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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Was passiert bei angeblicher Überzahlung?


sascha10
08.01.2008, 12:44
Hallo ans Board,

es gibt mal wieder ein Problem mit der lieben Arge.
Diesmal ist es nun so , das es angeblich eine Überzahlung der Arge gab von 128 Euro im Monat November.( Schriftlich habe ich das bisher noch nicht bekommen)
Da nun das Geld für Januar nicht pünktlich auf dem Konto meiner Schwester war,rief sie einmal bei der Arge an und fragte was da los sei.
Diese meinten aufgrund des Überprüfungsantrages den ich stellte dauert die Auszahlung noch ein paar Tage.
Soweit so gut.
Heute dann wieder Anruf bei der Arge.
Da kam heraus:

Es wird ab September für meine Schwester 35 Euro Miete nachgezahlt.
Nun sagte ihr aber der Sachbearbeiter der Leistungsabteilung das sie von den 165 Euro die überbezahlten 128 Euro einbehalten würden.

Als sie dann fragte ob da nicht zuerst eine Anhörung wäre wegen der Überzahlung meinte der Sachbearbeiter nur: Nein gibt es keine wir behalten das Geld ein,für eine Anhörung gibt es keine Rechtsgrundlage..

Nun meine Frage dürfen die das Geld einfach so einbehalten und sagen es wurde überzahlt?
Denn wie gesagt bis heute kam da nix schriftlich an..


Danke schonmal für Antworten

Seebarsch
08.01.2008, 18:24
Hallo sascha 10,
bevor irgendeine Maßnahme der ARGE erfolgen kann, müssen erst einmal die entsprechenden Bescheide erstellt werden.
Hier wäre das ein Änderungsbescheid zu der Nachzahlung und ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid zu der Überzahlung.
Wenn dann auch noch die Nachzahlung mit der Überzahlung verrechnet werden soll, muss ein Aufrechnungsbescheid erstellt werden.
OHNE BESCHEID KEINE AKTION!!!!!
Zudem kann eine Aufrechnung nur nach den Regelungen des § 43 SGB (http://www.sozialgesetzbuch-bundessozialhilfegesetz.de/_buch/sgb_ii.htm)II erfolgen!
:wut:

sascha10
08.01.2008, 18:51
Alles klar Vielen Dank schonmal.
Aber was heisst das nun für meine Schwester?
Soll sie hingehen und sich das Geld bar auszahlen lassen?

Codeman
08.01.2008, 20:26
Ja.Ein Bescheid ist so lange,wie kein entsprechender Gegenbescheid erstellt und dir zugegangen ist,bestandskräftig.D.h. die Arge und auch du müsst euch daran halten.

Bezüglich der Anhörung.Selbstverständlich musst du/deine Schwester zu der Thematik gehört werden.Der entsprechende § ist der §24 SGB X

SGB X § 24 Anhörung Beteiligter
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

MfG
Codeman

Upsala
08.01.2008, 21:59
Servus Seebarsch!

bevor irgendeine Maßnahme der ARGE erfolgen kann, müssen erst einmal die entsprechenden Bescheide erstellt werden.
Ist das jetzt Wunschdenken? :confused:
Ich habe auch eine Zahlungsaufforderung ohne jeglichen Bescheid erhalten. Dort wird nur festgehalten welche Zahlungsverpflichtungen ich habe, mit dem Hinweis, dass ich der Zahlungsaufforderung zwar widersprechen kann, aber sie dennoch fristgemäß zu leisten ist.
Bitte beachten Sie dabei, dass Sie durch die Einlegung eines Widerspruchs/Einspruchs bzw. Erhebung einer Klage/Anfechtungsklage gegen die Rückforderung von steuerlichen Kindergeld bzw. einer Leistung nach dem zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) nicht von ihrer Zahlungspflicht zum genannten Termin entbunden sind. :sdagegen:Ja, und dann noch zwei bis drei Drohungen, dass Mahngebühren anfallen etc..

Gruß vom stupido:engel:

fragi
09.01.2008, 08:48
Ist das jetzt Wunschdenken? :confused:Wie es wirklich gemacht wird regional ist wirklich das große ?

Ein Verwaltungsakt hat von rechtlicher Seite her aber so lange Bestand bis er aufgehoben oder verändert wird:
Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.Quelle: §39 Abs.2 SGB X (http://bundesrecht.juris.de/sgb_10/__39.html)

analog gibts den selben Absatz in der AO fürs Kindergeld im überigen auch wo ich mich schon mehrfach mit der Familienkasse drum gefetzt habe...

Allerdings aufgepasst:
Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. 2Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt.
Quelle: §33 Abs.2 SGB X (http://bundesrecht.juris.de/sgb_10/__33.html)

Auch die mündliche Aussage kann schon der Verwaltungsakt sein...

sascha10
09.01.2008, 11:35
Vielen Dank für die Antworten..

Nur leider ist die Frage immernoch nicht geklärt was dies nun konkret für meine Schwester heisst?

Sie hat also nur den gültigen Bescheid und sonst nix bekommen.
Kein Aufhebungsbescheid oder sonstiges.
Und von der angeblichen Überzahlung erfuhr sie durch Zufall am tel vom Sachbearbeiter als Sie fragte warum ihr Geld noch nicht auf dem Konto sei..

Roady
09.01.2008, 16:09
Ganz einfach die Schwester marschiert fix zum zuständigen Amtsgericht, holt sich nen Berechtigungsschein für nen Sozialrechtler (wichtig ALG II Bescheid mit zum Gericht nehmen), dann sucht sich das Schwesterlein nen guten und vorallem bissigen Sozialrechtler (Anwalt)und lässt den die Schlachte gegen die Arge führen.
Aber das irgendwas ohne neuen schriftlichen Bescheid einfach einbehalten wird, ist mir auch noch nicht untergekommen. :sdagegen:

sascha10
10.01.2008, 10:29
So das ganze geht nun weiter.
Meine Schwester war also grade eben auf der Arge um sich die noch austehenden 165 Euro in bar auszahlen zu lassen.

Nur leider war der Sachbearbeiter der Meinung das sie das Geld nicht auszahlen und auch die angebiche Überzahlung von 128 Euro einbehalten.

Weiter will er noch die Kontoauszüge des Freundes meiner Schwester sehen vom Januar um zu sehen wo das Geld hingeflossen ist.

Das war O - Ton Sachbearbeiter..

Darf er eigentlich die Kontoauszüge anfordern??

Denn es gibt einen gültigen Bewilligungsbescheid..!!

Meine Frage was kann man nun machen und wie geht man weiter vor??

Über hilfreiche Antworten wäre ich sehr dankbar..