Schneida
16.03.2005, 13:24
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe ein Problem mit der Errechnung des Rückkaufwertes bei Alhi 2003 bis 2004 und ALG II.
Wie wird der Rückkaufswert erechnet?
Bei Alhi wurde fü mich (Von der Versicherung, Basler)
der Rk-Wert wie folgt errechnet:
Rückkaufswert + Überschussguthaben + Schlussüberschussguthaben = zu berücksichtigendes Vermögen.
Das Überschussguthaben + Schlussüberschussguthaben kann sich aber bis zur Auszahlung erhöhen oder auch weniger, bzw. Aufgrund der Aktienmarktlage drastich weniger werden kann.
Dadurch kam ich natürlich über die Vermögensgrenze.
Jetzt bei ALGII bekomme ich von der Versicherung einen anderen Rk-Wert mitgeteilt, und zwar:
Der reine Rückkaufswert (ohne Überschussguthaben + Schlussüberschussguthaben) und die Summe der eingezahlten Beiträge.
Daraus ergibt sich bei mir eine Differnz, zwischen dem Rk-Wert und den eingezahlten Beiträgen,von -12,74% also ist damit eine Berücksichtigung (lt. laufender Rechtssprechung) nicht gegeben.
Bitte klären Sie mich darüber auf, denn bisher konnte mir niemand, (auch ein DGB-Rechtsanwalt nicht) helfen.
Mit Freundlichem Gruss
nobbi
ich habe ein Problem mit der Errechnung des Rückkaufwertes bei Alhi 2003 bis 2004 und ALG II.
Wie wird der Rückkaufswert erechnet?
Bei Alhi wurde fü mich (Von der Versicherung, Basler)
der Rk-Wert wie folgt errechnet:
Rückkaufswert + Überschussguthaben + Schlussüberschussguthaben = zu berücksichtigendes Vermögen.
Das Überschussguthaben + Schlussüberschussguthaben kann sich aber bis zur Auszahlung erhöhen oder auch weniger, bzw. Aufgrund der Aktienmarktlage drastich weniger werden kann.
Dadurch kam ich natürlich über die Vermögensgrenze.
Jetzt bei ALGII bekomme ich von der Versicherung einen anderen Rk-Wert mitgeteilt, und zwar:
Der reine Rückkaufswert (ohne Überschussguthaben + Schlussüberschussguthaben) und die Summe der eingezahlten Beiträge.
Daraus ergibt sich bei mir eine Differnz, zwischen dem Rk-Wert und den eingezahlten Beiträgen,von -12,74% also ist damit eine Berücksichtigung (lt. laufender Rechtssprechung) nicht gegeben.
Bitte klären Sie mich darüber auf, denn bisher konnte mir niemand, (auch ein DGB-Rechtsanwalt nicht) helfen.
Mit Freundlichem Gruss
nobbi