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Pechvogel
11.06.2005, 20:42
Hallo
wir haben nun eine ablehnung auf unser ALG2 bekommen grund, mein Verlobter hat das Haus seiner Mutter geerbt wir können aber nicht einen Meter verkaufen weil sie wohnrecht auf lebenszeit hat ist so geschrieben notariel..
Nun haben wir aber eine absage bekommen das wir keinen cent mehr bekommen, was nun verkaufen können wir nix und geld bekommen wir auch keines mehr was jetzt??? Hilfe..
Schneida
11.06.2005, 23:02
Vermögen
ich hab da leider keine Ahnung von. Hört sich kompliziert an. Vermutlich wird Stephank dazu mehr sagen können.
Eine Frage wäre aber auf jeden Fall, inwiefern ihr eine eheähnliche Gemeinschaft seid. Sieh Dich mal um im Forum.
Und eine weitere Frage wäre, ob Du/Ihr rechtsschutzversichert seid. Dann wäre nämlich ein Gang zum Anwalt vielleicht das Zweckmäßigste. Ansonsten gibt es immer auch Beratungsstellen und weitere Infomöglichkeiten im Internet. Das Problem ist immer, für den ganz konkreten Einzelfall die richtigen Pragraphen zu finden bzw. rechtskräftige Gerichtsurteile, die ganau den Fall treffen. Da ist StephanK die beste Adresse hier im Forum.
Gutes Gelingen
E.Schneider
Betroffener
12.06.2005, 01:09
Also "erben" kann Dein Freund eigentlich erst beim Tode seiner Mutter.
Hier geht es wohl eher um eine Überschreibung bzw. Schenkung zu Lebenszeiten.
In solchen Fällen, wo vorhandenes Vermögen nicht "verwertet" werden kann, ist das ALG II als Darlehen zu gewähren - aber nicht abzulehnen.
Hier versuchen die ARGE'n und Kommunen gerne, eine jährliche Belastung auf die Immobilie zu legen, um am Ende das Darlehen wieder zurück zu bekommen, wenn das Vermögen verfügbar wird.
ACHTUNG: Im Darlehensfall wird die Krankenversicherung (und wohl auch die Rentenversicherung) nicht übernommen!
Die KOsten hierfür muss Dein Freund selber aufbringen - aus dem als Darlehen gewährten ALG II.
Wie E.Schneider schon schrieb, wäre hier auch interessant, ob es sich bei Euch um eine Bedarfsgemeinschaft auf Basis der berüchtigten "eheähnlichen Verhältnisses" handelt, oder ob jeder von Euch seine eigene Bedarfsgemeinschaft als Alleinstehender führt und ihr in einer Wohngemeinschaft zusammen wohnt.
Dann bekäme nämlich zumindest einer ALG II und Krankenversicherung ohne den ganzen Zirkus drum herum.
Auf jeden Fall wäre der Besuch bei einem guten Anwalt zu empfehlen.
StephanK
12.06.2005, 07:59
Hallo Pechvogel,
um die Sache etwas besser einschätzen zu können, muss ich zurückfragen:
1. Ist es ein Einfamilienhaus oder etwas größeres, in dem die Mutter nur eine (Einlieger-?) Wohnung bewohnt?
Es geht also darum, ob sie das ganze Haus bewohnt oder nicht.
2. Wie ist das Wohnrecht genau ausgestaltet? Mit anderen Worten: wie lautet der Grundbucheintrag?
Pechvogel
12.06.2005, 12:26
Also "erben" kann Dein Freund eigentlich erst beim Tode seiner Mutter.
Hier geht es wohl eher um eine Überschreibung bzw. Schenkung zu Lebenszeiten.
In solchen Fällen, wo vorhandenes Vermögen nicht "verwertet" werden kann, ist das ALG II als Darlehen zu gewähren - aber nicht abzulehnen.
Hier versuchen die ARGE'n und Kommunen gerne, eine jährliche Belastung auf die Immobilie zu legen, um am Ende das Darlehen wieder zurück zu bekommen, wenn das Vermögen verfügbar wird.
ACHTUNG: Im Darlehensfall wird die Krankenversicherung (und wohl auch die Rentenversicherung) nicht übernommen!
Die KOsten hierfür muss Dein Freund selber aufbringen - aus dem als Darlehen gewährten ALG II.
Wie E.Schneider schon schrieb, wäre hier auch interessant, ob es sich bei Euch um eine Bedarfsgemeinschaft auf Basis der berüchtigten "eheähnlichen Verhältnisses" handelt, oder ob jeder von Euch seine eigene Bedarfsgemeinschaft als Alleinstehender führt und ihr in einer Wohngemeinschaft zusammen wohnt.
Dann bekäme nämlich zumindest einer ALG II und Krankenversicherung ohne den ganzen Zirkus drum herum.
Auf jeden Fall wäre der Besuch bei einem guten Anwalt zu empfehlen.
Hallo das ist komisch beim Notar geschrieben Ihm gehört das Haus aber er darf nix mit machen ist alles Notariel fest geschrieben..
Er darf nur die Zahlungen Leisten für das Haus.. Und wir sind verlobt also denke ich mal eine bedarfsgemeinschaft..
Pechvogel
12.06.2005, 12:30
Hallo Pechvogel,
um die Sache etwas besser einschätzen zu können, muss ich zurückfragen:
1. Ist es ein Einfamilienhaus oder etwas größeres, in dem die Mutter nur eine (Einlieger-?) Wohnung bewohnt?
Es geht also darum, ob sie das ganze Haus bewohnt oder nicht.
2. Wie ist das Wohnrecht genau ausgestaltet? Mit anderen Worten: wie lautet der Grundbucheintrag?
Hallo,
Hmm Jein normal ist es ein Einfamilien Haus sie wohnt unten und hat 80 Qm wir oben haben etwas weniger ( Küche, Schlafzimmer;Wohnzimmer) mehr nicht auch bestizt das Haus nur ein Bad..
Es geh denen darum das das Grundstück zu groß ist die haben gesagt bis zu 600 Qm ist "erlaubt" aber das grundstück hat dast 3000Qm wir wollen ja gern etwas verkaufen aber da stellt sich die Alte quer...
Der Grundbuch eintrag ist gespickt mit vielen verrückten klauseln
Er darf das Haus weder beleihen oder Verkaufen weder noch Auszehen oder Heiraten bevor die nicht tot ist, sprich er darf nur dorf wohnen und für das Haus aufkommen aber nicht drann machen..
Rechtsschutzversichert sind wir noch fragt sich nur wie lange noch..
StephanK
12.06.2005, 12:52
Hallo Pechvogel,
danke für die Zusatz-Information, die jetzt zwar schon eine besser Einschätzung ermöglicht, aber leider gleichzeitig deutlich werden lässt, dass Eure Situation ziemlich vertrackt scheint. Bei dieser Grundstückgröße (wahrscheinlich ist oder war das landwirtschaftlich genutzt, denke ich mal) ist es halt nicht nur die Frage von angemessenem Wohnraum, sondern schlicht von Vermögen.
"Rein juristisch betrachtet" (was man aber halt nie tun kann, wenn es um familiäre Dinge geht) ließe sich auch daran denken, ob die Mutter nicht dazu gezwungen werden könnte, dem Verkauf eines Grundstücksteils zuzustimmen. Die baulichen Voraussetzungen für eine Aufteilung in zwei Eigentumswohnungen sind wohl auch nicht gegeben. Damit wärt Ihr nämlich sehr viel besser dran. Aber das würde wohl einen heftigen Konflikt mit der "alten Dame" bedeuten, den ich natürlich niemandem anrate.
Der Empfehlung, bei dieser vertrackten Lage anwaltlichen Rat einzuholen, kann ich mich nur anschließen.
Pechvogel
12.06.2005, 13:41
danke für die schnelle antwort,
ja ist akker grund kein Bau grund.. Naja Zwingen lässt sich die alte net die ist stur wie nen Esel, dann werden wir wohl doch den Anwalt aufsuchen müssen, weil das geht nun schon über nen Monat und nu muss das das Landratsamt entscheiden :patsch: naja zum glück haben wir nen Anwalt.. Aber meint ihr das die vom Arbeitsamt nicht auf sturschalten wenn man denen mit nem Anwalt kommt?
LG
Pechvogel
Betroffener
12.06.2005, 14:15
Pechvogel,
auf jeden Fall solltet Ihr eine Auftrennung der Bedarfsgemeinschaft von "uneheliches Verhältnis" zu zwei einzelnen Bedarfsgemeinschaften von zwei Alleinstehenden in einer Wohngemeinschaft versuchen durch zu setzen - z.B. über einen Änderungs- / Aktualisierungsantrag.
Ansonsten seid ihr immer beide betroffen und auch Du bekommst nichts.
Sicherlich wollte die alte Dame ihrem Sohn (und sich) was Gutes antun und sich gleichzeitig alle Rechte (und ggf. den Anspruch auf Pflege und Betreuung durch den Sohn sichern und Dich mögliocherweise auch ausgrenzen), was aber in der aktuellen Situation für den Sohn total kontraproduktiv ist.
Und Du hängst da zwischen Baum und Borke als Mitbestrafte dazwischen.
StephanK
12.06.2005, 14:26
Ich denke, dass die Aufgabe eines Anwalts in erster Linie wäre, mit Euch zusammen zu klären, wie es genau mit dem Grundstück/Haus aussieht und ob es Möglichkeiten der Verwertung gibt oder nicht. Das würde erst mal zwischen Euch und dem Anwalt ablaufen, ohne dass die Arbeitsagentur irgendwie daran beteiligt wäre.
Erst im zweiten Schritt, nämlich wenn der Anwalt zum Ergebnis käme, dass es Chancen für eine - wenigstens darlehensweise - ALG II-Bewilligung gibt, stünde die Frage im Raum, ob er Euch auch gegenüber der Arbeitsagentur vertreten soll. Das ist nicht zwingend und Ihr müsst dann entscheiden, ob Ihr - mit anwaltlichem Rat ausgestattet - die Auseinandersetzung mit der Arbeitsagentur selbst bewältigt. Aber auch wenn Ihr dazu anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmt, kann und darf Euch das niemand bei der Arbeitsagentur verübeln. Das ist Euer gutes Recht und führt eher dazu, dass man "wohlwollender" noch mal prüft, weil man die Konfliktbereitschaft der Antragsteller kennt. Klar, es gibt auch Sachbearbeiter, denen dann der Kamm schwillt und die dann so eine jetzt-erst-recht-nicht-Haltung einnehmen ... es "menschelt" halt überall. Aber das sollte niemanden davon abhalten, seine Rechte wahrzunehmen.
Pechvogel
12.06.2005, 16:10
Ich denke, dass die Aufgabe eines Anwalts in erster Linie wäre, mit Euch zusammen zu klären, wie es genau mit dem Grundstück/Haus aussieht und ob es Möglichkeiten der Verwertung gibt oder nicht. Das würde erst mal zwischen Euch und dem Anwalt ablaufen, ohne dass die Arbeitsagentur irgendwie daran beteiligt wäre.
Erst im zweiten Schritt, nämlich wenn der Anwalt zum Ergebnis käme, dass es Chancen für eine - wenigstens darlehensweise - ALG II-Bewilligung gibt, stünde die Frage im Raum, ob er Euch auch gegenüber der Arbeitsagentur vertreten soll. Das ist nicht zwingend und Ihr müsst dann entscheiden, ob Ihr - mit anwaltlichem Rat ausgestattet - die Auseinandersetzung mit der Arbeitsagentur selbst bewältigt. Aber auch wenn Ihr dazu anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmt, kann und darf Euch das niemand bei der Arbeitsagentur verübeln. Das ist Euer gutes Recht und führt eher dazu, dass man "wohlwollender" noch mal prüft, weil man die Konfliktbereitschaft der Antragsteller kennt. Klar, es gibt auch Sachbearbeiter, denen dann der Kamm schwillt und die dann so eine jetzt-erst-recht-nicht-Haltung einnehmen ... es "menschelt" halt überall. Aber das sollte niemanden davon abhalten, seine Rechte wahrzunehmen.
Den ersten schritt haben wir schon geprüft das haus ist in keiner art und weise zu verwerten da haben wir schon vor einiger Zeit mit unserem Anwalt drüber geredet weil wir es schon mal verkaufen wollten um da hin zu gehen wo arbeit ist..
Aber eurermeinung nach sind unsere chance dagering oder das wir weiter geld gezahlt bekommen oder?
Nur ich weiß echt nicht wie es weiter gehen soll weil ich kenne kein Harz 4 Opfer das viel geld auf der hohen kante hat und wenn die uns nix mehr Zahken oh oh...
Pechvogel
12.06.2005, 16:12
Pechvogel,
auf jeden Fall solltet Ihr eine Auftrennung der Bedarfsgemeinschaft von "uneheliches Verhältnis" zu zwei einzelnen Bedarfsgemeinschaften von zwei Alleinstehenden in einer Wohngemeinschaft versuchen durch zu setzen - z.B. über einen Änderungs- / Aktualisierungsantrag.
Ansonsten seid ihr immer beide betroffen und auch Du bekommst nichts.
Sicherlich wollte die alte Dame ihrem Sohn (und sich) was Gutes antun und sich gleichzeitig alle Rechte (und ggf. den Anspruch auf Pflege und Betreuung durch den Sohn sichern und Dich mögliocherweise auch ausgrenzen), was aber in der aktuellen Situation für den Sohn total kontraproduktiv ist.
Und Du hängst da zwischen Baum und Borke als Mitbestrafte dazwischen.
die Idee ist gut aber wie sollen wir das machen, muss man da nicht getrennt Zimmer und so haben wie können wir das anstellen ???
StephanK
12.06.2005, 16:38
Den ersten schritt haben wir schon geprüft das haus ist in keiner art und weise zu verwerten da haben wir schon vor einiger Zeit mit unserem Anwalt drüber geredet weil wir es schon mal verkaufen wollten um da hin zu gehen wo arbeit ist..
Das ist doch ein guter Ansatzpunkt! Wenn das Wohnrecht der alten Dame auf Lebenszeit im Grundbuch gesichert ist (das eben solltet Ihr klären, erforderlichenfalls mit anwaltlicher Lese-Hilfe), dann ist das ein Umstand, der den Verkauf so gut wie unmöglich macht (platt formuliert: wer kauft schon ein Haus mit eingebauter Oma, wenn's die von fremden Leuten ist?). Das hieße, daß das Vermögen nicht verwertbar ist und deswegen nicht angerechnet wird.
Übrigens spielt das auch dann eine Rolle, wenn es darum geht, zu sagen: o.k., verkaufen müssen sie es nicht, aber sie können es z.B. vermieten (geht dann nämlich auch nicht) oder hypothekarisch belasten und dafür Bankkredite aufnehmen, denn eine Bank ist logischerweise dazu auch nur bereit, wenn sie das Haus notfalls selbst zu Geld machen könnte, was aber aus den gleichen Gründen kaum erfolgversprechend wäre.
Inzwischen schaut's für mich schon so aus, als ob das Argument die fehlende Verwertbarkeit des Grundstücks/Hauses sein muss.
So - den nächsten Schritt sollte dann wirklich der Anwalt mit Euch gehen! Pfürt Euch, oder wie das in Bayern heißt ;-)
Pechvogel
12.06.2005, 17:51
Den ersten schritt haben wir schon geprüft das haus ist in keiner art und weise zu verwerten da haben wir schon vor einiger Zeit mit unserem Anwalt drüber geredet weil wir es schon mal verkaufen wollten um da hin zu gehen wo arbeit ist..
Das ist doch ein guter Ansatzpunkt! Wenn das Wohnrecht der alten Dame auf Lebenszeit im Grundbuch gesichert ist (das eben solltet Ihr klären, erforderlichenfalls mit anwaltlicher Lese-Hilfe), dann ist das ein Umstand, der den Verkauf so gut wie unmöglich macht (platt formuliert: wer kauft schon ein Haus mit eingebauter Oma, wenn's die von fremden Leuten ist?). Das hieße, daß das Vermögen nicht verwertbar ist und deswegen nicht angerechnet wird.
Übrigens spielt das auch dann eine Rolle, wenn es darum geht, zu sagen: o.k., verkaufen müssen sie es nicht, aber sie können es z.B. vermieten (geht dann nämlich auch nicht) oder hypothekarisch belasten und dafür Bankkredite aufnehmen, denn eine Bank ist logischerweise dazu auch nur bereit, wenn sie das Haus notfalls selbst zu Geld machen könnte, was aber aus den gleichen Gründen kaum erfolgversprechend wäre.
Inzwischen schaut's für mich schon so aus, als ob das Argument die fehlende Verwertbarkeit des Grundstücks/Hauses sein muss.
So - den nächsten Schritt sollte dann wirklich der Anwalt mit Euch gehen! Pfürt Euch, oder wie das in Bayern heißt ;-)
Ja dann wird das wohl unser nächster schrit sein
ich werd euch dann auf dem laufenden halten mal gucken was als nächstes kommt....
Pfüatdi.. :D
Betroffener
12.06.2005, 23:30
Pechvogel,
zum Thema Bedarfsgemeinschaft:
Kleine Übersicht:
Werte bei Kosten der Unterkunft
Bezüglich der Kosten der Unterkunft gibt es keine allgemeingültige Regelung bezüglich der "angemessenen" Höhe, da das zum einen durch die Lage regional unterschiedlich ist und auch noch dazu regional unterschiedlich gehandhabt wird.
Vielfach werden bei der Heizung Werte zwischen 0,80 € bis 1,00 € als "angemessen" betrachtet.
Infos zu den Höchstgrenzen für Miete und Heizung je m² gibt es auf jeden Fall im zuständigen Rathaus, die dort auch meist telefonisch abfragbar sind.
ALG II Antrag
In einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft eines eheähnlichen Verhältnisses wird davon ausgegangen, daß die Partner für ein ander einstehen (Definition siehe unten).
Einkommen des einen wird auf den gemeinsamen Bedarfsanspruch hochgerechnet und führt dann meist dazu, daß der ALG II Anspruch nicht wirksam wird, die Krankenversicherung selber getragen werden muss (Familienversicherung greift hier nicht!), usw., weil das Partnereinkommen bei oder über der Bedarfsgrenze für beide (ca. 600 € zzgl. Miete) liegt.
Sofern die Bedingungen der eheähnlichen Gemeinschaft nicht zutreffen, was m.E. für die meisten unverheirateten Paare gilt (sonst hätten sie geheiratet - Details siehe unten) ist der wichtige Punkt die Wohngemeinschaft von zwei oder mehr Personen.
Auf den ALG II Antrag gehört das Kreuz dann zu Alleinstehend:
Bei Kosten der Unterkunft wird dann eingetragen, daß die Miete in Höhe von xxx€ und die Heizkosten in Höhe von xx€ aufgeteilt werden (hälftig oder anteilig).
Erläuterung der Agentur für Arbeit zu diesem Thema:
Wie unterscheidet sich eine Bedarfsgemeinschaft von einer Haushaltsgemeinschaft?
Eine Bedarfsgemeinschaft besteht mindestens aus einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, dem Partner oder der Partnerin und den im Haushalt lebenden minderjährigen, unverheirateten Kindern. Kinder zählen jedoch nur zur Bedarfsgemeinschaft, wenn sie ihren Bedarf nicht durch ein eigenes Einkommen oder eigenes Vermögen selbst decken können. In der Definition sind Partner/in: der/die nicht dauernd getrennt lebende Ehemann/-frau oder die Person, mit der der Antragsteller in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt. Zur Haushaltsgemeinschaft zählen alle in einem Haushalt lebenden Personen, unabhängig von Geschlecht, Alter und verwandtschaftlichen Bindungen.
Was ist eine eheähnliche Gemeinschaft?
Eine eheähnliche Gemeinschaft ist eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen zwei Personen, die so eng ist, dass sie von den Partnern ein gegenseitiges Einstehen im Bedarfsfall erwarten lässt. Indizien sind insbesondere eine dauerhafte Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft, die gemeinsame Betreuung und Versorgung von Kindern im Haushalt sowie die wechselseitige Befugnis, über das gemeinsame tägliche Wirtschaften hinaus über Einkommens- und Vermögensgegenstände des Partners zu verfügen.
Was passiert, wenn ich in einer Wohngemeinschaft lebe?
Im Antrag auf Arbeitslosengeld II müssen die Antragsteller keine Angaben über die persönlichen Verhältnisse eines Mitbewohners machen. Es reicht in den Fällen einer reinen Wohngemeinschaft aus, wenn im Formular der Mietanteil des Mitbewohners genannt oder die Untermietzahlung als Einkommen angeben wird. In einer Wohngemeinschaft mit mehreren erwerbsfähigen Erwachsenen können sich somit theoretisch genauso viele Bedarfsgemeinschaften ergeben, wie es Mitglieder der Wohngemeinschaft gibt.
Siehe auch HIER (http://www.arbeitslosennetz.de/forum/viewtopic.php?p=11919#11919)
Im eheähnlichen Verhältnis gibt es max 622 € für beide (abzüglich irgendwelcher Anrechnungen, die dann auch beide betreffen + ggf. Kosten der Unterkunft (mit ggf. Anrechnungen, die beide betreffen).
Für Alleinstehende in einer Wohngemeinschaft gilt pro Person der Regelsatz von 345 € + halbe oder anteilige Kosten der Unterkunft. Ggf. erforderliche Abzüge betreffen nur die jeweils betroffenen Person, aber nie beide Personen.
Da das auch diverse Richter so sehen, dass ein gemeinsames Bett noch nicht ausreichend ist für die Zusammenlegung in eine Bedarfsgemeinschaft als "eheähnliches Verhältnis", wenn ansonsten getrennt gewirtschaftet wird, getrennte Konten ohne Verfügungsberechtigungen, keine gegenseitiges Einstehen, wäre grundsätzlich auf die Wohngemenschaft abzuzielen.
Alles klar?
Pechvogel
13.06.2005, 10:08
ja danke alles klar.. super danke für dir schnellen Infos... :D
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