Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Arbeitslos was muß man machen
Harry Hirsch
05.02.2008, 12:41
Hallo !
Habe Anfang Januar eine betriebsbedingte Kündigung erhalten.
Habe eine Kündigungsfrist von 6 Monaten, mein Arbeitsverhältnis endet mit
dem 31.07.2008
Letzter Arbeitstag ist aber schon der 31.03.2008
Die letzten 4 Monate (habe ich so ausgehandelt) bekomme ich vergütet, muß aber nicht mehr arbeiten kommen !
Meine Fragen :
--- Wann muß ich mich arbeitslos/arbeitssuchend bei der Agentur für
Arbeit melden ?
--- Was muß ich beachten ?
--- Wie war es bei Euch ?
--- Ich bekomme eine Abfindung ; kann davon was verrechnet werden,
also kann das Arbeitsamt davon was "einsacken " ?
--- muß ich dem Arbeitsamt von der "Freistellung" und der Abfindung was
erzählen ?
--- habt Ihr irgendwelche Tipps ?
Danke Euch schon jetzt für Eure Hilfe
Harry Hirsch
Hallo Harry Hirsch,
Wann muß ich mich arbeitslos/arbeitssuchend bei der Agentur für Arbeit melden ? Da du zum 31.07.2008 gekündigt bist, musst du dich spätestens am 30.4.2008 arbeitssuchend melden (Dreimonatsfrist).
Ich bekomme eine Abfindung ; kann davon was verrechnet werden, also kann das Arbeitsamt davon was "einsacken " ? Meines Wissens nicht. Aber ggf. wird mir hier dann jemand widersprechen.
muß ich dem Arbeitsamt von der "Freistellung" und der Abfindung was erzählen ? Von der Freistellung nicht, für die Abfindung ist aber etwas in dem Antrag vorgesehen. Das dürfte aber nur dafür wichtig sein, wie schnell dein Antrag bearbeitet werden muss (Dringlichkeit), bzw. ob da nicht noch versteckte Gehälter drin sind (zur Überprüfung).
Hartzbeat
05.02.2008, 14:48
Hallo Harry Hirsch und willkommen in diesem Forum,
ergänzend zu Deiner Anfrage bezüglich der Abfindung gebe ich folgendes zur Information. Die Abfindung hat Einfluss auf den Erhalt von Leistungen (ALG) und deren Höhe.
[...] Wann wird die Abfindung auf das Arbeitslosengeld angerechnet?
[...] Das Gesetz spricht hier von einem Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld.
BEISPIEL: Der Arbeitgeber hat aus Gründen, die nichts mit dem Verhalten des Arbeitnehmers zu tun haben, ordentlich gekündigt, also zum Beispiel aus betriebsbedingten Gründen oder wegen einer Krankheit des Arbeitnehmers. Später hat man sich dann vor dem Arbeitsgericht im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung geeinigt und dadurch den Prozeß einvernehmlich beendet.
Unter solchen Umständen kann es passieren, daß die Abfindung (teilweise) auf das Arbeitslosengeld angerechnet wird. Ob und wie das geschieht, ist in § 143a SGB III geregelt. Das Grundprinzip dieser Regelung lautet:
MERKE: Werden Kündigungsfristen gegen Zahlung einer Abfindung "verkauft", ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer der "abgekauften" Kündigungsfristen.(Quelle: Link (http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Abfindung_Alg.h tml))
Siehe auch: § 143a SGB III - Ruhen des Anspruchs bei Entlassungsentschädigung (http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/03/index.php?norm_ID=0314301)
Gruß von Hartzbeat
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