenen Selbstverwaltungsaufgaben des
eigenen Wirkungskreises wahrzunehmen, der für sich genommen und im
Vergleich zu zugewiesenen staatlichen Aufgaben ein Gewicht
aufweist, das der institutionellen Garantie der Kreise als
Selbstverwaltungskörperschaften gerecht wird. Eine solche
Verletzung des Kernbereichs oder Wesensgehalts der
Selbstverwaltung durch die Aufgabenzuweisung haben die
Beschwerdeführer nicht dargetan.

Offen bleiben muss, ob der Bund durch § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB
II gegen Art. 84 Abs. 1 GG a.F. verstoßen hat; denn die
Beschwerdeführerinnen können sich, soweit der Schutzbereich der
Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG nicht
berührt ist, im Rahmen einer Kommunalverfassungsbeschwerde nicht
auf diese Norm des Grundgesetzes berufen. Art. 84 Abs. 1 GG a.F.
enthält auch keine Konkretisierung des Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG.
Anders als Art. 84 Abs. 1 Satz 7 GG in der Fassung des Gesetzes
zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl I, S.
2034) ließ sich der früheren Fassung des Art. 84 Abs. 1 GG kein
absolutes Verbot der Aufgabenzuweisung auf die kommunale Ebene
entnehmen.

II. Die Verfassungsbeschwerden sind auch unbegründet, soweit sich die
Beschwerdeführer gegen § 46 Abs. 1, 5 bis 10 SGB II wenden. Die
Vorschrift ordnet eine Geldzahlung des Bundes an die Länder zur
Entlastung der Kommunen an. Die Norm berechtigt und verpflichtet
allein den Bund und die Länder. Ansprüche oder Pflichten der
Kommunen werden hingegen nicht geregelt.

III. Dagegen verstößt die in § 44b SGB II getroffene Regelung, wonach
die kommunalen Träger und die Bundesagentur für Arbeit zur
einheitlichen Wahrnehmung ihrer Aufgaben Arbeitsgemeinschaften
bilden sollen, gegen Art. 28 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 83
GG. Das in dieser Vorschrift geregelte Zusammenwirken von Bundes-
und Landesbehörden überschreitet die Grenzen des
verfassungsrechtlich Zulässigen.

1. Nach der Systematik des Grundgesetzes wird der Vollzug von
Bundesgesetzen entweder von den Ländern oder vom Bund, nicht
hingegen zugleich von Bund und Land oder einer von beiden
geschaffenen dritten Institution wahrgenommen.

Zwar bedarf das Zusammenwirken von Bund und Ländern im Bereich
der Verwaltung nicht in jedem Fall einer besonderen
verfassungsrechtlichen Ermächtigung. Eine Ausnahme bedarf
jedoch eines besonderen sachlichen Grundes und kann nur
hinsichtlich einer eng umgrenzten Verwaltungsmaterie in
Betracht kommen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

§ 44b SGB II ordnet an, dass die Agenturen für Arbeit und die
kommunalen Träger zur einheitlichen Wahrnehmung ihrer Aufgaben
Arbeitsgemeinschaften bilden. Bei den Arbeitsgemeinschaften
handelt es sich nicht lediglich um eine räumliche
Zusammenfassung verschiedener Behörden. § 44b SGB II sieht
vielmehr eine selbständige, sowohl von der Sozial- als auch von
der Arbeitsverwaltung getrennte Organisationseinheit vor, die
sich nicht auf koordinierende und informierende Tätigkeiten
beschränkt, sondern die gesamten Aufgaben einer hoheitlichen
Leistungsverwaltung im Bereich der Grundsicherung für
Arbeitsuchende umfasst.

Die Arbeitsgemeinschaften sind als Gemeinschaftseinrichtung von
Bundesagentur und kommunalen Trägern nach der Kompetenzordnung
des Grundgesetzes nicht vorgesehen. Besondere Gründe, die
ausnahmsweise die gemeinschaftliche Aufgabenwahrnehmung in den
Arbeitsgemeinschaften rechtfertigen könnten, existieren nicht.
Bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende handelt es sich
sowohl nach der Anzahl der von den Regelungen betroffenen
Personen als auch nach dem Finanzvolumen um einen der größten
Sozialverwaltungsbereiche. Darüber hinaus fehlt es an einem
hinreichenden sachlichen Grund, der eine gemeinschaftliche
Aufgabenwahrnehmung in den Arbeitsgemeinschaften rechtfertigen
könnte. Das Anliegen, die Grundsicherung für Arbeitsuchende
"aus einer Hand" zu gewähren, ist zwar ein sinnvolles
Regelungsziel. Dieses kann aber sowohl dadurch erreicht werden,
dass der Bund für die Ausführung den Weg der bundeseigenen
Verwaltung wählt, als auch dadurch, dass der Gesamtvollzug
insgesamt den Ländern als eigene Angelegenheit überlassen wird.
Die Regelung des § 6 a SGB II, wonach anstelle der
Arbeitsgemeinschaften in beschränkter Anzahl Kreise und
kreisfreie Städte die Leistungen der Grundsicherung für
Arbeitsuchende vollziehen können, zeigt, dass der
Bundesgesetzgeber selbst eine in der Natur der Aufgabe
begründete Notwendigkeit für eine gemeinsame
Aufgabenwahrnehmung durch Bundesagentur und kommunale Träger
nicht gesehen hat.

Als sachlicher Grund für die Arbeitsgemeinschaften kann auch
nicht angeführt werden, dass sich die politisch Handelnden
nicht auf eine alleinige Aufgabenwahrnehmung entweder durch die
Bundesagentur oder durch die kommunale Ebene einigen konnten.
Mangelnde politische Einigungsfähigkeit kann keinen Kompromiss
rechtfertigen, der mit der Verfassung nicht vereinbar ist.

2. Die Einrichtung der Arbeitsgemeinschaft widerspricht darüber
hinaus dem Grundsatz eigenverantwortlicher Aufgabenwahrnehmung.
Dieser verpflichtet den zuständigen Verwaltungsträger, seine
Aufgaben grundsätzlich durch eigene Verwaltungseinrichtungen,
also mit eigenem Personal, eigenen Sachmitteln und eigener
Organisation wahrzunehmen.

Eine eigenverantwortliche Aufgabenwahrnehmung ist in den
Arbeitsgemeinschaften weder für die Agenturen für Arbeit noch
für die kommunalen Träger gewährleistet. In den
Arbeitsgemeinschaften sind unabhängige und eigenständige
Entscheidungen über die Aufgabenwahrnehmung durch den
jeweiligen Verwaltungsträger in weitem Umfang weder vorgesehen
noch möglich. § 44b Abs. 1 Satz 1 SGB II bestimmt, dass die
Aufgaben in den Arbeitsgemeinschaften einheitlich wahrgenommen
werden. Diese einheitliche Aufgabenwahrnehmung zwingt die
beiden Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, sich in
wesentlichen Fragen der Organisation und der
Leistungserbringung zu einigen. Innerhalb der
Arbeitsgemeinschaften sind die Aufgaben der Arbeitsagenturen
und der kommunalen Träger untrennbar verbunden und werden
integriert und ganzheitlich wahrgenommen. Dies führt dazu,
dass die Aufgaben nur dann nach den Vorstellungen des
jeweiligen Verwaltungsträgers vollzogen werden können, wenn
diese sich mit denjenigen des anderen Trägers decken.

Zudem widerspricht die Organisationsstruktur der
Arbeitsgemeinschaften der eigenverantwortlichen
Aufgabenwahrnehmung. Eigenverantwortliche Aufgabenwahrnehmung
setzt voraus, dass der jeweils zuständige Verwaltungsträger
auf den Aufgabenvollzug hinreichend nach seinen eigenen
Vorstellungen einwirken kann. Daran fehlt es in der Regel,
wenn Entscheidungen über Organisation, Personal und
Aufgabenerfüllung nur in Abstimmung mit einem anderen Träger
getroffen werden können. Besteht, wie bei den
Arbeitsgemeinschaften nach § 44b SGB II, keine
Letztentscheidungsmöglichkeit im Rahmen der
Aufgabenwahrnehmung, kann keiner der beteiligten
Verwaltungsträger seinen eigenen Aufgabenbereich
eigenverantwortlich wahrnehmen.

Die von der Bundesagentur für Arbeit eingegangene
Selbstbeschränkung löst die Probleme nicht; denn die
Selbstbeschränkung eines der Aufgabenträger ist gleichzeitig
mit der Nichtwahrnehmung der eigenen Verantwortung verbunden,
so dass insoweit nicht mehr von einer eigenverantwortlichen
Aufgabenwahrnehmung gesprochen werden kann.

3. § 44b SGB II verstößt zudem gegen den Grundsatz der
Verantwortungsklarheit. Die organisatorische und personelle
Verflechtung bei der Aufgabenwahrnehmung behindert eine klare
Zurechnung staatlichen Handelns zu einem der beiden
Leistungsträger. Ausdruck der mangelhaften Zuordnung von
Verantwortlichkeiten, die mit der unklaren Zuordnung der
Arbeitsgemeinschaften zur Bundes- oder zur kommunalen Ebene
zusammenhängt, sind insbesondere Unsicherheiten hinsichtlich
der Anwendbarkeit von Bundes- und Landesrecht, wie sie etwa im
Vollstreckungsrecht und beim Datenschutz aufgetreten sind. Die
Unklarheiten in Bezug auf Einwirkungsmöglichkeiten und
Verantwortungszurechnung führen zudem zu Freiräumen in den
Arbeitsgemeinschaften, die die Gefahr einer Verselbständigung
ohne hinreichende Kontrolle durch einen verantwortlichen
Träger mit sich bringen.

Dem Sondervotum des Richters Broß, der Richterin Osterloh und des
Richters Gerhardt (zu Ziff. III) liegen im Wesentlichen folgende
Erwägungen zu Grunde:

§ 44b SGB II begegnet im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung
keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Norm ermöglicht eine
Auslegung, nach der die Sachkompetenz bei dem jeweiligen Träger
verbleibt und die Arbeitsgemeinschaft nur mit der Durchführung der
Aufgaben betraut wird. Diese werden von den Arbeitsgemeinschaften
lediglich aus Gründen der Optimierung der Verwaltungsabläufe
wahrgenommen. Die Aufgabe der Arbeitsgemeinschaft besteht allein in der
einheitlichen Durchführung der Aufgaben der Träger der Leistungen. Die
Arbeitsgemeinschaft wird dadurch nicht selbst zum Träger der Aufgaben;
deren Erfüllung obliegt vielmehr weiterhin den Agenturen für Arbeit und
den kommunalen Trägern. Die den Landkreisen garantierte
eigenverantwortliche Aufgabenwahrnehmung wird auch durch die Regelungen
über eine einheitliche Entscheidung nicht beeinträchtigt. Die Einigung
über die Anspruchsvoraussetzungen zwischen den Leistungsträgern stellt
sich nicht als Verständigung mit Kompromisscharakter dar, sondern als
Entscheidung zwischen rechtmäßigem und rechtswidrigem
Verwaltungshandeln.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass § 44b Abs. 3 Satz 2 SGB II
auch keine Verpflichtung der Kommunen entnommen werden muss, ihre
Aufgaben auf die Arbeitsgemeinschaften zu übertragen. Das Wort "sollen"
ist vom Gesetzgeber bewusst gewählt worden, um eine ansonsten absehbar
verfassungsrechtliche Konfliktlage mit der Selbstverwaltungsgarantie
der Kommunen zu vermeiden. Das Ob, der Zeitpunkt, der Umfang und die
Dauer der Übertragung stehen deshalb im pflichtgemäßen Ermessen der
kommunalen Träger.

Der Gesetzgeber hat - auch, um ein von allen Seiten für notwendig
erachtetes Reformwerk politisch realisieren zu können -
verwaltungsorganisatorisch Neuland beschritten und dafür einen
rechtlichen Rahmen festgelegt, der auf Ausfüllung durch die beteiligten
Körperschaften angelegt ist. Das Gesetzgebungswerk ist darauf
ausgerichtet, Erfahrungen zu sammeln und diese zu gegebener Zeit in der
gebotenen Weise zu berücksichtigen, was die Möglichkeit ergänzender
Gesetzgebung einschließt. Die verfassungsgerichtliche Kontrolle darf
diesen Aspekt nicht ausklammern. An der grundsätzlichen Zulässigkeit
der Zusammenarbeit von Trägern öffentlicher Gewalt des Bundes mit
solchen der Länder kann nicht gezweifelt werden. Vor diesem Hintergrund
hat das Bundesverfassungsgericht zwar die bundesstaatlichen Grenzen
einer solchen Zusammenarbeit aufzuzeigen. Das Gebot, die
Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers zu respektieren, steht aber der
Verwerfung einer Regelung entgegen, die verfassungskonform auslegbar
ist.
(Quelle (http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg07-118.html))

fragi
21.12.2007, 05:51
Ich kann mir schon denken wie es ausgeht...

1. Die "Experimentierklausel" läuft ja soweit ich das noch weiß vorher aus... mit sicherheit wird dieses "Experiment" hervorgehoben, wieviel es doch bringt und die BA wird hoheitlich ihre Aufgabenwahrnemung an die Kommunen abgeben.

-> Opt. Kommunen

2. Die Trägerschaft wird still und heimlich wieder getrennt und es gibt wieder 2 einzelne Stellen. Das ist natürlich nur auf das urteil zurückzuführen, nicht darauf, dass es soviele Klagen gab und das Konzept nicht klappt. Die Leute die dort klagen sind alle nur unverschämt und wollen mehr Geld (vorsicht ironie).

-> 2 Ansprechpatner, einmal für die Regelleistung (BA) und für die KDU (Kommune)

jimmygjan
21.12.2007, 18:29
Hallo zusammen,

was mich auch noch vom "Sockel" stößt ist die Bemerkung "zur Vermittlung von Langzeitarbeitslosen". ich frage mich schon die gesamte Zeit von welcher Vermittlung schreiben die denn das ? Was meinen die mit Vermittlung ? Wieviele Langzeitarbeitslose haben die denn eigentlich vermittelt ?
Wissen die eigentlich von was die da reden ?

Fragen über Fragen !

Es grüßt Euch

Jimmy

Seebarsch
21.12.2007, 18:50
Über eins muss man sich im Klaren sein!
"Für die Betroffenen Zwangsmitglieder der ARGES hat sich nicht die Bohne geändert!"
Hier ging es ausschliesslich um, in meinen Augen kommunalpolitische Empfindlichkeiten, die hier nun durch das Urteil, erwartungsgemäß befriedigt wurden.
Bis 2010 ist nun mal wieder der einschlägige politische Sumpf zu erwarten.
Das bedeutet erst einmal, dass man garnichst tut, dann um fünf vor zwölf hektisch wird und um zwölf eine neue Lösung macht die wieder nicht hält bzw. praktikabel ist.

Ich habe für Deutschland die Hoffnung verloren, dass die politisch Verantwortlichen in der Lage und gewillt sind, sachlich und nicht nach politischen Erwägungen zu entscheiden.

Letztendlich wird es so laufen, dass die Gesamtverantwortung für das SGB II in den Bereich der Kommunen fällt und sich so die entsprechenden Landräte, Provinzfürsten etc. die Stellen und Gehälter aufblasen und an den Berliner Fleischtöpfen sitzen und die Fördermittel nach eigenen Kriterien verbraten!
:confused:

StephanK
22.12.2007, 17:50
Hier ging es ausschliesslich um, in meinen Augen kommunalpolitische Empfindlichkeiten, die hier nun durch das Urteil, erwartungsgemäß befriedigt wurden.Das sehe ich etwas anders.
Meiner Meinung nach stecken dahinter recht unterschiedliche Konzepte und Sichtweisen, die im Grunde schon viele Jahre einander widerstreiten und in den Hartz-Gesetzen zu einem Kompromiss verarbeitet wurden, der jetzt wieder auseinanderbricht.

Etwas genauer: Es geht um die Unterscheidung zwischen - im Amtsdeutsch - "Marktkunden" und "Betreuungskunden". Dass man die Marktkunden, also Leute, deren Arbeitsverhältnis ausläuft oder gekündigt wird (und die in der Regel eine Ausbildung und Berufserfahrung haben), der Arbeitsagentur überlassen will, ist weithin unumstritten.
Höchst umstritten ist aber, wer sich um "marktferne Kunden" kümmern soll, also alle mit schlechten Karten am Arbeitsmarkt, seinen es Leute ohne Ausbildung, Langzeitarbeitslose, Menschen mit gesundheitlichen Einschränkungen, Menschen nach längerer Familienpause usw.

Die einen sagen: die Arbeitsagentur hat zwar ihre Schwierigkeiten mit diesen Personengruppen und widmet sich ihnen nicht (oder nicht gerne) mit dem nötigen Engagement, aber sie hat das know-how am Arbeitsmarkt und die Kontakte zu Arbeitgebern. Deswegen sollte sie sich auch um diese Problemgruppen kümmern und für deren Vermittlung zuständig sein.

Die anderen sagen: bei diesen Personengruppen liegen oft vor allem soziale Probleme vor, die nicht direkt mit dem Arbeitsmarkt zu tun haben und bei denen die Arbeitsagentur nicht wirklich weiterhelfen kann. Die Betreuung und Vermittlung habe eher den Charakter von sozialer Hilfe und solle deswegen von denen übernommen werden, die das schon immer tun und damit Erfahrung haben, nämlich die Städte und Landkreise.

Der Kompromiss zwischen diesen beiden Positionen heisst "Hartz IV" bzw. ARGE, und diese kompromisshafte Konstruktion hat nie wirklich gut funktioniert. In Gestalt der Optionskommunen gibt es mancherorts das Gegenbeispiel, das der Gesetzgeber bewusst (begrenzt) zugelassen hat, um herauszufinden, "wer es denn nun besser kann". Die real existierenden Optionskommunen rühmen sich zwar gern ihrer Erfolge, liefern aber nur verspätet und/oder unvollständig Daten darüber, so dass kaum einzuschätzen ist, ob sie nun in Sachen Vermittlung besser oder schlechter als die ARGEn sind.

Bei dem Neuorganisationsprozess, der nun ansteht, wird man diese Daten unbedingt brauchen, sonst laufen wir Gefahr, dass alles den Kommunen überlassen wird, obwohl längst nicht bewiesen ist, dass sie es wirklich besser können. :mad:

Codeman
22.12.2007, 18:41
.....ob sie nun in Sachen Vermittlung besser oder schlechter als die ARGEn sind.

Es ist doch im Grunde egal,wer die Vermittlung macht.Ob mir nun die AA keine brauchbaren Vorschläge macht oder die Kommune - ist dem Grunde nach egal.Wo es keine Jobs gibt - da kann man nix hinvermitteln.

Somit kann ich nur das...

obwohl längst nicht bewiesen ist, dass sie es wirklich besser können.

mit unterschreiben.

Seebarsch
23.01.2008, 17:44
Hallo,
das war bei der Einführung des SGB II im September 2004 abzusehen und wurde damals bereits heiss diskutiert.
Mal sehen was sich unsere "Künstler" in Berlin diesmal einfallen lassen!
:sensationell:

StephanK
23.01.2008, 18:26
Mal sehen was sich unsere "Künstler" in Berlin diesmal einfallen lassen!Ich rechne mit einer kompletten Kommunalisierung, denn die SPD wird deswegen keine Koalitionskrise riskieren.

Wen es so kommt, dann stehen zwei Fragen im Raum:

1) Können die Kommunen besser Arbeit vermitteln als die AA?
Ich war und bin in diesem Punkt sehr skeptisch, und die mancherorts geradezu korruptiven Strukturen bei den 1-€-Jobs lassen nichts gutes ahnen.

2) Wer zahlt?
Diese Frage wird jedenfalls innerhalb der Politik mindestens ebenso heiß diskutiert werden wie die erste, und das dahinter stehende Problem ist sehr schwer zu lösen. Entweder müssen den Kommunen neue Steuerquellen erschlossen werden (was die Kommunen nicht wirklich lieben werden) oder es wird noch mehr Steuergelder-Transfers von Bund und Ländern an die Kommunen geben - aber auch das ist verfassungsrechtlich bedenklich.
Über die Finanzierungsfrage wird es also noch viel Kopfzerbrechen und Streit geben.

Seebarsch
23.01.2008, 19:32
Die Neuorganisation dürfte schon spannend werden. Während der Deutsche Städtetag und einige Länder ganz klar die komplette Sache an die BA geben wollen, ist der Landkreistag voll für das Optionsmodell. Allerdings sind da auch schon einige O-Kreise ausgestiegen bzw. ausgestiegen worden.

Hinsichtlich der Finanzierung dürfte das, wie Stephan schon andeutete, echte Probleme bringen.Ich kann mir nicht vorstellen dass das ganze komplett vom Bund finanziert wird und die Kreise bzw. Kommunen ohne Aufsicht und mit einer Finanzierungsgarantie das SGB II umsetzen. Das wäre dann nämlich der Freifahrtschein zur Geldverschleuderung! Die bisherigen Prüfungen der BA bei den O-Kommunen haben ja schon grosse, ich sage mal "Finanzprobleme" aufgedeckt. Da muss durch die Kommunen sehr viel Geld zurückgezahlt werden, weil es nicht zweckmäßig ausgegeben wurde!
:patsch:

Roady
23.01.2008, 20:16
Volle Kommunialisierung kann ich mir nicht vorstellen, da es immer noch genügend Kommunen gibt, die mit ALG II nix am Hut haben wollen.
Meiner Ansicht nach wirds wieder zurück zum richtigen Arbeitsamt gehen, da wurde man ja auch Anfangs betreut, bzw. verwaltet.

Kommunen und besser Arbeit vermitteln halte ich einfach mal für ein Gerücht, sehe es ja an unserem Landkreis, außer Lohndumper und sonstiges dubioses Gesindel haben die rein garnix am Start.

restart
23.01.2008, 20:27
Ich gehe mal von der Teilung aus. Die Vermittlung und Regelsatz zur Arbeitsagentur und Kosten der Unterkunft auf der Wohngeldstelle oder die "alten" ARGEn.

Wie auch immer, dann dürfen die Betroffenen wieder zu x Stellen laufen und an mehreren Fronten streiten.

StephanK
23.01.2008, 20:37
Volle Kommunialisierung kann ich mir nicht vorstellen, da es immer noch genügend Kommunen gibt, die mit ALG II nix am Hut haben wollen.Ja, dieser Hinweis ist schon richtig. Man muss aufpassen und die Äußerungen der Verbände (Städte- und Gemeindebund, Deutscher Städtetag) nicht einfach mit der Meinung aller ihrer Mitglieder gleichsetzen. Die Verbände waren schon vor Jahren ganz "wild" auf die Kommunalisierung und werden in Berlin auch gehört. Über's ganze Land geschaut ist das Bild wahrscheinlich recht uneinheitlich, und die ARGE-"Austritte", die es ja vereinzelt schon gab, sagen wohl auch einiges aus.

Meiner Ansicht nach wirds wieder zurück zum richtigen Arbeitsamt gehen, da wurde man ja auch Anfangs betreut, bzw. verwaltet.Ich hielte das nicht für verkehrt, obwohl einen das vor "Lohndumpern" nicht bewahrt. Vergiss aber nicht, dass aus dem "richtigen Arbeitsamt" inzwischen eine "dynamische Arbeitsagentur" geworden ist, die die sog. Langzeitarbeitslosen nicht unbedingt "mit offenen Armen aufnehmen" wird. Wenn es so kommt, wird der BA-Vorstand vor einer gewaltigen Aufgabe stehen - nicht nur organisatorisch, sondern auch, was die "Erziehung" des eigenen Personals angeht.

Roady
23.01.2008, 21:31
Naja, ob sich bei der BA jemand drüber freuen wird, wenn er mich 2010 zurück bekommt, ist mir eigentlich egal. Ich werde es wie bisher halten, wenn einer nervt, direkt mit Kanonen auf den Spatz ballern und irgendwann hat es sich ausgespatzt.

hymer32
12.12.2009, 20:00
Hallo,

erst mal Entschuldigung, dass ich diesen alten Thread hervor hole, aber es ist ja nun Ende 2009 und dadurch wird der Thread ja wieder aktuell. Und leider lassen sich Informationen darüber nicht wirklich finden oder ich suche einfach falsch. Jedenfalls finde ich leider darüber nichts aktuelles.

Was passiert denn nun mit den ARGEn? Ich habe darüber nun so gar nichts gehört. Hat darüber vllt. irgendwer aktuelle Infos?

MfG

restart
13.12.2009, 11:41
Hallo hyvin,

viel ist bisher dazu wirklich nicht zu lesen, außer das es wahrscheinlich zwei Abteilungen (einmal BA für Vermittlung und Regelsatz und einmal Kommune für Kosten der Unterkunft und Heizung) geben wird und die sich möglicherweise im selben Haus befinden werden.

Der Hilfebedürftige muss dann also wieder mehrere Anträge bei verschiedenen Stellen beantragen.

Interessanter als dies fände ich Infos, ob sich das auf mögliche Sanktionen auswirkt, also ob die ARGE dann immer noch beides kürzen kann oder nur noch den Regelsatz. Aber ich gehe mal davon aus, dass man keine Miete bekommen kann, wenn man keinen Anspruch auf den Regelsatz hat.

Es sieht aber auch so aus, dass der ganze Umbau noch dauert und eher Stück für Stück passiert.

Ophelia
15.12.2009, 10:40
Den Argen wurde eine Übergangsfrist bis Ende 2010 gewährt, dann muß getrennt sein. Das neue Verfahren zieht einen komplizierten Verwaltungsablauf nach sich, bei dem sich die BA und die Kommunen im Einzeln miteinander abstimmen müssen:

1. Die BA erfasst Einkommen und Vermögen und meldet dies der Kommune.

2. Die Kommune legt die Leistungen der Unterkunft und Heizung fest und meldet dies der BA.

3. Die BA legt ihre Leistungen zur Unterstützung gegenüber dem Hilfeempfänger fest.

4. Die Kommune erlässt ihren Bescheid über die Unterkunftskosten und informiert die BA.

Chummer
15.12.2009, 11:33
Meine Infos sind, dass es sich am System der AAgAw (Arbeitsagenturen getrennte Aufgabenwahrnehmung) orientiert. Also die AA kümmert sich um alles im Bereich der Vermittlung und die Kommunen sind dann nur noch für Suchtberatung, Sozialhilfe,... zuständig.

Ophelia
15.12.2009, 22:15
Hallo Chummer,

ich weiß nicht, woher Deine Infos stammen, meine oben aufgeführten sind vom Deutschen Städtetag (Info Nr. 11, Dez.2009) und sind der momentane Stand der Dinge. Wie es dann letztendlich intern geregelt wird, hängt vom Angebot der BA ab.

Für Suchtberatung, Sozialhilfe etc. waren und sind die Kommunen bereits zuständig. Daran wird sich auch nichts ändern.

Gruß
Ophelia

Seebarsch
16.12.2009, 18:01
Nach den Vorschlägen des BMAS solle es eine im Sinne des SGB II geregelte und getrennte Aufgabenwahrnehmung geben.
Dabei werden die Kommunen die KdU und die "Sonderangebote" wie Suchthilfe etc. übernehmen.
Das einzige Zugeständnis auch im Sinne des Urteils des Verfassungsgerichtes wird sein, dass weiterhin eine räumlich zusammenliegende Arbeit möglich ist.

In der Praxis wird es dann wohl so aussehen sollen, dass es wohl gemeinsame Anlaufstellen geben kann, in denen der Kunde aber immer genau erkennen muss, in welchem Auftrag der/die Beschäftigte handelt.
So kann z.B. der Mitarbeiter der BA keine Unterlagen hinsichtlich der KdU annehmen und dazu auch keine Auskünfte machen.
Hier werden die KdU durch die Kommune festgestellt und beschieden, während die "Restleistungen" dann durch die BA festgestellt und beschieden werden. Die Kommune teilt dannn der BA das Ergebnis zur KdU mit. Anschliessend soll ein "Gesamtbescheid" erstellt werden, der aber auch genau erkennen lassen muss, welche Organistaion für welche Leistung zuständig ist und die Verantwortung trägt und gesonderte Rechtsmittelbelehrungen enthalten muss!
Insbesondere dann, wenn die Kommunen sich nicht an die BA Software hängen, wird es dann enormen Absprache- und Mitteilungsaufwand geben!
Nachdem ich in einigen ARGEs die Animositäten zwischen den Leitungskräften der BA und denen der Kommune kenne, wird es da meiner Meinung nach ein riesiges Dúrcheinander zu Lasten der Alo geben!
:patsch:

hymer32
17.12.2009, 22:23
Also müssten dann die ALGII Empfänger (bei denen der Großteil sowieso schon nicht durchblickt) noch weitere Wege gehen um das zu bekommen was sinnvoll ist.

Ahja... :wut:

Wer arbeitet so was denn immer aus? Ich frage mich, ob es "damals" vor ALGII oder nennen wir es mal einfach HartzIV (ich denke das jeder weiß was gemeint ist) nicht besser war. Und warum es nicht "einfach" nicht wieder so gemacht wird wie es mal gemacht wurde...