Andre825
05.01.2008, 15:02
Hallo,
folgendes Problem: Kurz vor Weihnachten erreichte mich ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid aus dem sich eine relativ große Überzahlung für das Jahr 2006 ergibt. Hintergrund ist, das meine Partnerin in 2006 zu arbeiten begann, diese Veränderungen haben wir damals sofort bei der ArGe gemeldet, mit der Bearbeitung brauchten sie bis jetzt... Fakt ist jedenfalls das die ArGe rund 800 € zurückfordert.
Ich bin nun über folgende Entscheidung des Landessozialgerichts NRW (L 19 B 56/07 AS ER) vom 04.07.2007 gestolpert : http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=69214&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=69214&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive)=
Hier heisst es u.a. : "Nach § 7 Abs. 3a gehört zur Bedarfsgemeinschaft die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung für einander zu tragen und füreinander einzustehen. Ein solcher Wille wird vermutet, wenn Partner 1. länger als ein Jahr zusammenleben, 2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, 3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder 4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen (§ 7 Abs. 3a SGB II (http://www.google.de/search?q=§ 7 Abs. 3a SGB II)). "
und
"Im Anschluss an diese Entscheidung hat das LSG Berlin-Brandenburg entschieden, dass bei einem Zusammenleben von weniger als einem Jahr regelmäßig eine solche eheähnliche Gemeinschaft zu verneinen ist, es sei denn, es liegen besondere Umstände wie die gemeinsame Erziehung eines Kindes vor (a.a.0. 321f). Wenn der Gesetzgeber aber gerade hierauf Bezug nimmt, folgt daraus, dass bei Partnern die kürzer als ein Jahr zusammenleben, nur besondere, gewichtige Gründe die Annahme einer Einstandsgemeinschaft schon rechtfertigen können."
In meinem Fall ist es so, das ich erst Ende 2005 mit meiner Partnerin in eine gemeinsame Wohnung zog, vorher wohnte ich ca. 600 km entfernt. Wir erfüllen praktisch alle vier Punkte des ersten Zitats..., meiner Meinung nach hätte die ArGe das Einkommen meiner Partnerin bis Dezember 2006 nicht berechnen dürfen.
Lohnt sich ein Widerspruch gegen den Bescheid ??
Schonmal danke !
Ach : Im Bescheid wird übrigens meine Partnerin als meine "Ehefrau" bezeichnet, selbiges ist natürlich auch falsch.
folgendes Problem: Kurz vor Weihnachten erreichte mich ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid aus dem sich eine relativ große Überzahlung für das Jahr 2006 ergibt. Hintergrund ist, das meine Partnerin in 2006 zu arbeiten begann, diese Veränderungen haben wir damals sofort bei der ArGe gemeldet, mit der Bearbeitung brauchten sie bis jetzt... Fakt ist jedenfalls das die ArGe rund 800 € zurückfordert.
Ich bin nun über folgende Entscheidung des Landessozialgerichts NRW (L 19 B 56/07 AS ER) vom 04.07.2007 gestolpert : http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=69214&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=69214&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive)=
Hier heisst es u.a. : "Nach § 7 Abs. 3a gehört zur Bedarfsgemeinschaft die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung für einander zu tragen und füreinander einzustehen. Ein solcher Wille wird vermutet, wenn Partner 1. länger als ein Jahr zusammenleben, 2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, 3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder 4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen (§ 7 Abs. 3a SGB II (http://www.google.de/search?q=§ 7 Abs. 3a SGB II)). "
und
"Im Anschluss an diese Entscheidung hat das LSG Berlin-Brandenburg entschieden, dass bei einem Zusammenleben von weniger als einem Jahr regelmäßig eine solche eheähnliche Gemeinschaft zu verneinen ist, es sei denn, es liegen besondere Umstände wie die gemeinsame Erziehung eines Kindes vor (a.a.0. 321f). Wenn der Gesetzgeber aber gerade hierauf Bezug nimmt, folgt daraus, dass bei Partnern die kürzer als ein Jahr zusammenleben, nur besondere, gewichtige Gründe die Annahme einer Einstandsgemeinschaft schon rechtfertigen können."
In meinem Fall ist es so, das ich erst Ende 2005 mit meiner Partnerin in eine gemeinsame Wohnung zog, vorher wohnte ich ca. 600 km entfernt. Wir erfüllen praktisch alle vier Punkte des ersten Zitats..., meiner Meinung nach hätte die ArGe das Einkommen meiner Partnerin bis Dezember 2006 nicht berechnen dürfen.
Lohnt sich ein Widerspruch gegen den Bescheid ??
Schonmal danke !
Ach : Im Bescheid wird übrigens meine Partnerin als meine "Ehefrau" bezeichnet, selbiges ist natürlich auch falsch.