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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Wohngemeinschaft ja oder nein und wer wird Hauptmieter?


aentchen
13.06.2005, 21:25
Mein Freund und ich wollen demnächst zusammen ziehen. Er ist ALG II - Empfänger, ich beginne ein einjähriges unbezahltes Praktikum und werde von meiner Mutter während dieser Zeit finanziell getragen.
Nun meine Frage: Hätte es in diesem Falle Vorteile sich als Wohngemeinschaft zu bezeichnen? Wir wollen durchaus finanziell unabhängig voneinander bleiben (eigenes Konto, geteilte Miete, getrennte Wohnbereiche, getrenntes Wirtschaften etc.), würden uns aber ungern den unangekündigten Kontrollen der Ämter aussetzen.
Wer von uns sollte im Falle einer Wohngemeinschaft besser als Hauptmieter und wer als Untermieter gelten oder ist es günstiger getrennte Mietverhältnisse abzuschließen?
Könnt ihr mir weiterhelfen?! :?

Betroffener
14.06.2005, 01:40
:welcome: aentchen,

nur die Wohngemeinschaft kommt meiner Ansicht nach in Frage nach Deiner Darstellung der Dinge - was für die meisten Paare gilt.

Ansonsten wird das Amt nämlich versuchen Euch in einer Bedarfsgemeinschaft zusammen zu fassen und der Unterhalt Deiner Mutter ist dann ggf. noch Einkommen und wird auf den "Bedarf" von euch beiden angerechnet (622 € (West) bzw. 598 € (Ost).
Da Du offensichtlich noch unter 25 bist und noch keine abgeschlossene Ausbildung hast, käme das ALG II bei Dir nicht in Frage bei Deinem Einjahrespraktikum ohne jegliche Zahlung ?

Bist Du da wenigstens Krankenversichert oder läuft das über die Familienversicherung Deiner Mutter?
Ansonsten mußt Du die Krankenversicherung aus eigener Tasche bezahlen von rund 270 Euro monatlich.

Wie hier das mit dem Vermieter aushandelt, ist eine andere Geschichte. Auch hier gibt es Vor- und Nachteile:

Beide im Mietvertrag hat den Nachteil, daß der andere bei Trennung und Auszug oft weiter ungewollt Mieter bleibt mit allen Rechten und Pflichten.
Der andere hat dann sämtliche Probleme, die daraus entstehen, trotz alleinigen Wohnens nicht alleiniger Mieter zu sein - z.B. beim Amt.
Andererseits haben Vermieter oft was gegen Untermieter.

Die sogenannten Kontrollbesuche der "Sozialdetektive" sind ja nun so häufig auch nicht und vor allem kommt das offensichtlich auch nur in bestimmten Regionen gehäufter vor.

Es besteht keine Verpflichtung diese Damen und Herren herein zu lassen (egal was die da alles erzählen mögen). Wenn die sich trotzdem reindrängeln, ist das Hausfriedensbruch = Anzeige und weiterhin in jedem Falle auch eine Dienstaufsichtsbeschwerde wert.

Ausserdem steht in den Ausführungsbestimmungen zu ALG II ganz explizit drin, daß derartige Besuche rnicht erwünscht sind (auch wenn der gute Herr Clement in typischer Politiker-Demenz das inzwischen wieder vergessen haben sollte).

Kleine Übersicht zum Hauptthema:

Wohngemeinschaft: ALGII + KdU
http://www.arbeitslosennetz.de/forum/faq.php?mode=faq&sid=f217fc7cc62ba05deb6e6dd7556f3194#31

Werte bei Kosten der Unterkunft
Bezüglich der Kosten der Unterkunft gibt es keine allgemeingültige Regelung bezüglich der "angemessenen" Höhe, da das zum einen durch die Lage regional unterschiedlich ist und auch noch dazu regional unterschiedlich gehandhabt wird.
Vielfach werden bei der Heizung Werte zwischen 0,80 € bis 1,00 € als "angemessen" betrachtet.

Infos zu den Höchstgrenzen für Miete und Heizung je m² gibt es auf jeden Fall im zuständigen Rathaus, die dort auch meist telefonisch abfragbar sind.

ALG II Antrag
In einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft eines eheähnlichen Verhältnisses wird davon ausgegangen, daß die Partner für ein ander einstehen (Definition siehe unten).
Einkommen des einen wird auf den gemeinsamen Bedarfsanspruch hochgerechnet und führt dann meist dazu, daß der ALG II Anspruch nicht wirksam wird, die Krankenversicherung selber getragen werden muss (Familienversicherung greift hier nicht!), usw., weil das Partnereinkommen bei oder über der Bedarfsgrenze für beide (ca. 600 € zzgl. Miete) liegt.

Sofern die Bedingungen der eheähnlichen Gemeinschaft nicht zutreffen, was m.E. für die meisten unverheirateten Paare gilt (sonst hätten sie geheiratet - Details siehe unten) ist der wichtige Punkt die Wohngemeinschaft von zwei oder mehr Personen.
Auf den ALG II Antrag gehört das Kreuz dann zu Alleinstehend:

Bei Kosten der Unterkunft wird dann eingetragen, daß die Miete in Höhe von xxx€ und die Heizkosten in Höhe von xx€ aufgeteilt werden (hälftig oder anteilig).

Erläuterung der Agentur für Arbeit zu diesem Thema:

Wie unterscheidet sich eine Bedarfsgemeinschaft von einer Haushaltsgemeinschaft?
Eine Bedarfsgemeinschaft besteht mindestens aus einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, dem Partner oder der Partnerin und den im Haushalt lebenden minderjährigen, unverheirateten Kindern. Kinder zählen jedoch nur zur Bedarfsgemeinschaft, wenn sie ihren Bedarf nicht durch ein eigenes Einkommen oder eigenes Vermögen selbst decken können. In der Definition sind Partner/in: der/die nicht dauernd getrennt lebende Ehemann/-frau oder die Person, mit der der Antragsteller in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt. Zur Haushaltsgemeinschaft zählen alle in einem Haushalt lebenden Personen, unabhängig von Geschlecht, Alter und verwandtschaftlichen Bindungen.

Was ist eine eheähnliche Gemeinschaft?
Eine eheähnliche Gemeinschaft ist eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen zwei Personen, die so eng ist, dass sie von den Partnern ein gegenseitiges Einstehen im Bedarfsfall erwarten lässt. Indizien sind insbesondere eine dauerhafte Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft, die gemeinsame Betreuung und Versorgung von Kindern im Haushalt sowie die wechselseitige Befugnis, über das gemeinsame tägliche Wirtschaften hinaus über Einkommens- und Vermögensgegenstände des Partners zu verfügen.

Was passiert, wenn ich in einer Wohngemeinschaft lebe?
Im Antrag auf Arbeitslosengeld II müssen die Antragsteller keine Angaben über die persönlichen Verhältnisse eines Mitbewohners machen. Es reicht in den Fällen einer reinen Wohngemeinschaft aus, wenn im Formular der Mietanteil des Mitbewohners genannt oder die Untermietzahlung als Einkommen angeben wird. In einer Wohngemeinschaft mit mehreren erwerbsfähigen Erwachsenen können sich somit theoretisch genauso viele Bedarfsgemeinschaften ergeben, wie es Mitglieder der Wohngemeinschaft gibt.

Alles klar?