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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Befristeter Vertrag - Verlängerung ablehnen möglich?


sabinchen
17.01.2008, 23:12
Hallo,

ich arbeite seit ein paar Monaten für eine Zeitarbeitsfirma. Ende Februar endet der Vertrag, jedoch "droht" eine Verlängerung zu total anderen Konditionen als bisher. Aus verschiedenen Gründen will ich keine Verlängerung haben, weder befristet noch unbefristet, und würde nun gerne wissen, ob ich dann Anspruch auf ALG II hätte oder wie lange die Sperre dauern würde und in welchem Umfang die Sanktionen ausfallen. Das einfachste wäre mit der Firma abzusprechen, daß sie in der Arbeitsbescheinigung einfach schreiben, daß eine Verlängerung nicht möglich war, aber darauf will ich mich nicht verlassen und würde gerne wissen, was das SGB II dazu sagt. Ich habe im Internet nichts gefunden, hier im Forum war ein ähnlicher Beitrag, jedoch ging es dabei um ALG I - ich denke, da gibt es viele Unterschiede. Was ich gefunden habe ist folgendes:
§ 144 SGB III (1) Hat der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn (...)
2. der bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldete Arbeitnehmer (§ 37b) oder der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder nicht antritt oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch sein Verhalten verhindert (Sperrzeit bei Arbeitsablehnung)

Wenn man also vor Ablauf des Vertrages ablehnt, wäre man auf der sicheren Seite als ALG I-Empfänger ... aber das trifft auf mich ja nicht zu. Wer weiß was (mit entsprechendem Paragraphen)?

Vielen Dank.

Sabine

fragi
18.01.2008, 09:17
Hallo Sabine,

es stimmt, im SGB III Bereich (ALG I) gibts auf das Ausschlagen einer Verlängerung keine Sanktionen.

Es ist hier so, dass sie dich nur Sanktionieren können, wenn du eine neue Arbeit (unter Belehrung der Rechtsfolgen) ablehst oder eine bisherige Arbeit kündigst.

Du kündigst ja nicht, sondern der Vertrag läuft aus, damit stellt es eine neue Arbeit da. Hierfür hast du aber keine Rechtsfolgenbelehrung erhalten, das heißt es fehlt der Boden für die Sanktionierung!

Im SGB II ist es ebenfalls so, dass eine Rechtsfolgenbelehrung Vorausgesetzt wird. vgl. §31 Abs.1 Nr.1 SGB II (http://bundesrecht.juris.de/sgb_2/__31.html).

Allerdings gibts im SGB II auch noch die Sanktionsmöglichkeit über §31 Abs.4 Nr.1 SGB II (http://bundesrecht.juris.de/sgb_2/__31.html):

Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend
bei einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, der nach Vollendung des 18. Lebensjahres sein Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert hat, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Arbeitslosengeldes II herbeizuführen


Das ist erstmal sehr ungenau, also machen wir es genauer:

Eine Pflichtverletzung nach § 31 Abs. 4 Nr. 1 liegt vor, wenn der
Hilfebedürftige nach Vollendung des 18. Lebensjahres sein Ein-
kommen oder Vermögen vermindert und mit seinem Verhalten
zugleich die Absicht verfolgt hat, die Voraussetzungen für die Ge-
währung oder Erhöhung der Leistungen herbeizuführen. Hierbei
kommt nur eine direkte Handlung, keine indirekte Minderung (etwa
durch Unterlassung beruflicher Umschulungsmaßnahmen) in Be-
tracht. Dem Vorgehen des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen muss
zudem unmittelbarer Vorsatz (Wissen und Wollen der Tatbe-
standsverwirklichung) zugrunde gelegen haben; grobe Fahrlässig-
keit i.S. des § 45 Absatz 2 Satz 3 Ziffer 3 des SGB X reicht dage-
gen nicht aus.

Quelle: Weisungen der BA zum §31 SGB II Rz. 31.32 (http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A015-Oeffentlichkeitsarbeit/Publikation/pdf/Gesetzestext-31-SGB-II-Absenkung-Wegfall-ALGeld.pdf)

Und hier ist der Haken an der Geschichte.

Das Ausschlagen eines weiteren Vertrages ist jedenfalls in meinen Augen eine direkte Handlung, denn du schlägst einen neuen Vertrag aus.

Anders würde es z.b aussehen
Das einfachste wäre mit der Firma abzusprechen, daß sie in der Arbeitsbescheinigung einfach schreiben, daß eine Verlängerung nicht möglich war
wenn sie dir gar keine Verlängerung anbieten würden... dann würde es gar keine Möglichkeit für eine Verlängerung geben und auch keinen Tatbestand der herbeiführung der Hilfebedürftigkeit, da es ja keine Möglichkeit gab dies zu verhinden.

Wart aber hierzu mal noch weitere Meinungen ab... so kurz befristete Verträge scheints nicht so oft zu geben... aus den meisten entsteht im Endeffekt ein ALG I Anspruch, weshalb mir diese Fragestellung noch nicht vor die Augen gekommen ist.

An alle anderen, was meint ihr dazu? :)

StephanK
18.01.2008, 09:38
Ich denke, dass auch keine "Minderung des Einkommens" vorliegt, und zwar deswegen, weil nach Ende eines befristeten Vertrages erst mal kein Einkommen da ist, das man mindern könnte. Die Nicht-Annahme eines "Verlängerungs"-Angebotes (korrekterweise ist es ein Angebot zum Abschluss eines neuen befristeten Vertrages, deswegen die Tüttelchen) ist deswegen keine Minderung eines bestehenden Einkommens sondern nur die Nicht-Nutzung einer neuen Chance zur Einkommenserzielung, die aber eben nur im Rahmen des § 31 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c) SGB II sanktionierbar ist, d.h. wenn ein mit Rechtsfolgenbelehrung versehenes Angebot des Alg II-Träger. Daran ändert es auch nix, wenn das "Verlängerungs"-Angebot vor Ablauf des alten Vertrages kommt.

Sabinchen würde zwar gegen die in § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II geregelte Pflicht verstoßen, "alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit aus[zu]schöpfen", aber eine Sanktion könnte es meiner Auffassung nach trotzdem nicht geben.

sabinchen
19.01.2008, 01:12
Hallo,

das Ganze ist also Auslegungssache... Ich hätte auch gedacht, daß wenn das Arbeitsamt nicht an dem Stellenangebot beteiligt ist, ich eigentlich entscheiden kann, ob ich einen Vertrag annehme oder nicht. Dann schauen wir mal, wie sich die Sache entwickelt. Ich werde versuchen mit der Zeitarbeitsfirma zu reden, daß ich nicht verlängert werde. Vielleicht kommt ja noch die eine oder andere Antwort hier.

Sollte es kompliziert werden, melde ich mich nochmal. Ansonsten schon mal vielen Dank!

Grüße
Sabine

sabinchen
19.01.2008, 01:13
Da fällt mir noch was ein:

Was heißt denn überhaupt Sperre? Bekomme ich weniger Geld und wenn wie lange, oder bekomme ich nichts mehr? Weiß das einer?

Sabine

fragi
19.01.2008, 07:47
Was heißt denn überhaupt Sperre? Bekomme ich weniger Geld und wenn wie lange, oder bekomme ich nichts mehr? Weiß das einer?

In diesem Fall: 30% weniger Geld auf 3 Monate, mehr können sie nicht sperren aber auch nicht weniger, ist ne feste Zahl...