Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Kindergeld auch nach dem 21 Lebensjahr?
Michelle
04.02.2008, 14:53
Hallo liebe Forum Mitglieder!
Ich bin 21 Jahre und habe schon eine abgeschlossene Berufsausbildung zur Kauffrau f. Bürokommunikation.Da in dieser Branche leider keine große Nachfrage herscht und ich keinen Arbeitsplatz finde,bewerbe ich mich schon seit ein paar Monaten um eine neue Ausbildung.
Also bin ich doch Ausbildungssuchend?Oder?
Habe ich nun noch anspruch auf Kindergeld?
Meine KG Kasse (die nette Dame am Telefon) wußte es selber nicht genau?!
Mal sagen sie ja,das es egal ist das ich schon eine Ausbildung gemacht habe,mal sagen sie wieder nein dann besteht kein anspruch mehr....
Ich verstehe nur Bahnhof!!!Kann mir jemand helfen von euch???
Übrigens die KG Kasse hat meinen Antrag auf Kindergeld abgelehnt mit der Begründung das ich nicht genug eigen Bemühungen nachweise (ca.4 Bew. im Monat).
Wieviel muss man denn bringen?Das konnte mir auch keiner genau sagen bei der KG Kasse!!!
Hallo Michelle,
Habe ich nun noch anspruch auf Kindergeld? Nein, leider nicht. Da du eine Ausbildung abgeschlossen hast. Ob du in dieser große Chancen hast, spielt leider keine Rolle.
Siehe § 32 Abs. 4 EStG (http://bundesrecht.juris.de/estg/__32.html) (korrigiert, mein Bezug war fälschlicher Weise § 2 Abs. 2 BKGG, siehe Antwort von fragi)
(4) Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es
1. noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
2. noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und a) für einen Beruf ausgebildet wird oder
b) sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c) eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d) ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres, ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres oder einen Freiwilligendienst im Sinne des Beschlusses Nr. 1031/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2000 zur Einführung des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms "Jugend" (ABl. EG Nr. L 117 S. 1) oder einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 14b des Zivildienstgesetzes leistet oder
Hallo Michelle,
vergiss das was restart gesagt hat bitte erstmal wieder (sorry!) :)
Aber das BKGG findet nur Anwendung auf Beamte oder Deutsche die sich im Ausland aufhalten und nicht steuerpflichtig nach dem ESTG in DE sind, auf alle anderen wird das ESTG angewendet (der inhalt ist eigentlich der selbe aber trotzdem!).
DIe Definition mit der Berufsausbildung ist aber leider nur auf die "Erst"Ausbildung anwendbar:
Die Berufsausbildung ist abgeschlossen, wenn das Kind einen Ausbildungsstand erreicht hat, der es zur Berufsausübung nach dem angestrebten Berufsziel befähigt
Quelle: Weisungen zum ESTG DA 63.3.2.6 Abs.4 (http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A07-Geldleistung/A071-Arbeitslosigkeit/Publikation/pdf/DA-Famka-Einkommenssteuergesetz-2004.pdf)
Also bleibt nur die Möglichkeit, wenn du deiner Ausbildung schon vor dem 21. Lebensjahr beendet hast, denn du kannst auch als Arbeitssuchende bis zum 21 .Lebensjahr Kindergeld bekommen.
Außerdem... wenn du Geldleistungen von der BA beziehst bist du Arbeitssuchend, nicht Ausbildungssuchend, das ist ne "Definitionssache". :)
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