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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Arbeitsagentur muss auf Vorteil hinweisen


ALN - Robot
28.10.2007, 12:50
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Gericht: Hessisches Landessoziialgericht
Entscheidungsart: Urteil
Datum: 21.09.07
Aktenzeichen: L 7/10 AL 185/04

Kernaussage: Die Arbeitsagentur ist verpflichtet, den Arbeitslosen spontan ohne ein konkretes Ersuchen zu beraten und ihm die Vorteile einer späteren Arbeitslosmeldung zu erläutern, wenn der Arbeitslose erkennbar vor Vollendung einer Lebensaltersstufe steht und sich bei einem Aufschub seines Antrags eine längere Anspruchsdauer ergibt.
Es ist möglich, die rechtliche Wirkung der Arbeitslosmeldung auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben. Liegen die Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs vor, unterliegt damit nicht nur der Antrag auf Arbeitslosengeld als Willenserklärung entsprechenden Gestaltungsmöglichkeiten, sondern auch die Wirkung der Arbeitslosmeldung. (Formulierung des Gerichts)

Erläuterung: Dieses Urteil betrifft nur Menschen von mindestens 55 Jahren.
Es geht dabei um die nach früherem Recht mögliche längere Bezugsdauer von Arbeitslosengeld in Abhängigkeit vom Lebensalter.
Nach Auffassung des Gerichts hätte es im entschiedenen Fall nahe gelegenen, den Arbeitslosen dahingehend zu beraten, dass er sich erst zwei Wochen später als tatsächlich erfolgt und nach seinem 57, Geburtstag arbeitslos meldet, weil er dadurch in den Genuss einer wesentlich längeren Alg-Bezugsdauer gekommen wäre.

Das Gericht hat daraufhin die Arbeitsagentur verurteilt, den Kläger so zu stellen, als ob er sich erst unmittelbar nach seinem 57. Geburtstag arbeitslos gemeldet hätte (sog. sozialrechtlicher Herstellungsanspruch).

Wortlaut (http://web2.justiz.hessen.de/migration/rechtsp.nsf/bynoteid/BAB7A7A9697C9B76C125737200323292?Opendocument) des Urteils