Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : BemessungszeitRAUM vs. -Rahmen bei Teilzeit
Hallo und erstmal DANKE für das tolle Forum!
Zu folgender Situation benötige ich eine Meinung:
- von 1995 bis 31.03.05 Vollzeit
- ab 1.4.05 Teilzeit 70%
- arbeitslos zum 1.2.08
Bezugnehmend auf :
http://www.arbeitsagentur.de/nn_25690/Navigation/zentral/Buerger/Arbeitslos/Alg/Dauer-Hoehe/Bemessung/Bemessung-Nav.html#d1.3
http://www.arbeitslosennetz.de/forum/showthread.php?t=12062
ist mir der Unterschied zwischen Bemessungszeitraum und Bemessungsrahmen nicht ganz klar.
Da ich 8 Monate Vollzeit in der 3,5 Jahresfrist gearbeitet habe (1.08.04 - 1.04.05) würde ich davon ausgehen, dass aus den 8 Monaten mein tägliches Bemessungsentgeld erechnet wird.
Jetzt hat mir die A-Agentur jedoch mitgeteilt, dass der Bemessungsrahmen max 2 Jahre zurück gehen kann, also nur meine Teilzeitvergütung herangezogen werden kann. Da dies geringer als meine "Bildungsklasse" ist wird mir eine fiktive Bemessung zugeordnet.
Was und und aus welchem Grund ist jetzt mein Bemessungsrahmen und mein Bemessungszeitraum bzw. aus was wird mein Bemessungsentgeld berechnet?
Schon mal vielen Dank!!!
Seebarsch
23.01.2008, 17:36
Hallo abbitte,
:welcome:
das ist wirklich schwer zu verstehen.
""Der Bemessungsrahmen umfasst ein Jahr; er endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses vor der Entstehung des Anspruchs.""
Beispiel: Beschäftigung bis 31.03. alo ab 01.04. = Bemessungsrahmen vom 01.04 des Vorjahres bis 31.03. lfd. Jahr.
"" Der Bemessungszeitraum umfasst die beim Ausscheiden des Arbeitslosen aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis abgerechneten Entgeltabrechnungszeiträume der versicherungspflichtigen Beschäftigungen im Bemessungsrahmen"".
Wenn i.a. Bemessungsrahmen vom 01.04. des Vorjahres bis 31.03. des Laufenden Jahres abgerechnetes Entgelt bis 28.02. des laufenden Jahres bescheinigt wurde, verläft des Bemesungsrahmen vom 01.04. des Vorjahres bis 28.02.des laufenden Jahres!
:razz:
Hallo Seebarsch,
danke für die schnelle Antwort. Mir ist das aber noch immer nicht ganz klar wenn ich die Bemessung laut Arbeitsagentur durchlese::confused:
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Teilzeitbeschäftigung
Haben Sie nach einem zusammenhängenden Zeitraum von 6 Beschäftigungsmonaten innerhalb der letzten 3 ½ Jahre vor der Entstehung des Anspruches Ihre Arbeitszeit nicht nur vorübergehend durch Teilzeitvereinbarung um mindestens 5 Stunden vermindert und hat die verbliebene Arbeitszeit weniger als 80 Prozent der durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten betragen, bleibt der Zeitraum mit der verminderten Arbeitszeit bei der Bildung des Bemessungszeitraumes außer Betracht. Es wird in der Regel auf das Arbeitsentgelt davor (mit der höheren Arbeitszeit) zurückgegriffen. Es muss aber ein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Kalendertagen mit Anspruch auf Arbeitsentgelt innerhalb der gegebenenfalls erweiterten 2-Jahresfrist vor Anspruchsbeginn gebildet werden können. Anderenfalls ist eine fiktive Bemessung heranzuziehen (siehe Höhe der Leistung; Nummer 7, Kein Bemessungszeitraum).
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Nach dieser Definition bleibt der Zeitraum der verminderten Arbeitszeit (bei mir 34 Monate) bei der Bildung des BemessungszeitRAUMS außer Betracht. Es wird auf das Arbeitsentgeld davor (wahrschenlich die restlichen 8 Monate Vollzeit in 3,5 Jahresfrist bei mir) als Berechnungsgrundlage zurückgegriffen ... richtig?
Um auf diese Regelung zurück greifen zu können müssen min. 150 Kalendertage in der 2 Jahrsfrist gearbeitet worden sein. Trifft bei mir auch zu!
Wenn der BemessungsRAHMEN aber max. 2 Jahre (31.1.06 - 1.2.08 ) vor alo (1.2.08 ) liegt , liegt mein BemessungszeitRAUM nicht im BemessungsRAHMEN ... richtig?
Die explizite Nennung von 3,5 Jahren würde in diesem Zusammenhang keinen Sinn machen wenn der BemessungsRAHMEN dann nicht verschoben werden würde, oder? Sonst würden ja 2,5 Jahre anstatt 3,5 Jahresfrist in der Erläuterung zur Teilzeit reichen.
Danke für die Unterstützung
Hallo,
habe mal noch etwas recherchiert und bin zu folgendem Ergebnis gekommen:
- die 3,5 Jahre stammen wohl noch aus einem früheren Gesetz, bei dem der Bemessungsrahmen auf bis zu 3 Jahre erweitert werden konnte.
- ab ca. 2005 ist jedoch die Ausdehnung nur noch auf max. 2 Jahre möglich.
--> da bei mir in diesen 2 Jahren (BemessungsRAHMEN) keine Vollzeitabrechnung gefunden werden konnte bleibt meine Vollzeitbeschäftigung unberücksichtigt. Hätte ich nur einen Monat innerhalb des Bemessungsrahmens wieder Vollzeit gearbeiet sehe die Sache wohl schon wieder ganz anders aus.:patsch:
Ein Urteil aus Berlin hat mir diesbzgl. etwas Klarheit verschafft:
http://www.frag-einen-anwalt.de/Aufhebungsvertrag-nach-Elternzeit__f15573.html
Seebarsch
25.01.2008, 18:41
Hallo,
das ist bei den verdammten Fristen einfach so. Der eine profitiert der andere verliert!
:confused:
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