Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Arbeitsvermittlervertrag rechtens?
Hallo ich habe folgende Frage.
Eine Arbeitsvermittlung bietet einen Job im Wohnort an. Nachdem dem Vermittler der Vermittlungsgutschein zugesandt wurde, schicke er einen Vertrag zurück, der unterschrieben werden sollte.
Was komisch ist, eine Klausel im Vertrag besagt, sollte der Arbeitnehmer eine vermittelte Stelle nicht antreten oder unbegründet der Arbeit fern bleiben, muss der Arbeitnehmer eine Strafe von 180,00 Euro an die Arbeitsvermittlung zahlen.
Ist das überhaupt rechtens?
Gruß Mari
Hallo Mari,
ob das Rechtens ist kann ich nicht sagen. Dein Vermittler will sich aber absichern. Wenn du also erfolgreich Vermittelt wurdest (Arbeitsvertrag abgeschlossen) und du dann doch nicht dort hingehst, bekommt er kein Geld aus dem Vermittlungsgutschein.
P.S. Den Vermittlungsgutschein im Original, soll man erst nach erfolgreicher Vermittlung rausgeben. Vorher bekommt der Vermittler nur eine Kopie, damit er sieht, dass man einen gültigen hat.
Also ich würde keinen Vermittlungsvertrag unterschreiben bei dem ich, aus welchen Gründen auch immer, selbst etwas zahlen müsste.
Ob es rechtens ist, kann ich allerdings nicht beurteilen, denke aber schon...
Danke für eure schnelle Antwort. Den Vermittlunggutschein hat der Vermittler natürlich in Kopie bekommen
Gruß Marina
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StephanK
24.12.2007, 11:22
(...) sollte der Arbeitnehmer eine vermittelte Stelle nicht antreten oder unbegründet der Arbeit fern bleiben, muss der Arbeitnehmer eine Strafe von 180,00 Euro an die Arbeitsvermittlung zahlen.
Ist das überhaupt rechtens?Meiner Meinung nach nein.
Wenn in diesem Falle jemand einen Schaden hat dann ist es der Arbeitgeber und er kann und muss ihn gegenüber dem Arbeitnehmer geltend machen.
Der Anspruch des Arbeitsvermittlers auf seine Vergütung entsteht mit Abschluss des Arbeitsvertrages (§ 652 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__652.html)). Wenn der Arbeitsvertrag "nicht hält" hat der Arbeitsvermittler kein Problem damit (es sei denn, er hängt wirtschaftlich mit dem Arbeitgeber zusammen, aber das ist dann sein Problem) und folglich auch keinen Schaden daraus. Eine derartige Vertragsstrafe könnte sich zwar der Arbeitgeber ausbedingen, aber nicht der Vermittler. Deswegen halte ich eine solche Klausel für nichtig, d.h. der Vermittler könnte sich ggf. nicht darauf berufen und hätte auch vor Gericht keine Chance damit.
paulus33
12.02.2008, 12:00
Der Bereich Arbeitsvermittlung ist in zwei Gesetzen geregelt
1.
SGB III § 37 Beauftragung Dritter mit der Vermittlung
(1) Die Agentur für Arbeit kann zu ihrer Unterstützung Dritte mit der Vermittlung oder mit Teilaufgaben der Vermittlung beauftragen. Dies gilt insbesondere dann, wenn dadurch die berufliche Eingliederung erleichtert werden kann. Die Agentur für Arbeit kann dem beauftragten Dritten Ausbildungssuchende und Arbeitssuchende zuweisen, wenn diese der Zuweisung nicht aus wichtigem Grund widersprechen. Der Ausbildungssuchende und Arbeitssuchende ist über das Widerspruchsrecht zu belehren.
(2) Die Agentur für Arbeit kann Träger von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen mit der Vermittlung der geförderten Arbeitnehmer beauftragen.
(3) Für die Vermittlungstätigkeit des Dritten kann eine Vergütung vereinbart werden. Eine Pauschalierung ist zulässig.
(4) Arbeitslose können von der Agentur für Arbeit die Beauftragung eines Dritten mit ihrer Vermittlung verlangen, wenn sie sechs Monate nach Eintritt ihrer Arbeitslosigkeit noch arbeitslos sind.
2.
SGB III § 421g Vermittlungsgutschein ( Auszug)
(1) Arbeitnehmer, die Anspruch auf Arbeitslosengeld haben und nach einer Arbeitslosigkeit von sechs Wochen innerhalb einer Frist von drei Monaten noch nicht vermittelt sind, oder die eine Beschäftigung ausüben oder zuletzt ausgeübt haben, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme oder als Strukturanpassungsmaßnahme gefördert wird oder wurde, haben Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein.
Mit dem Vermittlungsgutschein verpflichtet sich die Agentur für Arbeit, den Vergütungsanspruch eines vom Arbeitnehmer eingeschalteten Vermittlers, der den Arbeitnehmer in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich vermittelt hat, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erfüllen.
Der Gesetzgeber hat darin klar und deutlich gemacht,dass mit der Vergütung an den Vermittler A L L E Ansprüche abgegolten sind.
Ein Vermittler ist ein Dienstleister der jedoch an die beiden oben genannten Gesetze gebunden ist.
Somit ist eine "Strafgebühr" nicht zulässig.
Noch was Grundsätzliches
Die Arbeitsagenturen schmeißen (je nach Standort) mit Vermittlungsscheinen um sich.
Dem Bewerber nutzt das nur in so weit, wie er auch tatsächlich einen privaten Arbeitsvermittler mit der Vermittlung beauftragt.
Um den Vermittlungsschein mit der Arbeitsagentur abrechnen zu können M U S S der Vermittler mit dem Arbeitsuchenden einen Vermittlungsvertrag abschließen.
Die Unsitte einiger Arbeitsvermittler eine Strafgebühr zu verlangen hängt mit der Position der Bewerber und der Agentur für Arbeit zusammen.
Es gibt nämlich keine gesetzliche Grundlage wo nach sich der Bewerber bei eine privaten Arbeitsvermittlung melden muss...selbst dann nicht, wenn von der Agentur für Arbeit ein sogenannter Vermittlungsvorschlag zugeschickt wurde mit der Aufforderung sich dort zu bewerben.
Das führt oft dazu, dass Bewerber
(von der Arbeitsagentur genötigt wöchentlich eine bestimmte Anzahl von Bewerbungen vorzuweisen )
Angebote von privaten Arbeitsvermittlern dazu benutzen ihre Alibifunktion ohne Konsequenzen zu erfüllen.
Das auch die privaten Arbeitsvermittler damit einen nicht unerheblichen Zeit - und Kostenaufwand haben bestreitet wohl keiner und das hier die Vermittler versuchen ihre Kosten ersetzt zu bekommen dürfte jetzt wohl auch nachvollziehbar sein..dennoch ist es nicht erlaubt.
Bitte private Arbeitsvermittler nicht in einen Topf werfen wie Zeitarbeitsfirmen das ist etwas völlig anderes.
Die Arbeitsagenturen dürfen den Zeitarbeitsfirmen die Bewerber "zuweisen" was bei nicht Beachtung zu rechtlichen Folgen führen kann.
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