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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Eingliederungsvereinbarung


spezi0175
20.12.2007, 21:12
Nachdem man mir -trotz Selbstständikeit- eine Eingliederungsvereinbarung
vorgelegt hat und ich diese "erst einmal" durch den Anwalt prüfen lassen wollte:)

dieser meinte das ich das Teil SO NICHT unterschreiben soll

wurde ich noch einmal zur ARGE bestellt.
Mit dem Ergebnis das die Dame mit mir noch einmal einiges durch gegangen ist, sie ihn von mir wieder NICHT unterschrieben bekommen hat, weil ja erst mal prüfen lassen :)

morgen läuft die Frist zur Abgabe ab.......
Mein Anwalt sagt SO wie die aufgesetzt ist wird sie nicht unterschrieben und wird morgen ein Fax dorthin senden.

Ich habe gelesen das man für das NICHT unterschreiben der EV im Gegegnsatz zur geleisteten Unterschrift dadrauf nicht mit Kürzungen zu rechnen hat.

Weiß hier jemand genauer Bescheid??

Würde mich freuen

fragi
21.12.2007, 05:31
Hallo spezi0175,

Weiß hier jemand genauer Bescheid??

Du darfst dich nicht generell weigern die EGV zu unterschreiben. DU musst verhandlungsbereit sein und auch ggf. gegenvorschläge ausarbeiten. Stells dir mal so vor... beim Autokauf verhandelst du ja auch erst bevor du einen vertrag unterschreibst, hier ist das nicht anders.

SIe können dich nicht strafen, weil du verhandeln willst, sie können dich nur strafen, wenn du generell sagst nein.

Das hindert sie natürlich nicht dran, den ganzen Wisch zum verwaltungsakt zu machen, nur der ist keinesfalls so bindend wie die beidseitig unterschriebene EGV.

Ne EGV ist nichts anderers als ein öff. rechtlicher Vertrag.

restart
21.12.2007, 08:55
Hallo spezi0175,

ergänzend zu: Das hindert sie natürlich nicht dran, den ganzen Wisch zum verwaltungsakt zu machen, nur der ist keinesfalls so bindend wie die beidseitig unterschriebene EGV. Sollte das eintreten, kannst du dagegen klagen, da die Verhandlungen nicht beendet waren. Damit hältst du die EGV ne ganze Weile offen und wirst die Klage wohl auch gewinnen.

StephanK
21.12.2007, 12:33
(...) da die Verhandlungen nicht beendet waren.Genau hier liegt das Problem, und es beruht auf einer absichtlichen Unklarheit im Gesetz.
Eine Kürzung des Alg II gibt es wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) SGB II (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__31.html)) Der kritische Punkt dabei ist: wann hören die Verhandlungen auf und wann wird ein Vorschlag zum endgültigen Angebot, das nur noch angenommen oder abgelehnt werden kann? Wenn nämlich ein Angebot vorliegt, gilt § 147 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) (http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__147.html) und ein nein ist ein nein und kann - zumindest theoretisch - eine Kürzung des Alg II nach sich ziehen. Damit hat es der Alg II-Träger sozusagen in der Hand, wie lange er verhandlungsbereit ist und wann er die "Keule" der Sanktionsmöglichkeit hervorholt. Mit gleichberechtigtem Aushandeln hat das alles nichts zu tun, dagegen sehr viel mit einer leider legalen Drohung. :shock:

spezi0175
21.12.2007, 17:18
Hallo spezi0175,



Du darfst dich nicht generell weigern die EGV zu unterschreiben. DU musst verhandlungsbereit sein und auch ggf. gegenvorschläge ausarbeiten. Stells dir mal so vor... beim Autokauf verhandelst du ja auch erst bevor du einen vertrag unterschreibst, hier ist das nicht anders.

SIe können dich nicht strafen, weil du verhandeln willst, sie können dich nur strafen, wenn du generell sagst nein.

Das hindert sie natürlich nicht dran, den ganzen Wisch zum verwaltungsakt zu machen, nur der ist keinesfalls so bindend wie die beidseitig unterschriebene EGV.

Ne EGV ist nichts anderers als ein öff. rechtlicher Vertrag.

Hallo und lieben Dank:)
natürlich weigere ich mich nicht, ich möchte nur eine EV die Tatsachen beinhaltet, Fakten

in der ersten stand nicht einmal der Träger drin und keine festen Tage /Zeiten ect, (damit wird die Selbstständigkeit erschwert und nciht gefördert) in der zweiten stehen falsche Namen nun allerdings der Träger, jedoch noch immer keine genauen Termine.
Mein Anwalt hat heut ein Fax gesendet an die Arge und ich meine AU
(die kein Spaß ist)

spezi0175
21.12.2007, 17:23
Hallo spezi0175,

ergänzend zu: Sollte das eintreten, kannst du dagegen klagen, da die Verhandlungen nicht beendet waren. Damit hältst du die EGV ne ganze Weile offen und wirst die Klage wohl auch gewinnen.


lieben Dank, sehr hilfreich :sensationell:

ich werd nicht klein beigeben, ich werde auch nicht wie in der EV angegeben das Gewerbe in sechs Monaten, wenn die ARGE meint es würde sich nciht lohnen in ein Nebengewerbe ummelden und einen 1 Job nebenebei machen.

Ich habe schließlich den Grund für die lfd.Hilfe nicht verursacht, den muss keiner vertreten, auch nicht mein Junior der krank wurde.

Glaube auch schon das ich im recht bin, Recht bekommen werde.
Ich tu schließlich alles um da raus zu kommen.
Hab ich ja nicht umsonst selbstständig gemacht:patsch:

spezi0175
21.12.2007, 17:26
Genau hier liegt das Problem, und es beruht auf einer absichtlichen Unklarheit im Gesetz.
Eine Kürzung des Alg II gibt es Der kritische Punkt dabei ist: wann hören die Verhandlungen auf und wann wird ein Vorschlag zum endgültigen Angebot, das nur noch angenommen oder abgelehnt werden kann? Wenn nämlich ein Angebot vorliegt, gilt § 147 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) (http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__147.html) und ein nein ist ein nein und kann - zumindest theoretisch - eine Kürzung des Alg II nach sich ziehen. Damit hat es der Alg II-Träger sozusagen in der Hand, wie lange er verhandlungsbereit ist und wann er die "Keule" der Sanktionsmöglichkeit hervorholt. Mit gleichberechtigtem Aushandeln hat das alles nichts zu tun, dagegen sehr viel mit einer leider legalen Drohung. :shock:

:):)
na ich weigere mich d o c h nicht

ich will es bloss genau wissen.....bevor ich was unterschriebe

etwas was mir im nach hinein nämlich keine Möglichkeit mehr lässt.

restart
22.12.2007, 07:38
wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige sich trotz Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, eine ihm angebotene Eingliederungsvereinbarung abzuschließen (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) SGB II (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__31.html)) Nun würde ich dieses "EINE" auseinander nehmen. Es steht da nicht "jede" oder "die".
So würde ich also bei jeder Gelegenheit erwähnen, ich weigere mich nicht "eine" zu unterschreiben, sondern kann nur "dieser" so nicht zustimmen. Natürlich sollte man dies auch begründen können. (z.B. zu einseitig oder das auf Wünsche gar nicht eingegangen wurde u.s.w.)

fragi
22.12.2007, 11:19
Nun würde ich dieses "EINE" auseinander nehmen. Es steht da nicht "jede" oder "die".
So würde ich also bei jeder Gelegenheit erwähnen, ich weigere mich nicht "eine" zu unterschreiben, sondern kann nur "dieser" so nicht zustimmen. Natürlich sollte man dies auch begründen können. (z.B. zu einseitig oder das auf Wünsche gar nicht eingegangen wurde u.s.w.)

Hier geht aber nicht um den Artikel, sondern um den Zusammenhang,

"eine ihm angebotene"... das heißt sie können dir jede wohe die selbe neu anbieten und du kriegst jedes mal neu ne Sanktion, so übertrieben dargestellt... denn die EGV gehört ja zu den Pflichten!

spezi0175
22.12.2007, 12:19
Nun würde ich dieses "EINE" auseinander nehmen. Es steht da nicht "jede" oder "die".
So würde ich also bei jeder Gelegenheit erwähnen, ich weigere mich nicht "eine" zu unterschreiben, sondern kann nur "dieser" so nicht zustimmen. Natürlich sollte man dies auch begründen können. (z.B. zu einseitig oder das auf Wünsche gar nicht eingegangen wurde u.s.w.)

natürlich nur DIESE :)

mein anwalt hat denne ganz gut geschrieben, u.a. wie folgt:

so auch nicht verwendungsfähig

grundsätzlich an der Durchführung interessiert

die zeitlich mögliche Dispositon unterrichtet werden (Selbstständig /Kundentermine)

Das Maßnahmekonzept ( Arge mit Träger der Maßnahme)
zu übersenden

und das sich meine Arbeitszeit aufgrund Betreuuung ausgehend von einer Vollzeittätigkeit um 25% mindert, eine EV dahingehend gar nicht
möglich wäre

ich bin jedenfalls mal gespannt, denn die Arge will die pauschlierte Bescheinigung des Arztes nicht anerkennen da aus diesen eben die Std.-Anzahl nicht hervor geht


wie auch.....bei Depressionnen

spezi0175
22.12.2007, 12:27
Hier geht aber nicht um den Artikel, sondern um den Zusammenhang,

"eine ihm angebotene"... das heißt sie können dir jede wohe die selbe neu anbieten und du kriegst jedes mal neu ne Sanktion, so übertrieben dargestellt... denn die EGV gehört ja zu den Pflichten!


die EVG hat u.a. einen Absatz wie folgt:

Nach Ablauf der 6 Monate erfolgt ein erneutes Gespräch über die Tragfähigkeit des Unternehmens. ziel soll es sein, ein gewinnbringendes Unternehmen aufzubauen, damit die Hilfebedürftigkeit nach dem SGBII beendet wird. Kommt der zuständige Träger seinen in der Eingliederungvereinbarung festgelegten Pflichten nicht nach, ist ihm innerhalb einer Frist von. das Recht der Nacherfüllung einzuräumen.
Ist eine Nachbesserung tatsächlich nicht möglich, muss er folgende Ersatzmaßnahme anbieten:

2.Bemühungen Frau U.Sch. verpflichtet sich........usw


der Text endet tatsächlich mit Ersatzmaßnahme anbieten und geht bei MIR weiter....

aber die sind da sowieso sehr durcheinander bei der Arge.