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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Antrag auf Überbrückungsgeld mehrfach abholen?


superwillm
25.06.2006, 14:41
Hallo, eigentlich müßte ich doch den Anrag auf Überbrückungsgeld nächste Woche von der Agentur aholen können und dann (aus welchen Gründen auch immer) in einem Monat einen neuen Antrag holen?

Was ich damit fragen will:

Kann man nur einmalig den Antrag holen oder auch mehrfach?

Betroffener
25.06.2006, 15:30
Die Frage wäre, welchen Sinn das machen soll?

Aktuell gilt noch die bessere alte Regelung. Warum willst Du die gegen die schlechtere eintauschen?

Ansonsten: Mit Anträgen kann man sich sicher auch das Zimmer tapezieren, wenn einem danach ist.

superwillm
25.06.2006, 15:35
Aber wenn ich jetzt noch schnell den Antrag stellen, müßte ich ja noch bis zum 31.Juli den bewilligt haben, geht das denn noch so schnell?
Wielange sind eure Erfahrungen?

Ich finde eigentlich, das ich nach den neuen Bedingungen gar nicht so schlecht dastehe.

Betroffener
25.06.2006, 16:23
Die Geschwindigkeit hängt eigentlich nur davon ab, wie schnell Du bist mit Businessplann und Absegnung desselben.

Alles andere geht innerhalb eines Tages über die Bühne, der schriftliche Bescheid braucht vielleicht ne gute Woche.

P.s. Ich finde die Unterschiede zwischen altem Überbrückungsgeld und der neuen Lösung schon gravierend.

4 Jahre Erhalt der Rahmenfrist für den Restanspruch hat schon was entgegen der Anrechnung von Teilen des Anspruches und kaum noch eine Rahmenfrist für den alten Anspruch.

superwillm
25.06.2006, 16:37
Also vorher (jetzt), konnte man bis zu 4 Jahren auch den alten ALG Anspruch wieder aufleben lassen, oder wie meinst Du das?

Wie schnell verfällt der denn jetzt? (Für den Fall, das es mit der Selbstständigkeit nicht klappt.

StephanK
25.06.2006, 16:41
Die Rahmenfrist beträgt jetzt nur noch zwei statt vorher drei Jahre.

superwillm
25.06.2006, 16:49
Achso, hmm. Damit ich das jetzt nicht falsch verstehe:

Beispiel:
Nach der neuen Regelung erhalte ich am 01.10 Überbrückungsgeld.
An dem Tag habe ich noch einen Restanspruch von 6 Monaten ALG II.

Das bedeutet, das dieser nach zwei jahren verfallen ist oder wie?

Betroffener
25.06.2006, 17:17
Nicht ganz - die Rahmenfrist läuft ab dem ersten Anspruchstag, nicht ab Beginn der Selbständigkeit nach der alten Regelung.

Zur Rahmenfrist beim Überbrückungsgeld ist es wichtig, wann Dein erster Anspruchstag war:

(3) 1Die §§ 123, 124, 127 Abs. 2a und 3, § 133 Abs. 1 und § 147 sowie die Anwartschaftszeit-Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2003 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden für Personen, deren Anspruch auf Arbeitslosengeld bis zum 31. Januar 2006 entstanden ist. 2Insoweit sind die §§ 123, 124, 127, 131 Abs. 4 und § 147 in der vom 1. Januar 2004 an geltenden Fassung nicht anzuwenden.

Die alte Rahmenfrist war 4 Jahre und bleibt erhalten, wenn Dein Anspruch vor dem 31.01.2006 entstanden ist.

Bei Ich-AG und Überbrückungsgeld hat der Gründer Netz und doppelten Boden. Während die künftige Gründungsförderung mit dem Arbeitslosengeldanspruch verrechnet werden wird, bleibt nach altem Recht der bei Gründung bestehende Restanspruch auf Arbeitslosengeld bis zu vier Jahre lang ungekürzt erhalten. Aber wann genau beginnt diese Verjährungsfrist? Was wenn man eine Sperrzeit erhalten hat und der Arbeitslosengeldbezug erst mit drei Monaten Verzögerung begonnen hat? Beginnt die Vierjahresfrist dann überhaupt zu laufen? Heinz Oberlach vom Presseteam der Bundesagentur hat uns diese Frage beantwortet.

Geregelt ist die Verjährungsfrist in § 147 Abs. 2 SGB III. Demnach kann ein noch nicht verbrauchter Anspruch auf Arbeitslosengeld innerhalb von vier Jahren nach seiner Entstehung wieder geltend gemacht werden.

"Der Anspruch auf Arbeitslosengeld entsteht an dem Tag, an dem erstmals alle Voraussetzungen für den Anspruch (vgl. § 118 Abs. 1 SGB III) vorliegen, der Arbeitnehmer also u. a. arbeitslos ist und sich persönlich arbeitslos gemeldet hat. Dies gilt auch, wenn an diesem Tag der Anspruch auf Arbeitslosengeld, z. B. wegen des Eintritts einer Sperrzeit, ruht und deshalb keine Leistung gezahlt wird.

Sowohl die Entscheidung über den Antrag als auch der Eintritt einer Sperrzeit (z. B: wegen Arbeitsaufgabe) werden dem Kunden mit Bescheid schriftlich bekannt gegeben. Bei Unsicherheiten über den Verlauf der Vier-Jahres-Frist bzw. den Zeitpunkt, bis zu dem der Anspruch wieder geltend gemacht werden kann, sollte sich der Kunde direkt an die für ihn zuständige Agentur für Arbeit wenden."

Fazit: Auch bei Gründung während der Sperrzeit gilt die Vierjahresfrist, innerhalb derer der Restanspruch auf Arbeitslosengeld I reaktiviert werden kann. Die meist dreimonatige Sperrzeit zählt dabei mit zu den vier Jahren dazu.
Überbrückungsgeld Hinweise (http://www.ueberbrueckungsgeld.de/blog/2006/06/wenn_bei_ichag.shtml#more)

Die neue Förderreglung für Existenzgründungen aus der Arbeitslosigkeit soll ab 1. Juli bzw. 1. August dieses Jahres gelten. Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick.

Am 30. Juni 2006 läuft das Förderinstrument „Ich-AG“ (Existenzgründungszuschuss) aus, mit dem die Bundesagentur für Arbeit seit Beginn 2003 „kleine“ Existenzgründungen finanziell fördert, am 1. August wird auch das bisherige Überbrückungsgeld von dem neuen Förderinstrument "Gründungszuschuss" abgelöst.

Die Neuregelung im Einzelnen:

- Arbeitslose, die eine Existenzgründung planen, erhalten unter bestimmten Voraussetzungen neun Monate lang einen Gründungszuschuss in Höhe ihres individuellen Anspruchs auf Arbeitslosengeld. Zur sozialen Absicherung wird in dieser Zeit zusätzlich eine Pauschale von 300 Euro gezahlt.

- In einer zweiten Förderphase wird für weitere sechs Monate noch die Pauschale von 300 Euro gezahlt. Die jeweils zuständige Agentur für Arbeit prüft zuvor jedoch, ob die selbstständige Geschäftstätigkeit tatsächlich aufgenommen wurde und erfolgsorientiert betrieben wird.

- Gefördert wird nur, wer arbeitslos gemeldet ist und ab Beginn der Neuregelung (1. August 2006) noch einen Restanspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 90 Tagen hat. Für Antragsteller, deren Restanspruch dann nicht mehr 90 Tage beträgt, gibt es eine Übergangsregelung: Sie können das Überbrückungsgeld in der bisherigen Form noch so lange beantragen, wie ihr Restanspruch auf Arbeitslosengeld währt. Genaue Informationen darüber erteilt die zuständige Agentur für Arbeit.

- Nach wie vor ist ein Nachweis über die Tragfähigkeit des Gründungsvorhabens notwendig. So eine "fachkundige Stellungnahme" können Beratungsinstitutionen wie das BfE München, IHKs, etc. nach eingehender Prüfung des Businessplans ausstellen. Zusätzlich müssen die Gründer ihre persönliche und fachliche Eignung darlegen, um eine Förderung zu erhalten.

Bitte beachten Sie: Weil bis zum 31.7.2006 noch regulär die Möglichkeit besteht, das Überbrückungsgeld in seiner bisherigen Form zu beantragen, ist der Beratungsandrang beim BfE München derzeit sehr hoch. Bitte melden Sie sich deshalb rechtzeitig zu den Veranstaltungen an.

Das neue Förderinstrument "Gründungszuschuss" (http://www.bfe-muenchen.de/55.html?&tx_ttnews%5Btt_news%5D=9&tx_ttnews%5BbackPid%5D=10&cHash=31349a51c9)

superwillm
25.06.2006, 17:41
Hmm, mein Anspruch ist entstanden am 1.4.06 und habe tl. Bescheid 12 Monate Anspruch auf ALG I.
Das bedeutet dann, nach den neuen Bedinungen, sollte es nicht klappen, könnte ich spätestens bis zum 31.3.08 eine ALG-I Leistung erhalten?
Am 1..08. wäre der Restanspruch verfallen?

Das wäre aber ja eigentlich doch nicht so schlimm.

12Monate Gesamtanspruch ALG-I und 9 Monate Überbrückungsgeld.

Betroffener
25.06.2006, 17:52
Wenn Du Dich bis zum 31.03.08 Arbeitslos wieder meldest, kannst Du Deinen Restanspruch nehmen.

Ansonsten war die alte Regelung höher gefördert. mit 167% des Arbeitslosengeldes statt jetzt nur +300 € für 9 Monate (was möglicherweise aufs gleich rauskommt) und auch die Bewilligungskriterien sind jetzt deutlich verschärft.

superwillm
26.06.2006, 08:58
Da wird mir doch jetzt wieder schummerig...

Hab eben bei der Agentur angerufen, um einen Termin mit meinem Vermittler zu vereinbaren.

Da sagte die zu mir, das könne Sie nicht, weil für mich die ARGE zuständig sei!

HELP.

Der Hintergrund: Vor ein paar Monaten hatte ich eine heftige Diskussion mit einer Mitarbeiterin der Familienkasse, die mir telefonisch absagte, Kinderzuschlag zu bekommen.

Da uns das Geld fehlte und ich nach dem Gespräch davon ausging, das es dabei blieb, gin ich am übernächsten Tag zur ARGE um ergänzendes ALG-II zu beantragen. Nach einem 4 1/2 Stündigen Amok-Lauf in der ARGE (Wurde von A nach B geschickt etc.) ging ich froh nach Hause. Meine unterlagen wurden von der Arbeitsagentur zur ARGE geholt und seither sollte die ARGE für mich zuständig sein.

Zuhause angekommen, zeigte mir meine Frau den eben eingetroffenen Bescheid über die Bewilligung von Kinderzuschlag... (Ohne Kommentar)

Ich habe dann postwendend einen Brief per Fax und per Post an die Arge geschickt, indem stand, das ich den Antrag auf ALG-II komplett zurückziehe.

Eigentlich ging ich davon aus, das ich von dem Zeitpunkt absolut nichts mehr mit der ARGE zutun habe, weil ich ja auch keine Leistungen von denen beziehe oder jemals bezogen habe.

Was meine Akte betrifft, ist diese immer noch bei der ARGE geführt.
Wie komm ich da denn jetzt wieder raus?

Ich will doch den Ursprungszustand wieder, also meinen Vermittler bei der Agentur. Mal davon abgesehen, das die ARGE gar kein Überbrückungsgeld bewilligen kann oder?

Betroffener
26.06.2006, 12:35
Korrekt: Überbrückungsgeld gibt es nur bei der Arbeitsagentur für ALG1 Empfänger.

Sieh zu, daß ihr da schnellstmöglich aus diesem ArGe Abstellgleis wieder rauskommst. Schriftlich wird da wahrscheinlich wenig nutzen.

Aber Wohngeld solltet ihr Euch noch beantragen.

superwillm
26.06.2006, 12:40
Korrekt: Überbrückungsgeld gibt es nur bei der Arbeitsagentur für ALG1 Empfänger.

Sieh zu, daß ihr da schnellstmöglich aus diesem ArGe Abstellgleis wieder rauskommst. Schriftlich wird da wahrscheinlich wenig nutzen.

Aber Wohngeld solltet ihr Euch noch beantragen.

Ja, aber ich habe doch mit der ARGE rein gar nichts mehr zutun.

Klar, Wohngeld bekommen wir ja sowieso.

Wenn nicht schriftlich, wie denn dann?

Betroffener
26.06.2006, 13:53
Solange Deine Akte noch in der ArGe liegt, wird die eigentliche Arbeitsagentur sehr zurückhaltend sein.

Manchmal hilft es, sich als "persönlicher Aktenbriefträger" innerhalb des Hauses anzubieten ...

superwillm
26.06.2006, 19:58
Naja, das habe ich (glaube ich) heute doch relativ schnell erledigt.
Bis heute mittag stand seit ich bei der ARGE war in meiner "Visitenkarte" bei den Bewerber-Seiten auch immer die ARGE als Ansprechpartner und Kontaktadresse.
Jetzt steht da wieder die Agentur für Arbeit drin. So war es ganz am Anfang auch.

Zurückgerufen hat auch anscheinend jemand von der Agentur, war leider nicht zuhause. Habe 10x versucht, heute zurückzurufen, hat aber keiner abgenommen. Naja, morgen ist auch noch ein Tag.

superwillm
28.06.2006, 08:51
So, das mit dem Akten-Tausch zur Agentur zurück war gar kein Problem.

Eben habe ich mit den Antrag auf Überbrückungsgeld abgeholt, sieht ja auch relativ unspektalär aus.

Wie ist das jetzt eigentlich genau?
Ich bekomme dann für 6 Monate 167% vom jetzigen ALG-I?

Kann ich es verlängern nach Ablauf der Zeit?

Seebarsch
28.06.2006, 20:29
Hier schauen: neue Fassung ab 01.01.2005
http://www.rententips.de/gesetze/03/index.php?norm_ID=0305700

ÜG gibt es für 6 Monate, ohne Verlängerung, in Höhe des bisher zustehenden Arbeitslosengeldes 1 ! Zuzüglich wird ein Pauschalbetrag für die Sozialversicherung gezahlt !
Wichtig !!!Informieren Sie sich über die freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbständige !

Hinsichtlich der Geltendmachung von Restansprüchen sieht es so aus, dass der RESTANSPRUCH der am Tag des Ausscheidens noch besteht, innerhalb von 4 Jahren nach Entstehung des Anspruchs geltend gemacht werden kann !
Beispiel:
Anspruch entstanden am 01.04.2006 -- Dauer 12 Monate.
Alg Bezug 04-06/2006 Dauer 03 Monate
Restanspruch 09 Monate

Vierjahresfrist: 01.04.2006 - 31.03.2010 - Verfall ab 01.04.2010
Ein Restanspruch muss also spätestens am 31.03.2010 geltend gemacht werden !!
8)

superwillm
28.06.2006, 20:38
Hey, danke für die Hilfe.

Also, fasse ich nochmal zusammen:

Nach der neuen Version erhalte ich 9 Monate das alte ALG-I + 300,- EUR Pauschale.
nach der alten Version erhalte ich 168% vom alten ALG-I 6 Monate.

Da wir Kinderzuschlag beziehen, gehe ich davon aus, das bei der alten Version ein Großteil dort angerechnet wird und vom Kizu gekürzt wird.

Somit wäre für mich jetzt nur noch die verschärften Rahmenbedingungen zu klären.

Wie ist das eigentlich, wenn jetzt nach Ablauf der Bewilligung das Geschäft schon gut läuft, aber halt noch nicht ausreicht, um damit eine insgesamt 6 köpfige Familie zu ernähren. Dann könnten wir ja ergänzend ALG-II beantragen oder? Hat da jemand Erfahrungen mit?

Betroffener
28.06.2006, 21:33
Was meinst Du mit Kinderzuschlag?
Den erhöhten ALG1 -Satz oder etwas anderes?

Bezieht noch jemand in der Familie ALG2 oder Sozialgeld (oder irgendwelche Anteile daraus) ?
Nur darauf wird irgendwas auf das Überbrückungsgeld angerechnet,

superwillm
28.06.2006, 21:50
Was meinst Du mit Kinderzuschlag?
Den erhöhten ALG1 -Satz oder etwas anderes?

Bezieht noch jemand in der Familie ALG2 oder Sozialgeld (oder irgendwelche Anteile daraus) ?
Nur darauf wird irgendwas auf das Überbrückungsgeld angerechnet,

www.kinderzuschlag.de


Nein, kein ALG2 oder Sozialgeld.