StephanK
12.01.2008, 14:34
Seit 1. Januar haben sich die Einzelheiten der Alg II-Berechnung für bestimmte Fälle etwas geändert. Grund dafür ist nicht etwa eine Änderung im Gesetz, sondern in der dazugehörigen Alg II-Verordnung, die das Arbeits- und Sozialministerium erlässt und auch verändern kann. Die neue Verordnung ist hier (http://www.gesetze-im-internet.de/algiiv_2008/BJNR294200007.html) im Wortlaut nachlesbar.
1. Einkommensanrechnung bei Haushaltsgemeinschaften
Der häufigste Fall solcher Haushaltsgemeinschaften, für die die Änderung wichtig ist, sind volljährige Kinder, die noch bei den Eltern leben und eigenes Einkommen erzielen, während ein oder beide Elternteile arbeitslos sind und Alg II beziehen. Das Einkommen der Kinder kann auf den Bedarf der Eltern angerechnet werden, wenn es einen Freibetrag übersteigt. Neu ist, dass bei der Einkommensberechnung bestimmte Leistungen ausgeblendet werden, nämlich zweckbestimmte Einnahmen, die nicht dem Lebensunterhalt dienen, ggf. das Elterngeld, wenn die Kinder eigene Kinder haben und das Pflegegeld für Pflegekinder.
2. Einkommensanrechnung bei schwankendem Einkommen
Viele Menschen haben nicht monatlich gleich bleibende, sondern schwankende Arbeitseinkommen. Das hat bisher viel Bürokratie-Aufwand bedeutet, weil laufend Änderungsmitteilungen an den Alg II-Träger geschickt werden mussten und das Alg II neu berechnet werden musste.
Das kann (muss allerdings nicht!) jetzt etwas einfacher gehandhabt werden. Der Alg II-Träger kann jetzt aus den Erfahrungswerten ein Durchschnittseinkommen und auf dessen Grundlage das Alg II errechnen. Das Alg II wird dann vorläufig bewilligt und am Ende des Bewilligungszeitraumes, wenn die genauen Daten vorliegen, gibt es eine Art Endabrechnung. Allerdings ist da Vorsicht geboten, denn wenn das tatsächliche Einkommen über dem errechneten Durchschnitt liegt gibt es eine teilweise Rückforderung des Alg II. Betroffene sollten deswegen besser nicht einfach jeden Cent ausgeben, sondern selbst "mitrechnen" und versuchen, am Ende eines Bewilligungszeitraumes Geld "flüssig" zu haben, wenn sie nach ihrer eigenen Einschätzung mit einer Rückforderung rechnen müssen.
3. Anrechnung von Krankenhausverpflegung
Die Frage, ob die Verpflegung, die man in einem Krankenhaus oder einer anderen stationären Einrichtung erhält, als Einkommen anzurechnen ist, war lange heftig umstritten. Das Arbeits- und Sozialministerium hat sie jetzt geklärt, und zwar zuungunsten der Betroffenen.
Wer den kompletten Kalendermonat in einer stationären Einrichtung verpflegt wird, erhält 35 % seiner Alg II-Regelleistung abgezogen, ein Single also € 121,45. Bei Teilverpflegung (die bei teilstationärer Behandlung vorkommt) werden Prozentsätze für die einzelnen Mahlzeiten abgezogen, nämlich 20 % für ein Frühstück und jeweils 40 % für Mittag- und Abendessen. Allerdings gibt es eine "Bagatellgrenze". Der Betrag ist der gleiche wie die Obergrenze für Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung und beträgt € 83,28 im Kalenderjahr. Das bedeutet, dass die Kürzung nur dann eintritt, wenn man in einem Kalendermontag mehr als 20 Tage im Krankenhaus ist, also nicht bei kürzeren Krankenhausaufenthalten.
Vor allem wenn man mehrfach in's Krankenhaus muss sollte man also sorgfältig Buch führen und sich vom Krankenhaus die Dauer des Aufenthaltes bescheinigen lassen, um dem Alg II-Träger die nötigen Nachweise liefern zu können, damit diese komplizierte Berechnung auch richtig durchgeführt wird.
4. Einkommensberechnung bei Selbständigen
Auch bei diesem immer wieder zu Problemen führenden Thema gibt es Änderungen, und nicht gerade zugunsten der Betroffenen.
Bisher war eher unklar, ob die Betriebsausgaben in vollem Umfang vom Bruttoeinkommen abgesetzt werden können. Diese Frage ist jetzt geklärt, aber zuungunsten der Betroffenen, denn der neue § 3 Abs. 3 der Alg II-Verordnung schreibt folgendes vor Tatsächliche Ausgaben sollen nicht abgesetzt werden, soweit diese ganz oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezuges der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechen. Nachgewiesene Einnahmen können bei der Berechnung angemessen erhöht werden, wenn anzunehmen ist, dass die nachgewiesene Höhe der Einnahmen offensichtlich nicht den tatsächlichen Einnahmen entspricht. Ausgaben können bei der Berechnung nicht abgesetzt werden, soweit das Verhältnis der Ausgaben zu den jeweiligen Erträgen in einem auffälligen Missverhältnis steht.Diese Änderungen sollen offenbar Leistungsmissbrauch durch "frisierte" Berechnungen vermeiden, aber sie bewirken ein kleinliches "Schuster, bleib bei Deinem Leisten". Soll z.B. der Alg II-Bezieher, der sich als Versicherungsvertreter selbständig macht, seine Kunden in verschlissenen Sesseln empfangen, weil er die Anschaffungskosten für neuen nicht als Betriebsausgaben absetzen kann, weil solche nicht den "Lebensumständen" eines Alg II-Beziehers entsprechen? Das würde bedeuten "einmal unten, immer unten" und ist deswegen ein Missgriff des Ministeriums, der so schnell wie möglich korrigiert werden sollte.
Das Problem der monatlichen Einkommensanrechnung bei schwankenden Einnahmen wird durch eine Flexibilisierung der Berechnungsmethode angegangen, wobei aber für den Betroffenen kaum nachvollziehbar ist, unter welchen Voraussetzungen der Alg II-Träger eine monatliche Berechnung praktiziert und wann eine auf Jahresbasis; im letzteren Fall kann auch anderes Einkommen berücksichtigt werden, das außerhalb des Bewilligungszeitraumes erzielt wurde. Ob diese Regeln praktikabel sind wird sich erst erweisen müssen; jedenfalls werden Selbständige die Einkommensanrechnung durch den Alg II-Träger sehr sorgfältig verfolgen und nachprüfen müssen, um Nachteile zu vermeiden.
Auf der Internet-Seite von tacheles (http://www.tacheles-sozialhilfe.de/tacheles/medieninfos/PM_2007-12-11_KH_Bravo.aspx) wurde von Harald Thomé schon heftige Kritik an den Änderungen geübt, der ich mich weitgehend anschließe.
1. Einkommensanrechnung bei Haushaltsgemeinschaften
Der häufigste Fall solcher Haushaltsgemeinschaften, für die die Änderung wichtig ist, sind volljährige Kinder, die noch bei den Eltern leben und eigenes Einkommen erzielen, während ein oder beide Elternteile arbeitslos sind und Alg II beziehen. Das Einkommen der Kinder kann auf den Bedarf der Eltern angerechnet werden, wenn es einen Freibetrag übersteigt. Neu ist, dass bei der Einkommensberechnung bestimmte Leistungen ausgeblendet werden, nämlich zweckbestimmte Einnahmen, die nicht dem Lebensunterhalt dienen, ggf. das Elterngeld, wenn die Kinder eigene Kinder haben und das Pflegegeld für Pflegekinder.
2. Einkommensanrechnung bei schwankendem Einkommen
Viele Menschen haben nicht monatlich gleich bleibende, sondern schwankende Arbeitseinkommen. Das hat bisher viel Bürokratie-Aufwand bedeutet, weil laufend Änderungsmitteilungen an den Alg II-Träger geschickt werden mussten und das Alg II neu berechnet werden musste.
Das kann (muss allerdings nicht!) jetzt etwas einfacher gehandhabt werden. Der Alg II-Träger kann jetzt aus den Erfahrungswerten ein Durchschnittseinkommen und auf dessen Grundlage das Alg II errechnen. Das Alg II wird dann vorläufig bewilligt und am Ende des Bewilligungszeitraumes, wenn die genauen Daten vorliegen, gibt es eine Art Endabrechnung. Allerdings ist da Vorsicht geboten, denn wenn das tatsächliche Einkommen über dem errechneten Durchschnitt liegt gibt es eine teilweise Rückforderung des Alg II. Betroffene sollten deswegen besser nicht einfach jeden Cent ausgeben, sondern selbst "mitrechnen" und versuchen, am Ende eines Bewilligungszeitraumes Geld "flüssig" zu haben, wenn sie nach ihrer eigenen Einschätzung mit einer Rückforderung rechnen müssen.
3. Anrechnung von Krankenhausverpflegung
Die Frage, ob die Verpflegung, die man in einem Krankenhaus oder einer anderen stationären Einrichtung erhält, als Einkommen anzurechnen ist, war lange heftig umstritten. Das Arbeits- und Sozialministerium hat sie jetzt geklärt, und zwar zuungunsten der Betroffenen.
Wer den kompletten Kalendermonat in einer stationären Einrichtung verpflegt wird, erhält 35 % seiner Alg II-Regelleistung abgezogen, ein Single also € 121,45. Bei Teilverpflegung (die bei teilstationärer Behandlung vorkommt) werden Prozentsätze für die einzelnen Mahlzeiten abgezogen, nämlich 20 % für ein Frühstück und jeweils 40 % für Mittag- und Abendessen. Allerdings gibt es eine "Bagatellgrenze". Der Betrag ist der gleiche wie die Obergrenze für Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung und beträgt € 83,28 im Kalenderjahr. Das bedeutet, dass die Kürzung nur dann eintritt, wenn man in einem Kalendermontag mehr als 20 Tage im Krankenhaus ist, also nicht bei kürzeren Krankenhausaufenthalten.
Vor allem wenn man mehrfach in's Krankenhaus muss sollte man also sorgfältig Buch führen und sich vom Krankenhaus die Dauer des Aufenthaltes bescheinigen lassen, um dem Alg II-Träger die nötigen Nachweise liefern zu können, damit diese komplizierte Berechnung auch richtig durchgeführt wird.
4. Einkommensberechnung bei Selbständigen
Auch bei diesem immer wieder zu Problemen führenden Thema gibt es Änderungen, und nicht gerade zugunsten der Betroffenen.
Bisher war eher unklar, ob die Betriebsausgaben in vollem Umfang vom Bruttoeinkommen abgesetzt werden können. Diese Frage ist jetzt geklärt, aber zuungunsten der Betroffenen, denn der neue § 3 Abs. 3 der Alg II-Verordnung schreibt folgendes vor Tatsächliche Ausgaben sollen nicht abgesetzt werden, soweit diese ganz oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezuges der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechen. Nachgewiesene Einnahmen können bei der Berechnung angemessen erhöht werden, wenn anzunehmen ist, dass die nachgewiesene Höhe der Einnahmen offensichtlich nicht den tatsächlichen Einnahmen entspricht. Ausgaben können bei der Berechnung nicht abgesetzt werden, soweit das Verhältnis der Ausgaben zu den jeweiligen Erträgen in einem auffälligen Missverhältnis steht.Diese Änderungen sollen offenbar Leistungsmissbrauch durch "frisierte" Berechnungen vermeiden, aber sie bewirken ein kleinliches "Schuster, bleib bei Deinem Leisten". Soll z.B. der Alg II-Bezieher, der sich als Versicherungsvertreter selbständig macht, seine Kunden in verschlissenen Sesseln empfangen, weil er die Anschaffungskosten für neuen nicht als Betriebsausgaben absetzen kann, weil solche nicht den "Lebensumständen" eines Alg II-Beziehers entsprechen? Das würde bedeuten "einmal unten, immer unten" und ist deswegen ein Missgriff des Ministeriums, der so schnell wie möglich korrigiert werden sollte.
Das Problem der monatlichen Einkommensanrechnung bei schwankenden Einnahmen wird durch eine Flexibilisierung der Berechnungsmethode angegangen, wobei aber für den Betroffenen kaum nachvollziehbar ist, unter welchen Voraussetzungen der Alg II-Träger eine monatliche Berechnung praktiziert und wann eine auf Jahresbasis; im letzteren Fall kann auch anderes Einkommen berücksichtigt werden, das außerhalb des Bewilligungszeitraumes erzielt wurde. Ob diese Regeln praktikabel sind wird sich erst erweisen müssen; jedenfalls werden Selbständige die Einkommensanrechnung durch den Alg II-Träger sehr sorgfältig verfolgen und nachprüfen müssen, um Nachteile zu vermeiden.
Auf der Internet-Seite von tacheles (http://www.tacheles-sozialhilfe.de/tacheles/medieninfos/PM_2007-12-11_KH_Bravo.aspx) wurde von Harald Thomé schon heftige Kritik an den Änderungen geübt, der ich mich weitgehend anschließe.