PDA

Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Anhörung gemäß §24 SGB X


schulle1608
22.06.2006, 23:35
guten tag,
also ich versuche mich kurz zu fassen. Wir, mein Mann und ich, bekommen schon seit 01/2005 Hartz IV, ich habe nun seit 06.03.2006 eine arbeit als reinigungskraft angenommen und verdiene ca. 500€ netto, es ist jeden monat unterschiedlich beläuft sich aber bei 400 - 500 €. da das alg II-amt die arbeitsstelle fördert das heißt sie geben meinem arbeitgeber die SV-Abgaben für ein halbes jahr und mir erstatten sie die fahrkosten (50€/Monat) auch für ein halbes jahr, musste ich nun seit märz jeden monat meinen lohnzettel abgeben und jeden monat den fahrkosten antrag. wie gesagt das mach ich nun schon seit märz. so nun haben die mir aber immer noch hartz IV gezahlt also ohne das ich einen änderungsbescheid bekam oder sonst irgendwas, ich habe nach jeder zahlung mich sofort beim hartz IV gemeldet und mal nachgefragt, warum ich schon wieder die volle höhe bekomme (wie vorher, als ich noch keinen job hatte). die vertrösteten mich und meinten das wird dann mit bekanntgabe des neuen bescheides verrechnet. so geht das nun schon seit märz, ich bin jeden monat da gebe die unterlagen ab (Fahrkosten/lohnzettel) so wie sie es haben wollen und bekomme jeden monat weiter die volle höhe. wir haben jetzt juli, nun haben wir auch kurioser weise einen neuen bescheid, wie immer nach nem halben jahr, gleiche höhe, nichts angerechnet abgezogen oder sonst was. so nun hat dann auch noch mein mann ab 01.05.2006 eine ABM vom amt bekommen. wir bekommen bis heute die gleichen zahlungen. und auf einmal dann der brief heute: ich zitiere: Nach meinen Erkenntnissen haben Sie in der Zeit vom 01.04.2005 bis 30.06.2005 Arbeitslosengeld II in Höhe von 1533,10 € zu Unrecht erhalten. Begründung: Aufgrund der Arbeitsaufnahme und Zufluss des Lohns musste Ihr Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II neu berechnet werden.
Nach den mir vorliegenden Unterlagen haben Sie die Überzahlung zwar nicht verursacht, Sie hätten jedoch erkennen können, dass die Voraussetzungen für die Zahlung der Leistung in dieser Höhe nicht oder nicht mehr vorlagen.....
Also das hat mich umgehauen, ich meine ich habe mich jeden monat mehrmals persönlich gemeldet, angerufen, noch über gott und die welt mit der einen sachbearbeiterin getratscht und jetzt kommen die so, mit drohungen und wollen alles auf mich abwälzen...also ich könnt platzen vor wut. zum einen die jahreszahl 2005 (steht so im schreiben) hat mich stutzig gemacht, habe sofort angerufen und gefragt was ich denn vom 01.04.2005 bis 30.06.2005 gemacht haben soll. die dame meinte sie ist nur die vertretung und es ist ein tippfehler, ich darauf na dann akzeptiere ich das schreiben so nicht. jetzt schicken die mir ein neues. was mach ich jetzt, das so hinnehmen? ich hab mich immer gemeldet nach jeder zahlung sie hätten es auch zurückholen können oder weiß der geier was, irgendwie .........................hilfe was mach ich?

Codeman
23.06.2006, 06:51
Hallo

§47 SGB X
Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsaktes

(1) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, soweit

1.


der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist,

2.


mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, der eine Geld- oder Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes zuerkennt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn

1.


die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird,

2.


mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.

Der Verwaltungsakt darf mit Wirkung für die Vergangenheit nicht widerrufen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einem Widerruf schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zum Widerruf des Verwaltungsaktes geführt haben. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

Ich sehe das so,dass du die umstände zwar kanntest,aber diese auch angezeigt hast und damit dem amt zu verstehen gegeben hast,dass hier etwas falsch läuft.Das das amt so schludrig ist und dies nicht erkannt hat,ist zwar ärgerlich und auch nicht hinnehmbar.

Ich halte aber grade deinen fall für besonders "vertrauenswürdig" sozusagen erheblich vertrauenswürdig,grad deswegen weil du es ja angezeigt hast,es dem amt bekannt war und es von seiten des amtes nicht geändert wurde.Daraus ergibt sich in meinen augen ein besonders vertrauenswürdiges verhalten,weil du ja ebend darauf hingewiesen hast.Grob fahrlässig hast du nicht gehandelt,so fällt dies schon mal weg und auch nehme ich an,dass du bereits alles verbraucht hast,was sie dir überwiesen haben.

Zusammengefasst lässt sich sagen:

- Widerspruch gegen den bescheid,mit gleichzeitiger einstweiliger anordnung bei deinen zuständigen sozialgericht auf aussetzung der vollstreckung
- widerspruchsschreiben mit oben genannten § schreiben und sich auf das vertrauen berufen,wie es oben bereits beschrieben wurde.

Hoffe dies ist so weit alles richtig,vielleicht liest ja nochmal ein Mod. rüber.

MfG
Codeman

StephanK
23.06.2006, 09:07
Hoffe dies ist so weit alles richtig,vielleicht liest ja nochmal ein Mod. rüber.Danke für Deine Mühe, aber in diesem Fall muss ich leider mal wirklich als "Besserwisser" auftreten :? Du hast nämlich übersehen, dass § 47 SGB X hier nicht anwendbar ist, denn die Bescheide, die schulle bekommen hat, waren nicht rechtmäßig (§ 47 SGB X: Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsaktes), sondern rechtswidrig, weil entgegen den Vorschriften des SGB II zu viel gezahlt wurde.

Also gelten dafür andere Vorschriften, und ich will kurz etwas vorausschicken, damit das Ganze verständlich wird:
Rechtsstaat bedeutet, dass Behördenentscheidungen durch Gesetze gesteuert werden und vorhersehbar sein müssen. Wenn aber Fehler passieren, kann man den davon betroffenen Bürgern nicht ohne weiteres sagen: sorry, Fehler passieren halt, das machen wir jetzt alles rückgängig, denn die Bürger müssen auf die Richtigkeit von Verwaltungsentscheidungen vertrauen können. Dieses Vertrauen wird auch geschützt, wenn es das verdient.

In der Sprache des Gesetzes: Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. (§ 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X)Die zuviel gezahlten Leistungen sind von schulle höchstwahrscheinlich verbraucht worden. Wenn aber die Floskel "in der Regel" in einem Gesetz auftaucht, weiss der wachsame Bürger, dass dahinter die Ausnahmen lauern, und mit diesen müssen wir uns beschäftigen.
Im folgenden Satz 2 heisst es: Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
(...)
3. er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte (...)- und das war ganz eindeutig so: schulle wusste, dass das so nicht stimmt und hat das ja auch deutlich gemacht.

Es geht aber nicht um Drohungen und auch nicht um Vorwürfe. Der zitierte Textbaustein liest sich so, tut aber weiter nix als die gesetzlichen Voraussetzungen der Rückforderung wiederzugeben - also darüber bitte nicht aufregen!

Das zuviel gezahlte Geld wird also zurückgezahlt werden müssen. Es sollte aber gleich klar gemacht werden, dass das nicht auf einen Batzen geht, sondern nur in kleinen Raten, über die man sich am besten mit dem Alg II-Träger verständigt.

Codeman
23.06.2006, 18:02
Hallo StephanK,

tut mir leid,dass ich das so verwechselt habe.hoffe du verzeihst mir das.

MfG
Codeman

StephanK
23.06.2006, 18:08
Da gibt's nix, was man verzeihen müsste :engel:
Vielleicht ist es gar nicht schlecht, wenn dadurch so ein etwas verzwicktes Thema mal im Detail aufgedröselt wird. Wer näher nachliest, dem/der wird dadurch (hoffentlich) manches ein bisschen durchsichtiger. :-)

Außerdem: wir sind verständlicherweise daran gewöhnt, bei rechtswidrig an den häufigeren Fall zu denken, dass jemand zu wenig gezahlt wird. Aber auch eine Überzahlung ist rechtswidrig, weil ohne gesetzliche Grundlage Steuergelder ausgegeben werden. Ist halt alles arg abstrakt...