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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Widerspruch gegen Überzahlung oder nicht ?


Andre825
05.01.2008, 15:02
Hallo,

folgendes Problem: Kurz vor Weihnachten erreichte mich ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid aus dem sich eine relativ große Überzahlung für das Jahr 2006 ergibt. Hintergrund ist, das meine Partnerin in 2006 zu arbeiten begann, diese Veränderungen haben wir damals sofort bei der ArGe gemeldet, mit der Bearbeitung brauchten sie bis jetzt... Fakt ist jedenfalls das die ArGe rund 800 € zurückfordert.

Ich bin nun über folgende Entscheidung des Landessozialgerichts NRW (L 19 B 56/07 AS ER) vom 04.07.2007 gestolpert : http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=69214&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive= (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=69214&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive)=

Hier heisst es u.a. : "Nach § 7 Abs. 3a gehört zur Bedarfsgemeinschaft die Person, die mit dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung für einander zu tragen und füreinander einzustehen. Ein solcher Wille wird vermutet, wenn Partner 1. länger als ein Jahr zusammenleben, 2. mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben, 3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder 4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen (§ 7 Abs. 3a SGB II (http://www.google.de/search?q=§ 7 Abs. 3a SGB II)). "
und
"Im Anschluss an diese Entscheidung hat das LSG Berlin-Brandenburg entschieden, dass bei einem Zusammenleben von weniger als einem Jahr regelmäßig eine solche eheähnliche Gemeinschaft zu verneinen ist, es sei denn, es liegen besondere Umstände wie die gemeinsame Erziehung eines Kindes vor (a.a.0. 321f). Wenn der Gesetzgeber aber gerade hierauf Bezug nimmt, folgt daraus, dass bei Partnern die kürzer als ein Jahr zusammenleben, nur besondere, gewichtige Gründe die Annahme einer Einstandsgemeinschaft schon rechtfertigen können."

In meinem Fall ist es so, das ich erst Ende 2005 mit meiner Partnerin in eine gemeinsame Wohnung zog, vorher wohnte ich ca. 600 km entfernt. Wir erfüllen praktisch alle vier Punkte des ersten Zitats..., meiner Meinung nach hätte die ArGe das Einkommen meiner Partnerin bis Dezember 2006 nicht berechnen dürfen.

Lohnt sich ein Widerspruch gegen den Bescheid ??

Schonmal danke !


Ach : Im Bescheid wird übrigens meine Partnerin als meine "Ehefrau" bezeichnet, selbiges ist natürlich auch falsch.

StephanK
05.01.2008, 16:34
:welcome: Andre825,
ja, ein Widerspruch ist sinnvoll, wenn Ihr während des Jahres 2006 tatsächlich so zusammengelebt habt, dass Deine Partnerin Dich nicht "mit durchgeschleppt" hat.

Zu Begründung muss ich wohl nichts schreiben, weil Du Dich ja erfreulicherweise schon selbst schlau gelesen hast. Den Quatsch mit der "Ehefrau" solltest Du auch mit einem Satz zurechtrücken.

Eines allerdings erscheint mir widersprüchlich, denn Du schreibst Hintergrund ist, das meine Partnerin in 2006 zu arbeiten begann, diese Veränderungen haben wir damals sofort bei der ArGe gemeldet,Wenn das zu einem Zeitpunkt vor Dezember 06 geschah, zu dem nach Deiner eigenen Argumentation noch keine Rede von einer Partnerschaft sein konnte, dann bestand dazu eigentlich kein Anlass und man kann diese Meldung als "Eingeständnis" sehen, dass doch (schon) eine Partnerschaft bestand.
Diese Klippe - wenn's denn eine ist - musst Du also noch umschiffen.

Nur vorsichtshalber nachgefragt: Ist die Rückforderung allein an Dich gerichtet oder an beide?

Andre825
06.01.2008, 10:06
Erstmal danke für die schnelle Antwort.
1. Ja, die Rückforderung ist allein an mich gerichtet.
2. Die Meldung geschah vor Dezember 2006, ich war damals in dem Glauben es müsse angegeben werden ( da wir ja in einer Whg leben, sie auf dem Mietvertrag steht etc) und ich demzufolge keinen Fehler machen wollte...
Allerdings gabs auch damals die genannten Entscheidungen noch nicht, noch ein Zitat aus obigem Link : "Allein das Zusammenleben und die Nähe der menschlichen Beziehungen .... sind dagegen nicht ausreichend, eine eheähnliche Gemeinschaft zu bejahen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass jeder Partnerschaft zuzubilligen ist, zunächst zu prüfen ob sie wirklich in der genannten Weise füreinander einstehen will (vgl. auch LSG NRW Beschl. v. 13.12.2006 - L 12 B 90/06 AS ER). Solange die Partner dies nicht nach außen dokumentiert haben, ist für die Annahme einer Einstandsgemeinschaft jedenfalls bis zum Ablauf des ersten Jahres des Zusammenlebens kein Raum." - und dokumentiert habe ich nichts, ausser der gemeinsamen Whg, die ich ja schlecht verheimlichen konnte...

StephanK
06.01.2008, 11:50
OK, dann gehen wir jetzt mal etwas in die Einzelheiten, und zwar erst mal in die verfahrensrechtlichen, die durchaus nicht unwichtig sind.

Du hast, wie Du schreibst, einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid bekommen. Da es sich um einen Zeitraum aus dem Jahr 2006 handelt ist der entsprechende Bewilligungszeitraum längst abgelaufen, Der damalige Bescheid war unanfechtbar geworden (d.h. Du hattest keinen Widerspruch eingelegt, weil es dazu ja auch keine Veranlassung gab). Diese Unanfechtbarkeit - oder anders ausgedrückt: Bestandskraft - kann nur unter bestimmten Voraussetzungen durchbrochen werden, die in § 45 SGB X (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__45.html) beschrieben sind, allerdings durch § 330 SGB III (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__330.html) modifiziert werden; letzterer gilt auch im Bereich des SGB II (§ 40 Abs. 1 Nr. 1 SGB II (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__40.html)).

Wichtig ist in Deinem Zusammenhang § 330 Abs. 2 SGB III Liegen die in § 45 Abs. 2 Satz 3 des Zehnten Buches genannten Voraussetzungen für die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes vor, ist dieser auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.Das ist eine Ausnahmeregelung, denn im Normalfall ist eine Rücknahme für die Vergangenheit ausgeschlossen, wenn eine erbrachte Leistung verbraucht wurde (§ 45 Abs. 2 Sätze 1 und 2 SGB X).

Deswegen ist erst einmal zu prüfen, ob tatsächlich einer der Fälle des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X vorliegt. Der Bescheid war zweifellos nicht mit einem Widerrufsvorbehalt erlassen worden, so dass eine der folgenden Voraussetzungen gegen sein müsste:
1) Du hättest den Bescheid durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt haben müssen, was offensichtlich nicht der Fall war.
2) Der Bescheid hätte auf Angaben beruhen müssen, die Du vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung (= anzurechnendes Einkommen) unrichtig oder unvollständig gemacht hattest. Das war recht offensichtlich nicht so, vielmehr war das Gegenteil der Fall: Du hast "super-brav" Angaben gemacht, die Du gar nicht hättest machen müssen, oder
3) Du hättest die Rechtswidrigkeit des Bescheides kennen müssen und nur infolge grober Fahrlässigkeit verkannt haben müssen.

Es kommt also allenfalls Nr. 3 in Frage, und die zerfällt in zwei Einzelfragen, nämlich
a) War der Bescheid überhaupt rechtswidrig (weil ihr Einkommen nicht angerechnet wurde)? und
b) Hättest Du das wissen müssen oder hast Du "die Augen fest verschlossen"?

Zu a): Erst an dieser Stelle kommen wir zum eigentlichen Kern "Bedarfsgemeinschaft oder nicht?" Wie schon ausgeführt bestand keine BG, wenn jeder für sich selbst gewirtschaftet und den anderen nicht unterstützt hat. Eine gegenteilige Auffassung müsste die ARGE beweisen, wozu sie wohl kaum in der Lage sein wird. Der Bescheid war also gar nicht rechtswidrig, weil kein Einkommen anzurechnen war.
Zu b) Weil der Bescheid nicht rechtswidrig war gab es auch nichts, was Du hättest wissen können oder gar müssen. Selbst wenn Dir klar war, dass eine BG auch schon vor einem Jahr des Zusammenlebens bestehen kann, so sind die Einzelfragen, wann und unter welchen Voraussetzungen "nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen" (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c) SGB II) so schwierig und umstritten, dass einem juristischen Laien nicht abverlangt werden kann, sie angemessen zu beurteilen, wie sich im Grunde schon aus der gesetzlichen Forumulierung "verständige Würdigung" ergibt, denn eine solche Würdigung traut und mutet der Gesetzgeber nur der Behörde zu.

Deswegen ist keiner der in § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X genannten Fälle gegeben, somit auch die Voraussetzung des § 330 Abs. 2 SGB III nicht und deswegen ist eine Aufhebung für die Vergangenheit rechtswidrig.

Ungefähr so oder jedenfalls auf dieser Ausgangsbasis solltest Du Deinen Widerspruch begründen.