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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Verlängerung der Alg I-Bezugsdauer für ältere Arbeitnehmer


StephanK
30.01.2008, 22:37
Es gab zu diesem Thema schon einige Anfragen hier im Forum und viele Medien haben schon so darüber berichtet, dass man meinen könnte, das sei alles schon beschlossene Sache. Das ist im Augenblick (30. Januar 08 ) noch nicht so!
Es ist zwar einigermaßen absehbar, wie Bundestag und Bundesrat darüber beschließen werden, aber bevor darüber am 15. Februar endgültig beschlossen worden ist lässt sich seriös nur unter Vorbehalt darüber berichten.

Mit genau diesem Vorbehalt, dass ich streng genommen über noch ungelegte Eier schreibe, sind die wichtigsten vorgesehenen Änderungen folgende:

1) Die erste Änderung betrifft alle (also nicht nur Ältere) und wird etlichen Leuten einen gegenüber bisher verlängerten Anspruch auf Arbeitslosengeld I (Alg I) bescheren. Die Dauer des Alg I-Anspruches hängt bisher davon ab, wie lange man in den zwei Jahren vor der Arbeitslosigkeit versicherungspflichtig beschäftigt war. Dieser Zeitraum wird jetzt auf drei Jahre ausgedehnt. Damit stehen sich vor allem Leute mit mehreren kurzzeitigen Jobs und Zeiten der Arbeitslosigkeit dazwischen besser als bisher, ebenso Saisonarbeiter. Aber Achtung: Diese Verbesserung betrifft nur die Frage nach dem "wie lange", nicht die nach dem "ob überhaupt". Um überhaupt einen Anspruch auf Alg I zu haben muss man nach wie vor in den letzten zwei Jahren vor der Arbeitslosigkeit mindestens 360 Tage versicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein.

2) Die zweite Änderung betrifft die Dauer des Anspruches auf Alg I. Sie wird für Ältere nach Altersstufen angehoben, aber unter der Bedingung, dass längere Beschäftigungszeiten vorausgegangen sind. Bisher hängt die Anspruchsdauer nur von den Beschäftigungszeiten der letzten zwei Jahre vor der Arbeitslosigkeit ab und beträgt maximal zwölf Monate (letzteres gilt auch zukünftig für Jüngere). Zukünftig wird folgende Tabelle für die Dauer des Alg I-Anspruches gelten:
nach versicherungspflichtiger | und nach Vollendung | Monate
Arbeit mit einer Dauer von insgesamt | des ... Lebensjahres | Alg I
mindestens ... Monaten | |
12 | | 6
16 | | 8
20 | | 10
24 | | 12
30 | 50. | 15
36 | 55. | 18
48 | 58. | 24Für wen gelten diese veränderten Bezugsdauern?
Das ist kompliziert, weil diese Änderung teilweise rückwirkend zum Jahresbeginn 2008 in Kraft treten soll.
Sie gelten jedenfalls für alle, die erst nach dem Inkrafttreten des Gesetzes arbeitslos werden; mit dem Inkrafttreten ist irgendwann in der zweiten Februarhälfte zu rechnen. Zusätzlich wird die Anspruchsdauer für ältere altersabhängig verlängert, und zwar ohne dass die in der obigen Tabelle genannten Beitragszeiten über 24 Monate vorausgesetzt würden, d.h. es kommt nicht darauf an, ob man zuvor mehr als 24 Monate gearbeitet hatte. Diese neue Höchstdauer beträgt für Menschen ab 50 15 Monate und für Menschen ab 55 18 Monate.

3) Die dritte Änderung betrifft die sog. Entgeltsicherung für ältere Arbeitnehmer, eine Art Zuschuss von der Arbeitsagentur, mit der unter bestimmten Bedingungen ein niedrigerer Lohn in einem neuen Job aufgestockt wird, um ihn "schmackhaft" zu machen. Bisher ist Voraussetzung für die Entgeltsicherung, dass noch ein Restanspruch von mindestens 120 Tagen Alg I vorhanden ist; zukünftig werden nur noch 60 Tage verlangt. Diese Änderung gilt für alle mindestens 50jährigen, deren Anspruch auf Alg I sich nach den oben erläuterten Änderungen verlängert hat. Sie gilt auch rückwirkend, wenn jemand nach dem 31.12.2007 eine neue Arbeit aufgenommen und Entgeltsicherung beantragt hatte, diese aber abgelehnt worden war.

4) Außerdem gibt es noch Änderungen im SGB II (dem "Hartz IV-Gesetz"), die mit diesen oben beschriebenen Änderungen zusammenhängen.
- Alg II-Bezieher sind zukünftig nicht mehr vor dem 63. Geburtstag verpflichtet, eine vorgezogene Altersrente zu beantragen. Diese Regelung kann durch eine Verordnung des Arbeits- und Sozialministeriums auch auf Ältere ausgedehnt werden; ob das geschehen wird ist allerdings noch nicht klar.
- Die zum Jahresbeginn ausgelaufene "58er-Regelung" für Alg II-Bezieher wird für diejenigen verlängert, die zuvor schon Alg I bezogen hatten und sich "vom Arbeitsmarkt verabschiedet" hatten. Damit wird aber nur eine Art Bestandsschutz gewährleistet; ansonsten bleibt es dabei, dass die 58er-Regelung seit Anfang dieses Jahres nicht mehr besteht.
- Das Alg I, das aufgrund der rückwirkenden Verlängerung (siehe oben bei 2)) nachgezahlt wird, wird beim Alg II nicht als Einkommen angerechnet, wenn jemand aufstockend Alg II bezieht.

Betroffener
28.03.2008, 19:15
Wolfgang Lieb von den NachDenkSeiten berichtet dazu am 28. März 2008:

Verlängertes Arbeitslosengeld für Ältere noch nicht in Kraft

Wir wurden gestern von einer internen Anweisung der Deutschen Rentenversicherung informiert, dass bis auf Weiteres § 319 c SGB VI, welcher durch die Neuregelung durch das 7. SGB III- Änderungsgesetz das verlängerte ALG I geregelt hätte, noch nicht in Kraft getreten und somit nicht zu anzuwenden ist. Dadurch, dass diese gesetzliche Neuregelung (noch) nicht im Bundesgesetzblatt steht und es auch nicht absehbar ist, ob dies geschehen wird, gelten die alten Regelungen. Also können bereits 60.-jährige zur Rentenantragstellung aufgefordert und somit aus dem ALG 1-Bezug herausgenommen werden. Mit dem Änderungsgesetz sollte auch die Hinzuverdienstgrenze bei Altersrenten vor dem 65. Lebensjahr von 350 Euro auf 400 Euro erhöht werden, auch dies liegt “auf Eis”. (WL)
Quelle: NachDenkSeiten (http://www.nachdenkseiten.de/?p=3096)
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Ergänzende Information (ALN):
Aus gewöhnlich gut unterrichteten Kreisen der BA erreichte uns dazu folgender Hinweis:

Rein rechtlich gesehen sind die Regelungen tatsächlich noch nicht in Kraft, weil noch nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Allerdings hat die BA die Regelungen trotzdem bereits umgesetzt. Das gilt sowohl für die Neu- als auch für die Übergangsregelungen.

Hinsichtlich der Aufforderung zur Rentenantragstellung für Bezieher von ALG I unter Gebrauch von § 428 SGB III wird die BA das solange ruhen lassen, wie noch ein Anspruch auf auch verlängertes Alg 1 besteht.

Für die Fälle, in denen bereits die Rente bewilligt wurde, aber noch ALG I aus der Neuregelung besteht, wird die BA das mit der RV abgleichen und die Kunden befragen, ob zurück abgewickelt werden soll.

Somit sollte die noch nicht in Kraft getretene Regelung keine wirklichen Nachteile bringen.