Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Storno/Rücknahme Bildungsgutschein durch AA möglich?
joes1234
25.01.2008, 23:49
Hallo und guten Abend!
Eine neue Frage mit Bitte um Hilfe! Danke schon mal an Alle!
Ich habe einen Bildungsgutschein für eine 12 monatige ausserbetriebliche Vollzeit-Weiterbildung incl. Praktikum. gem. §77 SGBIII vom AA, Beginn 03/08. Die Notwengigkeit der beruflichen Qualifizierung wurde festgestellt.
Anspruch ALGI bis 05/08.
Die Ausfertigung des Maßnahmenträgers ist von diesem ausgefüllt und unterzeichnet. Der Fragebogen zur Förderung der Teilnahme von mir ausgefüllt und der Vertrag zwischen dem zertifizierten Bildungsträger (anerkannte Maßnahmenummer ist ebenfalls vorhanden) und meiner Wenigkeit geschlossen. Der Bildungsträger wurde von mir aus der KursNet DB der AA ausgewählt; nach Prüfung der Referenzen, Gesprächsterminen, Prüfung der Inhalte, Vgl. von Eingliederungs- und Vermittlungsquoten und Chancen etc., hab mir wirklich Mühe gemacht damit.
Der Termin zur Abgabe der Unterlagen beim AA fand statt und ich wurde wieder von der Vermittlungsstelle zur Leistungstelle zwecks Klärung des ALGI Anspruchs verwiesen.
Mit wurde gesagt das es besser wäre, im Falle ich kein ALGI für die gesamte Dauer der Maßnahme erhalte, die Maßnahme zu stornieren/zurückzuziehen wg. der möglichen Gefahr eines vorzeitigen Abbruchs und des wirtschaflichen Schadens der dann entsehen würde da so eine Weiterbildung viel Geld kostet. Die Vertragskündigung beim Maßnahmenträger würde für mich schadlos sein und dann müsse man weitersehen!!! ???
Nun endlich meine Frage:
- kann ein einmal ausgestellter Bildungsgutschein, bei dem nun schon die Verträge geschlossen wurden etc. seitens der AA wieder storniert/zurückgezogen werden?
Wenn ja, warum? Welche Gründen könnten dafür ausschlaggebend sein?
Wenn nein, was wäre eine weitere sinnvolle Vorgehensweise?
Ich hab mir nichts vorzuwerfen, alle Unterlagen vorgelegt und auch meine leider bislang erfolglosen Bewerbungsbemühungen nachgewiesen.
Die Weiterbildung ist für mich so wichtig und unbedingt erstrebenswert um wieder im Job Fuß fassen zu können. Die Aussichten darauf sind auch durchweg positiv.
Kann mir hier im Forum einer weiterhelfen? Das wäre wirklich klasse. Konnte bislang zu diesem Thema nichts weiter finden und meine Nerven liegen ein wenig blank wg. der Ungewissheit.
Danke, danke, danke!
Viele Grüße
Joes1234
StephanK
26.01.2008, 12:38
- kann ein einmal ausgestellter Bildungsgutschein, bei dem nun schon die Verträge geschlossen wurden etc. seitens der AA wieder storniert/zurückgezogen werden?So weit ich weiss: nein.
Wenn nein, was wäre eine weitere sinnvolle Vorgehensweise?Die Konstruktion mit dem Bildungsgutschein ist in rechtlicher Hinsicht "gar nicht ohne". Du selbst bist Vertragspartner des Bildungsträgers, d.h. Deine Pflichten richten sich nach dem mit diesem geschlossenen Vertrag und dem bürgerlichen Recht. Insofern besteht kein Unterschied zu der Situation, als wenn Du die Weiterbildung aus Deiner Privatschatulle finanzieren würdest.
Die Besonderheit liegt darin, dass Du nicht selbst zahlst, sondern mit dem Bildungsgutschein, und dieser wird nach bestimmten, nur recht unvollständig im Gesetz, im übrigen durch interne Vorschriften der AA (http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-Allgemein-Info/A015-Oeffentlichkeitsarbeit/Publikation/pdf/DA-77ff-Foerderung-der-beruflichen-Weiterbildung.pdf) (ab Seite 5) getroffenen Regeln "eingelöst".
Beide denkbaren Wege sind möglich: Zahlung an den Bildungsträger durch Dich und Erstattung an Dich durch die AA oder direkte Abrechnung zwischen Bildungsträger und AA. Welcher bei Deiner Weiterbildung gewählt wurde weiss ich nicht.
Wenn Du wirklich meinst, diese Weiterbildung nicht durchführen zu können, solltest Du Dich an die Arbeitsagentur wenden und fragen/vereinbaren, wie das weitere Vorgehen aussehen muss.
joes1234
26.01.2008, 13:54
Hallo StephanK,
lieben Dank für Dein schnelles Feedback.
Oh, ich WILL diese Weiterbildung unbedingt machen.
Ich habe den Bildungsgutschein im Dez 07 bekommen mit der Ansage mich um alles zu kümmern. Bildungsträger suchen Vertrag machen, Unterlagen vom AA ausfüllen und zum Termin im Januar mitsamt Nachweisen über meine Bewerbungsbemühungen vorlegen.
Der Termin war nun letzte Woche, mein Bearbeiter ist sehr nett und auch verständnisvoll, hat die Notwendigkeit der Maßnahme im Dez sogar per Rücksprache mit einem weiteren Kollegen geklärt und wie gesagt den Bildungsgutschein erstellt.
In diesem Jan Termin wurde mir nun gesagt das ich mich an die Leistungstelle wenden soll um zu prüfen ob ich für den gesamten Zeitraum der Maßnahme ALGI bekommen. Denn wenn das nicht der Fall sein sollte, würde der Bildungsgutschein seitens meines Bearbeiters zurückgezogen werden und ich soll eine Bescheinigung erhalten so das ich mich schadlos aus dem Vertrag mit dem Bildungsträger lösen kann.
Ich war wie vom Donner gerührt und völlig fassungslos, so das mir wirklich die Tränen gekommen sind. Ich freue mich derart auf die Weiterbildung das ich nun völlig neben mir stehe und nicht weiter weiß.
Direkt anrufen oder vorsprechen kann man bei der AA ja leider nicht mehr. Musste mich am Emfpang anmelden und man hat dann eine Rückrufmitteilung an die Leistungsstelle per Mail gesendet. Dieser Rückruf soll nun innerhalb der nächsten Woche erfolgen, bis Mittwoch aber habe ich Abgabefrist für die Klärung bei meinem Bearbeiter der mir den Bildungsgutschein ausgestellt hat :confused:
Als ich versuchte meinen Bearbeiter nochmal telefonsich zu erreichen ist mir das nicht gelungen und ich wurde recht "unwirsch" gebeten mich doch in Geduld zu üben und abzuwarten. Ich war freundlich und höflich, habe stets alle Bedingungen erfüllt und verstehe nun nicht warum plötzlich der Bildungsgutschein zurückgezogen werden kann oder soll.
Die Berater und Vermittler kennen doch die Regeln und Gesetzte, meine ich. Hab auch das "Kleingedruckte" im Bildungsgutschein gelesen und dort seht eindeutig :Während der geförderten Maßnahme wird ALG in der Regel weitergezahlt. Das ALG wird nicht weitergezahlt, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch entfallen.
Also ich 38, j, weib., Anspruch ALGI noch bis 05/08, Beginn Weiterbildung 03/08.
Ich hab echt Angst. Sehe ich doch eine wirkliche Chance mittels der Weiterbildung wieder mit frischen Fähigkeiten und Kenntnissen glänzen zu können um einen Job zu bekommen und mich wieder vollumfänglich in die Arbeitswelt einzugliedern.
Das ich Anspruch auf ALGI für die Dauer der Weiterbildung habe ist eigentlich so gut wie klar soweit die Gesetzte und Merkblätter von mir richtig gedeutet werden, Fragi war schon so nett und hat mir dazu in einem anderen Theme eine Antwort gesendet.
Ich bin völlig von der "Rolle" und finde im www trotz intensiver Recherche keine Informationen dazu ob die AA einen ausgestellten Bildunggutschein wirklich einziehen, bzw. zurückziehen kann/darf.
Du hast geschrieben "nein"
Hast Du dazu für mich evtl. noch einen Tip oder Rat auf welche Gesetzte und Vorschriften ich mich hier beziehen kann?
Ist der ausgestellte Bildungsgutschein schon die Bewilligung oder kommt hier nun noch ein weiterer Antrags oder Bewilligungsschritt bei der AA so das es tatsächlich passieren könnte das alles zurückgenommen werden kann?
Hab schon die gesamten SGB`s I, II und III gelesen, kann aber nirgenwo was finden für solch einen Fall.
Wie gesagt ich möchte die Weiterbildung unbedingt machen!
DICKES DANKESCHÖN für Eure Antworten und Hilfen im Voraus.
Joes1234
Ich bin es nicht
26.01.2008, 15:06
Hallo joes1234 ..
habe dieses hier in dem von Stephan benannten Link gefunden ...
3) Der Bildungsgutschein verliert wegen des Vorrangs der Leistungen nach § 16 Abs. 1 SGB II seine Gültigkeit auch, wenn vor Eintritt in die Weiterbildung Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II eintritt (sog. Aufstocker). Es greift die Sperrwirkung des § 22 Abs. 4, so dass der Arbeitnehmer an den Träger der Grundsicherung zu verweisen ist. Tritt nach Eintritt in die Maßnahme Hilfebedürftigkeit ein, werden SGB III-Leistungen bis zum Ende der Maßnahme gewährt, weil sich die Sperrwirkung des § 22 Abs. 4 nicht auf laufende Leistungen (mit Ein-tritt in die Maßnahme gelten Leistungen als erbracht) auswirkt.
interessant finde ich wohl den Satz unter 3 ) ...tritt nach Eintritt in die Maßnahme ..........
aber am besten klickst du den Link selber an und liest es dir genau durch ..
Seebarsch
26.01.2008, 17:21
Hallo zusammen,
zunächst einmal ist die Ausstellung des Bildungsgutscheines durch die BA eine "Zusicherung" die bei Vorliegen der allgemeinen Ansprüche an die Maßnahme und den Bildungsträger nicht zurückgezogen werden kann.
Damit ist aber nicht gesagt, dass für die gesamte Maßnahme aber auch Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Weiterbildung bsteht. Hier muss man nämlich beachten, dass durch den, wen auch verlangsamtem Verbrauch der Anspruchsdauer, die Anspruchsvoraussetzungen zur Zahlung wegfallen, wenn die Anspruchsdauer zeitmäßig abgelaufen ist.
Dann hat man weiterhin Anspruch auf Zahlung der Weiterbildungskosten, allerdings nicht auf Alg. Hier müssten dann Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II beantragt werden.
:confused:
joes1234
26.01.2008, 19:32
Hallo und guten Abend an Alle,
vielen herzlichen Dank für die vielen Info`s und Antworten an Alle. Stück für Stück lässt sich das Puzzle zusammensetzten.
Ich habe aber nun schon wieder eine Frage:
habe dieses hier in dem von Stephan benannten Link gefunden ...
Satz unter 3 ) Tritt nach Eintritt in die Maßnahme Hilfebedürftigkeit ein, werden SGB III-Leistungen bis zum Ende der Maßnahme gewährt, weil sich die Sperrwirkung des § 22 Abs. 4 nicht auf laufende Leistungen (mit Ein-tritt in die Maßnahme gelten Leistungen als erbracht) auswirkt.
(1) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld mindert sich um
jeweils einen Tag für jeweils zwei Tage, für die ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach diesem Buch erfüllt worden ist,
3In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 unterbleibt eine Minderung, soweit sich dadurch eine Anspruchsdauer von weniger als einem Monat ergibt.
Demnach verstehe ich es so das ich doch für die gesamte Dauer der Weiterbildung ALG I gekommen.
Die Info von Seebarsch:
...
Damit ist aber nicht gesagt, dass für die gesamte Maßnahme aber auch Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Weiterbildung bsteht. Hier muss man nämlich beachten, dass durch den, wen auch verlangsamtem Verbrauch der Anspruchsdauer, die Anspruchsvoraussetzungen zur Zahlung wegfallen, wenn die Anspruchsdauer zeitmäßig abgelaufen ist.
Dann hat man weiterhin Anspruch auf Zahlung der Weiterbildungskosten, allerdings nicht auf Alg. Hier müssten dann Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II beantragt werden.
:confused:
Wenn ich alles richtig verstanden habe beissen sich hier SGB II und SGB III?
Hat einer eine Idee welche Regelung bei mir am ehesten zur Anwendungen gelangen könnte:
Insgesamt habe ich 180 Tage Anspruch ALGI. Beginnend 12/07 und Endend 05/08. Weiterbildung Beginnend 03/08 für 12 Monate. Ein früherin Beginn hab es leider nicht.
Noch eine Frage zum Bildungsgutschein:
Ich habe verstanden das er, einmal ausgestellt, nicht so einfach zurückgenommen werden kann.
Kann er aber wirklich und tatsächlich mit der Begründung zurückgezogen werden das ich innerhalb der WEiterbildung aus ALGI evtl. herausfalle?
Kann die Leistungsstelle bei der AA diese Auskunft denn wirklich ganz verbindlich geben oder muss ich mich dort wieder zu meinem Vermittler-Berater zurück-überweisen lassen?
Im Dez habe ich bereits die Tel. Hotline angefragt, bevor ich den Vertrag beim Träger unterzeichnet habe. Dort hat man mir gesagt ich hätte Anspruch auf ALGI für die gesamte Dauer der Weiterbildung. Leider habe ich den Namen der Person nicht notiert, so das ich mich hier dummerweise auf niemanden berufen kann.
Liegt es den im persönlichen Ermessen eines Bearbeiters oder der Leistungsstelle über diese Leistungsdauer zu entscheiden?
Wenn ich nun tatsächlich inner halb der Weiterbildung in ALG II falle, kann ich denn sagen das ich es trotzdem machen möchte? Muß mir die Weiterbildung dann gewährt werden oder kann sie auch dann zurückgezogen werden? Ich meine die Bearbeiter kennen doch die Vorschriften und Gesetzte, sowas wissen die doch auch bevor sie den Menschen Hoffnung machen.
Das Schlimmste derzeit ist für mich wirklich diese Ungewissheit bis zur definitiven Entscheidung von der AA. Aber ich glaub was diese Aussagen und Vorgehensweisen für Menschen bedeutet und was sich seelisch abspielt in einem, das ist dort nicht klar.
Da das im Moment wirklich verzwickt ist würde ich mich sehr über Euere Antworten freuen.
Viele herzliche Grüße
Joes1234
Ich bin es nicht
26.01.2008, 19:46
Hallo joes ..
" 3In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 unterbleibt eine Minderung, soweit sich dadurch eine Anspruchsdauer von weniger als einem Monat ergibt. "
genau so habe ich es ja auch verstanden !
und demnach finde ich , das du recht gut da stehst ..
weiter kommt hinzu , das die Ausstellung des Bildungsgutschein `s als Verwaltungsakt zählt ..
ich lese mich nachher zu diesem Thema noch etwas ein ( bin leider auch unwissend , da ich mit Bildungsgutscheinen und den Richtlinien noch keine Erfahrungen gemacht habe ) ..
joes1234
26.01.2008, 20:26
Hallo Ich bin`s!
DANKE DANKE DANKE! DANKE auch an alle anderen, es hilft mir wirklich sehr mich darüber austauschen zu können und Antworten zu bekommen.
Kann wirklich alles an Info`s gebrauchen was etwas mehr Licht ins Dunkel der Vorschriften und Gesetze bringt.
Viele Grüße sendet Euch
Joes1234
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