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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Beschwerde einreichen


Ubik*
01.02.2008, 15:01
Hallöchen!

Ich werde demnächst Beschwerde gegen meinen Leistungsberater stellen. Das hat verschiedene Gründe auf die ich jetzt nicht einzeln eingehen will. Ich habe allerdings ein paar generelle Fragen dazu um das ganze etwas zu untermauern.
Information: Unter 25, ALG II

1. Gibt es einen Paragraphen im SGB II nachdem man Anspruch auf Zuweisung eines anderen Leistungsbearbeiters hat wenn man unzufrieden ist?

2. Unzufriedenheit stellt sich wie folgt dar: Wissentliches verwenden von falschen Angaben. Dadurch falscher ALG II-Bescheid und Herauszögerung des gesamten Verfahrens. Unfreundlichkeit, "einen auflaufen lassen", hämisch über mich grinsen und generell stets einen genervten Eindruck machen. Grund genug für eine Beschwerde?

3. Ist es möglich dass ein JobCenter keine Barauszahlungen vornimmt? Es gibt meines Wissens Kassenkarten, Schecks und andere Methoden. Wenn ich einen Vorschuss wollen würde kommt entweder ein Lebensmittelgutschein mit den Einschränkungen von Tabak und Alkohol oder es gibt nur eine Überweisung - die ja in der Regel 1 Woche dauert.

4. Ich habe mich am 18.9.2007 arbeitslos gemeldet. Der Antrag zog sich zwar etwas hin, aber es ging. Ich fragte damals ob mein Zimmer (WG-Wohnung) vom Preis her in Ordnung wäre zwecks Übernahme der Kosten. Er meinte, dass das der Fall ist. Nun war ich heute im Amt um einen Vorschuss (Zahlung gibt es ja bis heute nicht) für die Miete zu bekommen. Da wurde mir gesagt, dass die Mietzahlung nicht erfolgen wird. Das wurde am 25.1.2008, sprich ganze 4 Monate nach Antragstellung ins System eingetragen. Auf dem fehlerhaften Bescheid würde die Miete noch übernommen werden (dieser Bescheid ist vom 15.1.2008). Wie ist der hohe Zeitverzug zu erklären? Kann ich dagegen was handfestes hervorbringen?

Als ich nach dem Grund fragte: Es sei nicht rechtens umzuziehen ohne Zustimmung des kommunalen Trägers.
Ich komme aus Stadt A und bin 350km weiter in Stadt B gezogen. Das war im Juli 2007. Ich war in Stadt A weder arbeitslos gemeldet noch hatte ich etwas mit Arbeitsamt oder JobCenter zu tun. Im September 2007 habe ich mich arbeitslos gemeldet. Nun soll die Miete nicht übernommen werden und als Regelsatz würde ich nur 278€ minus Kindergeld bekommen.

Dieser Sachverhalt interessiert mich am meisten. Ich bin wissentlich in Stadt B gezogen mit dem Ziel mich arbeitslos zu melden. Der Grund warum ich umgezogen bin: Es gab keinen richtigen. Nur die Lust mal alleine wohnen zu können (wohne jetzt bei meiner Halbschwester, es bot sich einfach an damals).
Bei der Beschwerde interessiert das aber keinen, bzw. kann ich es anders darstellen.

5. Ist diese Minderung rechtens, auch wenn ich zum Zeitpunkt des Umzugs nicht in Verbindung mit einem Arbeitsamt stand?

Also es kommt sicher etwas verwirrend rüber, aber ich denke das Wichtigste wisst ihr soweit. Es geht mir eigentlich nur darum zum Paragraphenreiter zu werden um die Sache etwas zu untermauern.

Edit: Versteht mich nicht falsch. Ich will kein Schmarotzer sein der den Staat ausnehmen will um auf der faulen Haut liegen zu können. Ich habe bis jetzt keine Ausbildungsstelle gefunden und um die Runden zu kommen brauche ich eben dringend diese Unterstützung.

StephanK
01.02.2008, 16:53
Zu 1.: Nein, denn darauf hast Du auch keinen Anspruch. Du kannst nur den/die Vorgesetze/n bitten, Dich einer anderen Person zuzuweisen.

Zu 2.: Falsche Daten zu verwenden ist sicherlich ein Grund für eine Beschwerde. Alles andere bewegt sich im rein zwischenmenschlichen Bereich und kein Dritter, der keinen der Beteiligten kennt und nicht dabei ist, kann einschätzen, wie viel davon auf "sein Konto geht" und wieviel vielleicht auf Deines. Halte Dich deswegen besser an die Sache mit den falschen Daten.

Zu 3.: Barauszahlungen vor Ort sind überhaupt nicht vorgesehen, siehe § 47 SGB I (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__47.html). Die Sache mit den Gutscheinen ist "beliebt" und entspricht alter Sozialamtstradition, hat aber keine Rechtsgrundlage. Du bist aber in einer schlechten Position: eben weil Sofortauszahlungen überhaupt nicht vorgesehen sind, erfolgen sie nur "aus gutem Willen" und damit gelten dafür auch keine Vorschriften, die der Behörde verbieten würden, das nicht in der von ihr gewählten Form zu tun.

Zu 4. und 5.: Dein Argument, dass Du vor dem Auszug aus dem Elternhaus kein Alg II bezogen hattest, ist richtig, siehe diese Gerichtsentscheidung (http://www.arbeitslosennetz.de/forum/showthread.php?p=123334#post123334). Daran, dass andere sich deswegen vor dem Sozialgericht streiten müssen, siehst Du aber, dass das leider nicht überall als selbstverständlich angenommen wird. Es ist durchaus möglich, dass auch Du Dich wirst streiten müssen.
Dagegen musst Du Dich allerdings auf andere Art wehren als gegen einen ungeliebten Sachbearbeiter, nämlich mit einem Widerspruch und ggf. mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Sozialgericht. Der Widerspruch ist allerdings nur bis zu einem Monat nach Erhalt des Bescheides möglich, siehe die dort aufgedruckte Rechtsbehelfsbelehrung.

Marsleuchte
02.02.2008, 10:15
Zu 1.: Nein, denn darauf hast Du auch keinen Anspruch. Du kannst nur den/die Vorgesetze/n bitten, Dich einer anderen Person zuzuweisen.

Guten Morgen zusammen,

ich will mal das Wort " Befangenheitsantrag" nach § 17 SGB X in den Raum stellen. Wie sieht es denn damit aus Stephan?
Normal unter diesen aufgeführten Umständen möglich oder doch nicht?

Gruß Marslicht

StephanK
02.02.2008, 11:17
§ 17 SGB X (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_10/__17.html) ist umständlich formuliert und deswegen schwer zu verstehen. Ich versuche mal, die Regelung auf Ubiks Situation bezogen anders zu formulieren: Wenn Ubik sagt, dass sein Sachbearbeiter nicht unparteiisch arbeitet, dann muss der Sachbearbeiter die Bearbeitung von Ubiks Anliegen abgeben wenn der Behördenleiter das anordnet. Das war es, was ich unter Nr. 1 geschrieben hatte - nur etwas kürzer.