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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : ALG ohne Arbeitsbescheinigung


Codeman
03.01.2008, 17:26
Hallo Leute,

folgendes Problem.Mein Bruder,derzeit wohnhaft bei meinen Eltern.Zuständigkeit Arbeitsamt Zossen.Der Mann hat gar nix mehr,ausser 2 reisetaschen,mit sachen drin.Getrennt von seiner ex,die jetzt alles hat,die is allerdings in Aachen.

So nun will er nach Berlin ziehen.er ist ALG I berechtigt.Meine Frage ist: Die Ex-Firmen,bei denen er gearbeitet hat,füllen einfach die Arbeitsbescheinigungen nicht aus,oder sagen die seien nicht angekommen.

Lohnzettel und alles hat er.Gibs in solchen Fällen,so was wie Amtshilfe oder welche Möglichkeiten hat er,um nen Bescheid zu erhalten ?

MfG
Codeman

Ich bin es nicht
03.01.2008, 18:01
Hallo codeman ..

die Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet die Arbeitsbescheinigungen auszufüllen ..

in der Regel schreiben die Arbeitsämter die Arbeitgeber an falls diese nicht ihrer unternehmerischen Verpflichtung diesbezüglich nachkommen ..
( wohlgemerkt erst nachdem dein Bruder das Arbeitsamt darüber unterrichtet hat , das die Unterlagen nicht zurück kommen )

als angemessen gilt ein Zeitraum bis zu maximal 4 Wochen ..

ich schaue gleich mal in meine Unterlagen .. kann dir dann noch den dementsprechenden Paragraphen raussuchen ..

Ich bin es nicht
03.01.2008, 18:06
Hab mal flott im Internet geschaut ..

geht schneller als jetzt zig Ordner zuhause zu durchforsten..

http://www.arbeitsagentur.de/nn_172902/Dienststellen/RD-SAT/Stendal/AA/Presse-und-Oeffentlichkeitsarbeit/Presseinformationen/2007/025-Arbeitsbescheinigung.html

fragi
04.01.2008, 06:12
Moin!

liegen die Bescheinigungen nicht vor, sollte er versuchen mit Lohnzetteln usw erstmal seine Arbeitszeit und sein Entgelt zu belegen und damit auf eine Vorläufige Entscheidung drängen. Um Überzahlungen zu Vermeiden wirds zwar wohl keine volle Auszahlung geben, aber er wird einen teil erhalten.

Die Bescheinigungen sollte die BA dann mal mit nachdruck einfordern (die haben dort ganz andere Möglichkeiten als der AN).

Codeman
04.01.2008, 16:05
Die sache is die,nach welchen Paragraphen richtet sich das.Die in Zossen stellen sich da gerne nen bissl dümmlich an.Betroffener kann davon sicherlich auch ein Lied singen.

MfG
Codeman

StephanK
04.01.2008, 16:21
§§ 312 (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__312.html) und 404 Abs. 2 Nr. 19 SGB III (http://%22http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__404.html) - letzteres die Bußgeldvorschrift, mit der die AA mal "winken" sollte...
Aber anders als fragi sehe ich für eine vorläufige Entscheidung keinen Raum, siehe § 43 SGB I (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__43.html), denn der dort vorausgesetzte Fall ist nicht gegeben - und leider auch kein Anwendungsfall für einen Vorschuss nach § 42 SGB I ("http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__42.html), weil ja eben die Leistungsberechtigung dem Grunde nach noch nicht feststeht.

Seebarsch
04.01.2008, 18:39
Hallo zusammen,
für den Nachweis des Anspruches muss nicht zwingend die Arbeitsbescheinigung vorgelegt werden.
Wenn diese aus Gründen die der ALO nicht zu vertreten hat, nicht vorgelegt werden kann, ist in der Eingangszone bei der Alo-Meldung und Aushändigung des Antrages für jedes relevante Beschäftigungsverhältnis ein Vordruck "Ersatzarbeitsbescheinigung" auszuhändigen.
So können zur Feststellung des grundsätzlichen Anspruches zunächst auch einmal
- die Lohnabrechnungen der letzten 12 Monate oder eine Beitragsbescheinigung der KK,
- der letzte Arbeitsvertrag,
- eine Kopie des letzten Kündigungsschreibens
ausreichen, um eine vorläufige Zahlung bzw. Entscheidung nach § 328 (http://www.sozialgesetzbuch-bundessozialhilfegesetz.de/_buch/sgb_iii.htm)Absatz 1 Nr 3 SGB III aufzunehmen.

Die Arbeitsbescheinigungen können dann mit Nachdruck durch die Agentur angefordert werden.
Das Verfahren ist heute Standart im Antragsservice!
:razz:

Codeman
05.01.2008, 18:55
Gibt es dafür

nicht vorgelegt werden kann, ist in der Eingangszone bei der Alo-Meldung und Aushändigung des Antrages für jedes relevante Beschäftigungsverhältnis ein Vordruck "Ersatzarbeitsbescheinigung" auszuhändigen.

eine DA ? Oder ist das nur auf gut Glück ?

MfG
Codeman

Ich bin es nicht
05.01.2008, 19:04
die liegen wohl an der Anmeldung / Inf0o vor , aber man muss danach fragen ( wird/werden ) dann ausgehändigt ..( also nicht offen im Regal wegen etwaigem Missbrauch ) ..

in der Regel kümmert sich aber der Arbeitsvermittler um Erledigung b.z.w. die Leistungsabteilung ( weil die auch die Unterlage benötigen ) ..

Codeman
05.01.2008, 19:10
DA = Durchführungsanweisung.

Also in meiner Agentur liegen die nicht offen aus.Wäre aba mal was neues ;)

MfG
Codeman

Ich bin es nicht
05.01.2008, 19:16
tja und bei mir las sich das DA wie - ist denn eine da ?

ich habe ehrlich nicht allzuviel Ahnung von ALG I und ALG II ..

bekomme es seit Jahren , bin seit jahren furchtbar über den Tisch gezogen worden und schäme mich trotzdem noch das ich ES bekomme ..

also sorry , kenn die Abkürzungen nicht so gut .

Seebarsch
05.01.2008, 20:39
Hallo zusammen,
eine direkte schriftliche Dienstanweisung dazu gibt es nicht, lässt sich aber aus den Regelungen des SGB I zur schnellen Leistungserbringung herleiten.
Viel wichtiger ist es aber, dass die Leistungsbereiche der Agentur für den Bereich des ALG 1 nach strikt einzuhaltenden Leistungsvorgaben arbeiten müssen.
So müssen jeden Monat mindestens 75 % aller Anträge innerhalb eines Zeitfensters von 20 Arbeitstagen nach Anspruchsbeginn bewilligt worden sein. Das wird durch die Zentrale innerhalb eines Controllingsystems erfasst und überprüft. Das bedeutet dann als Konsequenz aber auch, dass viele Anträge trotz fehlender originärer Unterlagen aufgrund von Ersatzunterlagen vorläufig bewilligt werden um die Ziele zu erreichen. Im Bundesdurchschnitt gelingt das auch monatlich bei mehr als 80 % der Anträge.
:razz: