StephanK
11.01.2008, 11:30
Gericht: Sozialgericht Hamburg
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 25.08.05
Aktenzeichen: S 51 AS 896/05 ER
Kernaussage: Der Ausschluss von Auszubildenden vom Alg II gilt nur für eine Erstausbildung, denn § 7 Abs. 5 SGB II (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__7.html) schließt nur Menschen aus, deren Ausbildung dem Grunde nach mit BAB oder BAföG gefördert werden kann. Diese Formulierung ist so zu verstehen, dass Zweitausbildungen nicht förderungsfähig mit BAB oder BAföG sind und deswegen Alg II nicht ausgeschlossen ist.
Wortlaut (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=23698&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=) des Beschlusses
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 25.08.05
Aktenzeichen: S 51 AS 896/05 ER
Kernaussage: Der Ausschluss von Auszubildenden vom Alg II gilt nur für eine Erstausbildung, denn § 7 Abs. 5 SGB II (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__7.html) schließt nur Menschen aus, deren Ausbildung dem Grunde nach mit BAB oder BAföG gefördert werden kann. Diese Formulierung ist so zu verstehen, dass Zweitausbildungen nicht förderungsfähig mit BAB oder BAföG sind und deswegen Alg II nicht ausgeschlossen ist.
Wortlaut (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=23698&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=) des Beschlusses