hallo will mit meiner freundin,die azubi ist und insg. 650 euro zu verfügung hat in eine 4 raum (aber würden sie als 3 raum whg kriegen) ziehen und ab juli richtet es sich ja nach der warmmiete und nicht nach qm. so die wohnung soll 450€ warm kosten und in einer eheähnlichen gemeinschaft würde uns eine wohnung in höhe von 444€warm zustehen.
was ist nun kriegen wir sie nicht genehmigt oder muss ich den rest einfach selber tragen???ist in berlin...danke im vorraus
Betroffener
15.06.2005, 20:48
:welcome: Roony22,
bevor Mißverständnisse auftauchen.
Es gibt weiterhin eine Flächenbegrenzung nach m² und es geht auch weiterhin um Kaltmiete, aber speziell in Berlin auch um eine maximale Gesamtmiete in einer m.E. fairen Höhe (im Gegensatz zu diversen anderen Regionen).
Auch in Berlin gelten weiterhin Obergrenzen für die Fläche gemäß der Anzahl Personen - bei 2 Personen bis 65 m² bei einer maximalen Warmmiete von 444 € (bis 10% können wohl nach Ermessen des Sachbearbeiters toleriert werden), das ist aber KEIN MUSS.
Ausserdem entscheiden nicht wir hier im Forum, sondern der jeweils zuständige Bearbeiter im Amt. Wir geben hier nur Hilfe zur Selbsthilfe.
Bitte vergesse auch den Begriff "eheähnliche Gemeinschaft" bitte auch ganz schnell wieder. Das trifft auf Euch absolut nicht zu. Wenn ihr trotzdem mit der "eheähnlich-Nummer" auftretet, werdet ihr euch nur noch wundern.
Dann wird nämlich das Einkommen Deiner Freundin auf den Bedarf Eurer Bedarfsgemeinschaft umgelegt (622 €) und Deine Freundin darf Dich von ihren 650 € mit unterhalten und Du bekommst Null ALG II.
Ist es das, was Du (ihr) wollt?
Sicher nicht.
Also seid Ihr 2 Alleinstehende in einer Wohngemeinschaft!
Die Miete wird dann geteilt.
ALG II Antrag
In einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft eines eheähnlichen Verhältnisses wird davon ausgegangen, daß die Partner für ein ander einstehen (Definition siehe unten).
Einkommen des einen wird auf den gemeinsamen Bedarfsanspruch hochgerechnet und führt dann meist dazu, daß der ALG II Anspruch nicht wirksam wird, die Krankenversicherung selber getragen werden muss (Familienversicherung greift hier nicht!), usw., weil das Partnereinkommen bei oder über der Bedarfsgrenze für beide (ca. 600 € zzgl. Miete) liegt.
Sofern die Bedingungen der eheähnlichen Gemeinschaft nicht zutreffen, was m.E. für die meisten unverheirateten Paare gilt (sonst hätten sie geheiratet - Details siehe unten) ist der wichtige Punkt die Wohngemeinschaft von zwei oder mehr Personen.
Auf den ALG II Antrag gehört das Kreuz dann zu Alleinstehend:
Bei Kosten der Unterkunft wird dann eingetragen, daß die Miete in Höhe von xxx€ und die Heizkosten in Höhe von xx€ aufgeteilt werden (hälftig oder anteilig).
Erläuterung der Agentur für Arbeit zu diesem Thema:
Wie unterscheidet sich eine Bedarfsgemeinschaft von einer Haushaltsgemeinschaft?
Eine Bedarfsgemeinschaft besteht mindestens aus einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, dem Partner oder der Partnerin und den im Haushalt lebenden minderjährigen, unverheirateten Kindern. Kinder zählen jedoch nur zur Bedarfsgemeinschaft, wenn sie ihren Bedarf nicht durch ein eigenes Einkommen oder eigenes Vermögen selbst decken können. In der Definition sind Partner/in: der/die nicht dauernd getrennt lebende Ehemann/-frau oder die Person, mit der der Antragsteller in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt. Zur Haushaltsgemeinschaft zählen alle in einem Haushalt lebenden Personen, unabhängig von Geschlecht, Alter und verwandtschaftlichen Bindungen.
Was ist eine eheähnliche Gemeinschaft?
Eine eheähnliche Gemeinschaft ist eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen zwei Personen, die so eng ist, dass sie von den Partnern ein gegenseitiges Einstehen im Bedarfsfall erwarten lässt. Indizien sind insbesondere eine dauerhafte Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft, die gemeinsame Betreuung und Versorgung von Kindern im Haushalt sowie die wechselseitige Befugnis, über das gemeinsame tägliche Wirtschaften hinaus über Einkommens- und Vermögensgegenstände des Partners zu verfügen.
Was passiert, wenn ich in einer Wohngemeinschaft lebe?
Im Antrag auf Arbeitslosengeld II müssen die Antragsteller keine Angaben über die persönlichen Verhältnisse eines Mitbewohners machen. Es reicht in den Fällen einer reinen Wohngemeinschaft aus, wenn im Formular der Mietanteil des Mitbewohners genannt oder die Untermietzahlung als Einkommen angeben wird. In einer Wohngemeinschaft mit mehreren erwerbsfähigen Erwachsenen können sich somit theoretisch genauso viele Bedarfsgemeinschaften ergeben, wie es Mitglieder der Wohngemeinschaft gibt.
Alles klar?
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