StephanK
18.01.2008, 16:18
Gericht: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 06.11.07
Aktenzeichen: L 7 AS 626/07 ER
Kernaussage: Wenn jemand unter 25, der/die bisher mangels Bedürftigkeit kein Alg II erhält, umzieht und erst dadurch bedürftig wird, kann der Alg II-Träger keine vorherige Zustimmung zum Umzug verlangen, sondern muss die Kosten der Unterkunft übernehmen. Allerdings besteht kein Anspruch auf Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung, wenn der Umzug in der Absicht erfolgte, die Voraussetzungen für den Alg II-Bezug herbeizuführen.
Erläuterung: Das Gericht klärt damit eine Frage, die sich durch die sehr weite Formulierung im Gesetz stellt, denn dort heisst es, dass das Erfordernis der vorherigen Zusicherung der Unterkunftskosten gilt "sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen". Strenggenommen würde das nämlich bedeuten, dass z.B. der 19jährige Studienanfänger und Sohn wohlhabender Eltern, der keinerlei Sozialleistung beansprucht, rein vorsorglich seinen Auszug aus dem Elternhaus in ein Studentenapartment "genehmigen" lassen müsste für den Fall, dass er mit 24 nach Studienabschluss Alg II braucht, weil er nicht gleich eine Anstellung findet. Das aber wäre offensichtlich absurd.
Praktisch bedeutet das, dass unter 25jährige, deren Familie bisher kein Alg II erhielt, relativ problemlos eine eigene Wohnung auch dann beziehen können, wenn sie danach auf Alg II angewiesen sind. Wenn sie ihre berufliche Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben müssen sie allerdings damit rechnen, dass der Alg II-Träger sich das Geld, das er ihnen auszahlt, von ihren Eltern zurückzuholen versucht.
Wortlaut (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=74298&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=) des Beschlusses (Wenn der Wortlaut nicht sofort erscheint, bitte link ein 2. mal anklicken!)
An zwei Stellen soll hier kurz direkt aus dem Beschluss zitiert werden:
Einen Anspruch auf die entsprechende Zusicherung gemäß § 22 Abs. 2a SGB II haben jedoch nur Leistungsbezieher beziehungsweise Personen, die bereits einen Antrag auf Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitslose gestellt haben.Weil andere darauf gar keinen Anspruch haben, so die weitere Schlussfolgerung des Gerichts, kann von ihnen auch nicht verlangt werden, diese Zusicherung einzuholen.
Sofern der Gesetzgeber dabei auch auf Personen abstellt, die wegen Unterstützung innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft leben und keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben und damit als Regelungsziel etwa eine generelle Zusicherung für alle unter 25jährigen im Auge hatte, die gegebenenfalls nach Auszug aus dem elterlichen Haushalt einen Leistungsanspruch erwerben, so ist dieses nicht geglückt.Damit gibt das Gericht dem Gesetzgeber "durch die Blume" zu verstehen: wir können uns kaum vorstellen, dass ihr einen solchen Unsinn gewollt habt, aber wenn, dann wart ihr zu ungeschickt, das in die richtige gesetzliche Form zu bringen.
Achtung - diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig!
Das heisst, sie ist entweder noch "taufrisch" und/oder von einer der Prozessparteien angefochten worden und kann vom übergeordneten Gericht abgeändert oder aufgehoben werden. Deswegen sind die Gründe des Gerichts nicht mehr als eine Argumentationshilfe, von der man nicht erwarten darf, dass jede Sozialbehörde sich daran orientiert. Die Moderatoren dieser Seite geben sich Mühe, es zu melden, wenn solche Urteile aufgehoben oder abgeändert werden, können aber nicht gewährleisten, dass das immer ganz zeitnah geschieht.
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 06.11.07
Aktenzeichen: L 7 AS 626/07 ER
Kernaussage: Wenn jemand unter 25, der/die bisher mangels Bedürftigkeit kein Alg II erhält, umzieht und erst dadurch bedürftig wird, kann der Alg II-Träger keine vorherige Zustimmung zum Umzug verlangen, sondern muss die Kosten der Unterkunft übernehmen. Allerdings besteht kein Anspruch auf Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung, wenn der Umzug in der Absicht erfolgte, die Voraussetzungen für den Alg II-Bezug herbeizuführen.
Erläuterung: Das Gericht klärt damit eine Frage, die sich durch die sehr weite Formulierung im Gesetz stellt, denn dort heisst es, dass das Erfordernis der vorherigen Zusicherung der Unterkunftskosten gilt "sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen". Strenggenommen würde das nämlich bedeuten, dass z.B. der 19jährige Studienanfänger und Sohn wohlhabender Eltern, der keinerlei Sozialleistung beansprucht, rein vorsorglich seinen Auszug aus dem Elternhaus in ein Studentenapartment "genehmigen" lassen müsste für den Fall, dass er mit 24 nach Studienabschluss Alg II braucht, weil er nicht gleich eine Anstellung findet. Das aber wäre offensichtlich absurd.
Praktisch bedeutet das, dass unter 25jährige, deren Familie bisher kein Alg II erhielt, relativ problemlos eine eigene Wohnung auch dann beziehen können, wenn sie danach auf Alg II angewiesen sind. Wenn sie ihre berufliche Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben müssen sie allerdings damit rechnen, dass der Alg II-Träger sich das Geld, das er ihnen auszahlt, von ihren Eltern zurückzuholen versucht.
Wortlaut (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=74298&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=) des Beschlusses (Wenn der Wortlaut nicht sofort erscheint, bitte link ein 2. mal anklicken!)
An zwei Stellen soll hier kurz direkt aus dem Beschluss zitiert werden:
Einen Anspruch auf die entsprechende Zusicherung gemäß § 22 Abs. 2a SGB II haben jedoch nur Leistungsbezieher beziehungsweise Personen, die bereits einen Antrag auf Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitslose gestellt haben.Weil andere darauf gar keinen Anspruch haben, so die weitere Schlussfolgerung des Gerichts, kann von ihnen auch nicht verlangt werden, diese Zusicherung einzuholen.
Sofern der Gesetzgeber dabei auch auf Personen abstellt, die wegen Unterstützung innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft leben und keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben und damit als Regelungsziel etwa eine generelle Zusicherung für alle unter 25jährigen im Auge hatte, die gegebenenfalls nach Auszug aus dem elterlichen Haushalt einen Leistungsanspruch erwerben, so ist dieses nicht geglückt.Damit gibt das Gericht dem Gesetzgeber "durch die Blume" zu verstehen: wir können uns kaum vorstellen, dass ihr einen solchen Unsinn gewollt habt, aber wenn, dann wart ihr zu ungeschickt, das in die richtige gesetzliche Form zu bringen.
Achtung - diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig!
Das heisst, sie ist entweder noch "taufrisch" und/oder von einer der Prozessparteien angefochten worden und kann vom übergeordneten Gericht abgeändert oder aufgehoben werden. Deswegen sind die Gründe des Gerichts nicht mehr als eine Argumentationshilfe, von der man nicht erwarten darf, dass jede Sozialbehörde sich daran orientiert. Die Moderatoren dieser Seite geben sich Mühe, es zu melden, wenn solche Urteile aufgehoben oder abgeändert werden, können aber nicht gewährleisten, dass das immer ganz zeitnah geschieht.