Mentalbrocken
24.06.2006, 06:35
Hallo,
hallo ich sollte vor kurzem einen amtsarzt aufsuchen um meine erwerbsfähigkeit zu überprüfen.
nun habe ich ein paar fragen.
1. ich musste eine schweigepflichtsenbindung gegenüber einen facharzt unterschreiben. Ich habe mir nun im nachhinein überlegt diese zu widerrufen da die arge alle relevanten dinge über meinen gesundheitszustand schon weiss. muss man mit sanktionen rechnen wenn man dies tut?
2. von datenschutz ist bei den ärztlichen gutachten wohl kaum mehr eine rede.
der sachbearbeiter der arge fragt schon gesundheitsintime dinge vor dem besuch des amtsarztes und schreibt diese in einem protokoll auf. darf er dies überhaupt?
Vielen Dank..
StephanK
24.06.2006, 07:42
:welcome: Mentalbrocken,
zu 1.: Ich denke, das solltest Du Dir noch mal überlegen.
Der Amtsarzt kennt Dich letztlich nicht und kann selbst nur eine relativ oberflächliche Untersuchung durchführen. Er ist deswegen auf weitergehende Informationen Deines behandelnden Facharztes angewiesen. Du schreibst zwar, dass "die arge alle relevanten dinge über meinen gesundheitszustand schon weiss", aber sie scheint sich nicht sicher zu sein, ob das wirklich alle relevanten Dinge sind. Wenn sie Entscheidung auf einer unvollständigen Wissensbasis treffen muss, weil der Amtsarzt seinerseits nur unvollständige Daten hat, werden diese Entscheidungen dadurch jedenfalls nicht besser.
Eine Sanktion (10%ige Kürzung der Regelleistung) ist im SGB II nur vorgesehen, wenn Du zu einem ärztlichen Untersuchungstermin nicht erscheinst, nicht jedoch wenn Du den Amtsarzt sozusagen im Dunkeln tappen lässt.
Aber das SGB I (allgemeine Vorschriften für alle Sozialleistungsbereiche) bestimmt folgendes: § 62 - Untersuchungen
Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll sich auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers ärztlichen und psychologischen Untersuchungsmaßnahmen unterziehen, soweit diese für die Entscheidung über die Leistung erforderlich sind.
§ 65 Grenzen der Mitwirkung
(...)
(2) Behandlungen und Untersuchungen,
1. bei denen im Einzelfall ein Schaden für Leben oder Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann,
2. die mit erheblichen Schmerzen verbunden sind oder
3. die einen erheblichen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit bedeuten,
können abgelehnt werden.Allerdings gibt es dazu auch Abs. 3: (3) Angaben, die dem Antragsteller (...) die Gefahr zuziehen würden, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden.was z.B. dann eine Rolle spielen kann, wenn Gesundheitsschäden auf dem Gebrauch illegaler Drogen beruhen.
Entscheidend dürfte aber sein, was daraus folgt: § 66 Folgen fehlender Mitwirkung
(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung [z.B. gesundheitliche Voraussetzungen der Erwerbsfähigkeit, Anm. StephanK[ nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.
Zu 2.: Doch, durchaus - aber natürlich nur in dem Sinne, dass der Alg II-Träger keine Informationen über Deinen Leistungsbezug oder über Deinen Gesundheitszustand an Dritte weitergeben darf. Der Alg II-Träger muss aber Informationen über Deinen Gesundheitszustand erheben, weil die Erwerbsfähigkeit nun mal gesetzliche Voraussetzung für den Bezug von Alg II ist.
Seebarsch
25.06.2006, 19:47
In der Agentur -- Alg 1 Fälle -- ist es mit dem Datenschutz hinsichtlich gesundheitlicher Einschränkungen so geregelt, dass das Arztgutachten, welches an den Vermittler und den Leistungsbereich geht, keinerlei "medizinische" Diagnose enthält.
Hier wird nur auf die Einschränklungen hinsichtlich der Vermittlung auf dem Arbeitsmarkt eingegangen bzw. bestimmte Zielfragen beantwortet.
Die genaue medizinische Diagnose, d.h. welche Krankheit vorliegt, geht weder den Vermittler noch den Sachbearbeiter etwas an und wird diesem deshalb auch nicht mitgeteilt.
In der Regel ist es so, dass die spezifischen medizinischen Unterlagen und Ergebnisse beim ärztlichen Dienst unter Verschluß bleiben !
Das ist auch gut so !
8)
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