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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : durch Minijob neuer ALG-Anspruch?


wassolldas
21.12.2007, 23:59
Hallo,

folgender Fall: Person X ist (erneut) arbeitslos geworden, es besteht kein Anspruch mehr auf ALG 1 (es fehlen 6 Monate versicherungspflichtige Tätigkeit), ALG II wurde abgelehnt wegen noch verwertbarem Restvermögen.

Person X zahlt somit die Beiträge zur GKV zu 100% aus eigener Tasche bei freiwilliger Krankenversicherung.

Person X hat jetzt das Angebot für einen auf 7 Monate befristeten Minijob erhalten.

Es entstehen folgende Fragen:

1. Laut Bundesknappschaft ist man nach wie vor sozialversicherungsfrei. Heißt das jetzt, dass bei Annahme des Minijobs - bei dem ja 13% KV-Beiträgedurch den AG abgeführt werden - zusätzlich noch die freiwilligen Krankenversicherungsbeiträge durch X abgeführt werden müssen oder entfällt diese Last?

2. Kann man durch einen Minijob auch einen neuen Anspruch auf ALG1 erwerben?

3. Falls Frage 2 mit nein beantwortet werden muss: würden neue ALG1-Ansprüche entstehen, sofern der Minijob mit 410€ vergütet wird? Gibt es ggf. Erfahrungen, ob heutzutage die Arbeitgeber einen solchen Schritt mitmachen?

4. Falls Frage 3 positiv beantwortet wird: sofern der Job mit 410€ Vergütung für mehr als 6 Monate erhalten bleibt: was ist die Bemessensgrundlage für eine erneute ALG1-Zahlung: der 410€-Job oder die früher ausgeübte Tätigkeit (war mehr als 4mal so hoch vergütet als der angebotene niedrig bezahlte Job). Muss man ggf. erhebliche Einbußen beim ALG1 hinnehmen, wenn man zeitlich befristet einen niedrig bezahlten Job annimmt oder gibt es einen Bestandsschutz für früher besser bezahlte Tätigkeiten?

Ihr scheint ja hier im Forum ziemlich fit zu sein. In welchen § oder Sozialgesetzbüchern kann man ggf. die Antworten auf meine Fragen nachlesen?

Herzlichen Dank für die Unterstützung!!

fragi
22.12.2007, 11:30
Hallo wassolldas,


1. Laut Bundesknappschaft ist man nach wie vor sozialversicherungsfrei. Heißt das jetzt, dass bei Annahme des Minijobs - bei dem ja 13% KV-Beiträgedurch den AG abgeführt werden - zusätzlich noch die freiwilligen Krankenversicherungsbeiträge durch X abgeführt werden müssen oder entfällt diese Last?


Nur durch den Minijob entsteht kein Versiherungspflichtverhältnis, das heißt durch diesen allein bist du nicht Krankenversichert... die Beiträge des AG haben eher was mit Unfallversicherung usw zutun...

Normal war diese Pauschale eh woanders für gedacht, genau wie die Minijobs... als 2Job für festangestellte, und die Pauschale sollte den KV Schutz nur abrunden...

Deshalb wird dir ne Freiwillige versicherung nicht ersparrt bleiben, oder die ARGE zahlt diese...

-> §249b SGB V (http://bundesrecht.juris.de/sgb_5/__249b.html)
2. Kann man durch einen Minijob auch einen neuen Anspruch auf ALG1 erwerben?
Nein, da Minijob nicht Sozialversicherungspflichtig sind, zahlen sie auch keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung.

-> §27 SGB III (http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__27.html)
3. Falls Frage 2 mit nein beantwortet werden muss: würden neue ALG1-Ansprüche entstehen, sofern der Minijob mit 410€ vergütet wird? Gibt es ggf. Erfahrungen, ob heutzutage die Arbeitgeber einen solchen Schritt mitmachen?

Dann wäre es ein Midijob und kein Minijob mehr. Dieser wäre voll Sozialversicherungspflichtig, sowohl Krankenkasse, Rentenkasse und Arbeitslosenversicherung.

Denn AG sind aber Minijobs lieber wegen der weniger Abgaben... also so unbedingt gern macht das sicherlich kein AG.

Falls Frage 3 positiv beantwortet wird: sofern der Job mit 410€ Vergütung für mehr als 6 Monate erhalten bleibt: was ist die Bemessensgrundlage für eine erneute ALG1-Zahlung: der 410€-Job oder die früher ausgeübte Tätigkeit (war mehr als 4mal so hoch vergütet als der angebotene niedrig bezahlte Job). Muss man ggf. erhebliche Einbußen beim ALG1 hinnehmen, wenn man zeitlich befristet einen niedrig bezahlten Job annimmt oder gibt es einen Bestandsschutz für früher besser bezahlte Tätigkeiten?


Das kommt drauf an... normal wird für die Bemssung nur in die letzten 12 Monate geschaut, auf Antrag kannst du diese Frist auch verlängern, dann gehts grob gesagt halbe halbe...
-> §130 Abs.3 Nr.2 SGB II (http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__130.html)I


Ihr scheint ja hier im Forum ziemlich fit zu sein. In welchen § oder Sozialgesetzbüchern kann man ggf. die Antworten auf meine Fragen nachlesen?

Habs dir mal soweit an die Antwort dran geschrieben :)