StephanK
02.02.2008, 21:02
Gericht: Landessozialgericht Baden-Württemberg
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 03.01.08
Aktenzeichen: L 8 AS 5486/07 ER-B
Kernaussagen (Leitsätze des Gerichts)
1. Für den Erlass einer Regelungsanordnung fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis für ein Tätigwerden des Gerichts, wenn der Grundsicherungsträger den Leistungsantrag noch nicht förmlich abgelehnt hat.
2. Ein Leistungsempfänger ist verpflichtet, auf Verlangen des Grundsicherungsträgers vollständig lesbare (ungeschwärzte) Kontoauszüge vorzulegen.
Erläuterungen:
Zu 1.: Damit ist der Fall gemeint, dass ein Antrag vom Alg II-Träger nicht weiter bearbeitet wird, weil der Alg II-Träger zusätzliche Angaben zu Einkommen und Vermögen angefordert hat, der Antragsteller aber nicht bereit ist, diese Angaben zu machen. In dieser Situation ist es nach Auffassung des Gerichts auch nicht möglich, den Alg II-Träger durch eine einstweilige Anordnung zu vorläufigen Leistungen zu verpflichten.
Zu 2.: Das Gericht meint, dass Antragsteller nicht einmal die Ausgaben-Seite von Kontoauszügen schwärzen dürfen und begründet das damit, dass angeblich auch die Ausgabenseite Rückschlüsse auf die (ggf. fehlende) Hilfebedürftigkeit zulasse, z.B. wenn der Antragsteller verschwiegene Gewinne aus Handelstätigkeit erziele und die weiterverkauften Waren über sein Konto bezahle.
Wortlaut (http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Sozialgerichte&Art=en&Datum=2008&nr=9770&pos=0&anz=1) des Beschlusses
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 03.01.08
Aktenzeichen: L 8 AS 5486/07 ER-B
Kernaussagen (Leitsätze des Gerichts)
1. Für den Erlass einer Regelungsanordnung fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis für ein Tätigwerden des Gerichts, wenn der Grundsicherungsträger den Leistungsantrag noch nicht förmlich abgelehnt hat.
2. Ein Leistungsempfänger ist verpflichtet, auf Verlangen des Grundsicherungsträgers vollständig lesbare (ungeschwärzte) Kontoauszüge vorzulegen.
Erläuterungen:
Zu 1.: Damit ist der Fall gemeint, dass ein Antrag vom Alg II-Träger nicht weiter bearbeitet wird, weil der Alg II-Träger zusätzliche Angaben zu Einkommen und Vermögen angefordert hat, der Antragsteller aber nicht bereit ist, diese Angaben zu machen. In dieser Situation ist es nach Auffassung des Gerichts auch nicht möglich, den Alg II-Träger durch eine einstweilige Anordnung zu vorläufigen Leistungen zu verpflichten.
Zu 2.: Das Gericht meint, dass Antragsteller nicht einmal die Ausgaben-Seite von Kontoauszügen schwärzen dürfen und begründet das damit, dass angeblich auch die Ausgabenseite Rückschlüsse auf die (ggf. fehlende) Hilfebedürftigkeit zulasse, z.B. wenn der Antragsteller verschwiegene Gewinne aus Handelstätigkeit erziele und die weiterverkauften Waren über sein Konto bezahle.
Wortlaut (http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&GerichtAuswahl=Sozialgerichte&Art=en&Datum=2008&nr=9770&pos=0&anz=1) des Beschlusses