ALN - Robot
09.06.2006, 01:02
Celle (ddp.djn).
Ausgaben für Schönheitsreparaturen in der Wohnung müssen nicht aus dem Arbeitslosengeld-II-Regelsatz bezahlt,
sondern ebenso wie Mietkosten zusätzlich von der Arbeitsagentur oder Arbeitsgemeinschaft übernommen werden.
Das entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in Celle (Beschluss vom 21. November 2005, AZ: L 8 SO 118/05 ER).
Der Artikel zur Meldung hier... (http://de.biz.yahoo.com/08062006/336/schoenheitsreparaturen-fallen-unter-alg-ii-regelsatz.html)
Ausgaben für Schönheitsreparaturen in der Wohnung müssen nicht aus dem Arbeitslosengeld-II-Regelsatz bezahlt,
sondern ebenso wie Mietkosten zusätzlich von der Arbeitsagentur oder Arbeitsgemeinschaft übernommen werden.
Das entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in Celle (Beschluss vom 21. November 2005, AZ: L 8 SO 118/05 ER).
Der Artikel zur Meldung hier... (http://de.biz.yahoo.com/08062006/336/schoenheitsreparaturen-fallen-unter-alg-ii-regelsatz.html)