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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Schönheitsreparaturen fallen nicht unter ALG-II-Regelsatz


ALN - Robot
09.06.2006, 01:02
Celle (ddp.djn).
Ausgaben für Schönheitsreparaturen in der Wohnung müssen nicht aus dem Arbeitslosengeld-II-Regelsatz bezahlt,
sondern ebenso wie Mietkosten zusätzlich von der Arbeitsagentur oder Arbeitsgemeinschaft übernommen werden.
Das entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in Celle (Beschluss vom 21. November 2005, AZ: L 8 SO 118/05 ER).

Der Artikel zur Meldung hier... (http://de.biz.yahoo.com/08062006/336/schoenheitsreparaturen-fallen-unter-alg-ii-regelsatz.html)

Die Ägypter
09.06.2006, 01:34
Ungenau... daher:

Wenn im Mietvertrag eine Pauschale für Schönheitsreparaturen, im entschiedenen Fall von 20,35 Euro monatlich, fest gelegt sei, müsse der gesamte Betrag zu den Unterkunftskosten hinzu gerechnet und zusätzlich zum Regelsatz übernommen werden. Das gelte jedoch nicht für Instandhaltungsarbeiten wie das Beheben kleinerer Schäden an sanitären Anlagen oder Kücheneinrichtungen.

Forumadmin
09.06.2006, 01:55
Hartz IV - Schönheitsreparaturen (http://www.arbeitslosennetz.de/index.php?option=com_content&task=view&id=978&Itemid=2)

Kommunen müssen Kosten von Schönheitsreparaturen erstatten (http://www.arbeitslosennetz.de/index.php?option=com_content&task=view&id=659&Itemid=2)

Schönheitsreparaturen (http://www.arbeitslosennetz.de/index.php?option=com_content&task=view&id=517&Itemid=32)