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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Was, wenn Restanspruch ALG höher ausfällt als neu erworb.


eileen62
17.01.2008, 10:24
Ich habe noch bis zum 05.09.2008 Anspruch auf ALG. Wenn ich nun eine befristete Stelle antrete, erwerbe ich damit einen neuen Anspruch auf ALG von 6 Monaten. Die Höhe des ALG würde aber deutlich niedriger ausfallen als das alte Entgelt. Bekomme ich meinen "alten" anspruch weiter ausgezahlt, sollte ich nach dem Jahr erneut arbeitslos sein?

Vielen Dank, falls mir jemand mit der Frage weiterhelfen kann!

StephanK
17.01.2008, 12:45
:welcome: eileen62,
es handelt sich bei Deinem neuen Job anscheinend um einen 1-Jahres-Vertrag, richtig?
Dir wird zwar nach diesem Jahr nicht "der alte Anspruch weiter ausgezahlt", weil ein neuer entstanden sein wird, aber seine Höhe wird sich nicht nach dem neuen Arbeitslohn richten, sondern nach dem vorherigen. § 131 Abs. 4 SGB III (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__131.html) gewährleistet Dir nämlich eine Art Bestandsschutz.
Der neue Anspruch wird allerdings nur sechs Monate währen.

eileen62
17.01.2008, 15:18
Vielen Dank für die schnelle Antwort mit Verweis auf den entsprechenden Paragraphen

- also der zeitliche Restanspruch verfällt bei neuem Anspruch, aber die alte Anspruchshöhe bleibt bestehen,
solange das alte ALG nicht abgegolten ist - so habe ich es jetzt verstanden.
.

ratsuchende
17.01.2008, 16:56
Hallo!
Meiner Meinung nach verfällt auch der zeitliche Anspruch nicht, zumindest nicht ganz. Der neue Anspruch wird zum Restanspruch hinzugerechnet, allerdings nur bis zur max. möglichen Anspruchsdauer von 12 Monaten.

Das mit dem Bestandsschutz stimmt so, die Summe bleibt gleich, auch wenn Du bei der befristeten Stelle weniger verdienst.

Beispiel: Restanspruch bis Sept. 08 = 8 Monate
neuer Anspruch: 6 Monate
Summe 14 Monate, aber gekappt auf 12 Monate

Der Restanspruch verfällt nämlich erst nach 4 Jahren und ohne verbleibenden Restanspruch vor der Arbeitsaufnahme ginge auch die Sache mit dem Bestandsschutz nicht.

Warte noch weitere Antworten ab.

Viele Grüße

nagucke
28.01.2008, 18:10
Hallo zusammen!

Wie sieht der Fall mit dem Bestandsschutz denn in folgendem Fall aus:

-Bezug von ALG bis Oktober 2005 (bleibt Restanspruch auf ALG in Höhe x von 180 Tagen)
-danach Existenzgründer bis Januar 2008
-Zwischenzeitlich Einzahlung in die freiwillige AL-Versicherung (neuer, aber niedrigerer Anspruch auf ALG in Höhe y von 180 Tagen)
-Arbeitslosmeldung im Januar 2008
-Ergebnis: Ein fiktiv berechneter Bescheid für 360 Tage auf Grundlage der freiwilligen AL-Versicherung, mit deutlich weniger ALG

Frage: Gilt denn für diesen Fall nicht die Übergangsregelung für Ansprüche aus 2005, also Bestandsschutz von 3 Jahren???

Danke für eine Antwort!

Seebarsch
28.01.2008, 18:28
Infolge der Übergangsgregelungen gilt für alle Ansprüche die nach dem 01.02.2006 entstehen die neue Regelung mit den zwei Jahren!
:confused:

nagucke
28.01.2008, 18:38
Danke für die schnelle Antwort,

aber entweder habe ich ein Definitionsproblem oder...

Wenn sich in 2005 eine Leistung ergibt, so ist diese Leistung doch der Bestand. Und der Schutz dieses Bestandes sollte sich doch auf diese Leistung beziehen, sprich aus dieser Leistung in deren Zukunft erstrecken???? Oder wie oder was??

Ich bin ziemlich verwirrt...

Nochmal Danke!

Seebarsch
29.01.2008, 18:40
Nö,
das siehst Du völlig falsch!
Diese Schutzregelung wurde mit der Lockerung der Teilzeitarbeit eingeführt, um nicht denjenigen zu bestrafen, der durch Zeitarbeit die Alo-Versicherung entlastet hat. Er sollte nicht dadurch schlechter gestellt werden, wenn er dann zwei Jahre einen niedriger bezahlten Job annimmt.
Die zwei Jahre wurden analog zu den neuen Annspruchsregelungen eingeführt.
Da sagt dann der Gesetzgeber, das irgendwann Schluss mit dem Bestandsschutz ist und regelte das mit den zwei Jahren!
:?