sabinchen
17.01.2008, 23:12
Hallo,
ich arbeite seit ein paar Monaten für eine Zeitarbeitsfirma. Ende Februar endet der Vertrag, jedoch "droht" eine Verlängerung zu total anderen Konditionen als bisher. Aus verschiedenen Gründen will ich keine Verlängerung haben, weder befristet noch unbefristet, und würde nun gerne wissen, ob ich dann Anspruch auf ALG II hätte oder wie lange die Sperre dauern würde und in welchem Umfang die Sanktionen ausfallen. Das einfachste wäre mit der Firma abzusprechen, daß sie in der Arbeitsbescheinigung einfach schreiben, daß eine Verlängerung nicht möglich war, aber darauf will ich mich nicht verlassen und würde gerne wissen, was das SGB II dazu sagt. Ich habe im Internet nichts gefunden, hier im Forum war ein ähnlicher Beitrag, jedoch ging es dabei um ALG I - ich denke, da gibt es viele Unterschiede. Was ich gefunden habe ist folgendes:
§ 144 SGB III (1) Hat der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn (...)
2. der bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldete Arbeitnehmer (§ 37b) oder der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder nicht antritt oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch sein Verhalten verhindert (Sperrzeit bei Arbeitsablehnung)
Wenn man also vor Ablauf des Vertrages ablehnt, wäre man auf der sicheren Seite als ALG I-Empfänger ... aber das trifft auf mich ja nicht zu. Wer weiß was (mit entsprechendem Paragraphen)?
Vielen Dank.
Sabine
ich arbeite seit ein paar Monaten für eine Zeitarbeitsfirma. Ende Februar endet der Vertrag, jedoch "droht" eine Verlängerung zu total anderen Konditionen als bisher. Aus verschiedenen Gründen will ich keine Verlängerung haben, weder befristet noch unbefristet, und würde nun gerne wissen, ob ich dann Anspruch auf ALG II hätte oder wie lange die Sperre dauern würde und in welchem Umfang die Sanktionen ausfallen. Das einfachste wäre mit der Firma abzusprechen, daß sie in der Arbeitsbescheinigung einfach schreiben, daß eine Verlängerung nicht möglich war, aber darauf will ich mich nicht verlassen und würde gerne wissen, was das SGB II dazu sagt. Ich habe im Internet nichts gefunden, hier im Forum war ein ähnlicher Beitrag, jedoch ging es dabei um ALG I - ich denke, da gibt es viele Unterschiede. Was ich gefunden habe ist folgendes:
§ 144 SGB III (1) Hat der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit. Versicherungswidriges Verhalten liegt vor, wenn (...)
2. der bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldete Arbeitnehmer (§ 37b) oder der Arbeitslose trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene Beschäftigung nicht annimmt oder nicht antritt oder die Anbahnung eines solchen Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches, durch sein Verhalten verhindert (Sperrzeit bei Arbeitsablehnung)
Wenn man also vor Ablauf des Vertrages ablehnt, wäre man auf der sicheren Seite als ALG I-Empfänger ... aber das trifft auf mich ja nicht zu. Wer weiß was (mit entsprechendem Paragraphen)?
Vielen Dank.
Sabine