ALN - Robot
21.08.2007, 13:50
http://www.arbeitslosennetz.de/images/stories/paragraph.gif
Gericht: Hessisches Landessozialgericht
Entscheidungsart: Urteil
Datum: 20.08.07
Aktenzeichen: L 9 AL 35/04
Kernaussage: Wenn bei einer Risikoschwangerschaft einer Arbeitslosen vom Arzt ein Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes (http://www.gesetze-im-internet.de/muschg/__3.html) ausgesprochen wird, die Schwangere jedoch nicht arbeitsunfähig krank ist, muss Arbeitslosengeld weiter gezahlt werden, obwohl während des Beschäftigungsverbotes eine Vermittlung in Arbeit ausgeschlossen ist. Die Arbeitsagentur muss ebenso leisten wie bei einem bestehenden Arbeitsverhältnis ein Arbeitgeber weiter Arbeitslohn zahlen müsste. Die bestehende Gesetzeslücke muss durch erweiternde Auslegung im Sinne des werdenden Kindes geschlossen werden.
Wortlaut (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=72579&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=) des Urteils
Gericht: Hessisches Landessozialgericht
Entscheidungsart: Urteil
Datum: 20.08.07
Aktenzeichen: L 9 AL 35/04
Kernaussage: Wenn bei einer Risikoschwangerschaft einer Arbeitslosen vom Arzt ein Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes (http://www.gesetze-im-internet.de/muschg/__3.html) ausgesprochen wird, die Schwangere jedoch nicht arbeitsunfähig krank ist, muss Arbeitslosengeld weiter gezahlt werden, obwohl während des Beschäftigungsverbotes eine Vermittlung in Arbeit ausgeschlossen ist. Die Arbeitsagentur muss ebenso leisten wie bei einem bestehenden Arbeitsverhältnis ein Arbeitgeber weiter Arbeitslohn zahlen müsste. Die bestehende Gesetzeslücke muss durch erweiternde Auslegung im Sinne des werdenden Kindes geschlossen werden.
Wortlaut (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=72579&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=) des Urteils