PDA

Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Höhe der Besteuerung bei Abfindungen


iceman8245
25.06.2006, 20:54
Hallo ,

ich werde zum 30.9.2006 gekündigt und werde auch eine Abfindung bekommen. Wie hoch ist die Besteuerung in Prozent bei der Abfindung .

Wenn von Bedeutung ich bin ledig ohne Kinder und 36 Jahre alt .

Danke euch für eure Antworten .

Lg

Ralf

StephanK
25.06.2006, 22:22
Es gibt keine gesonderte Besteuerung der Abfindung, aber sie ist steuerfrei - innerhalb bestimmter Grenzen: § 3 Einkommensteuergesetz
Steuerfrei sind
(...)
9. Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlassten oder gerichtlich ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses, höchstens jedoch 7.200 Euro. Hat der Arbeitnehmer das 50. Lebensjahr vollendet und hat das Dienstverhältnis mindestens 15 Jahre bestanden, so beträgt der Höchstbetrag 9.000 Euro, hat der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet und hat das Dienstverhältnis mindestens 20 Jahre bestanden, so beträgt der Höchstbetrag 11.000 Euro;
Im übrigen hängt die Höhe der Besteuerung von der Höhe des gesamten Jahreseinkommens ab, so dass sie erst nach Ende des Kalenderjahres feststehen wird.

jumbo96
25.06.2006, 23:14
Es gibt keine gesonderte Besteuerung der Abfindung, aber sie ist steuerfrei - innerhalb bestimmter Grenzen: [quote]§ 3 Einkommensteuergesetz
Steuerfrei sind
(...)
9. ....dass sie erst nach Ende des Kalenderjahres feststehen wird.

Sind die alten Freibaträge, die glaube ich für neue AHVs nicht mehr gelten.
Ansonsten kann man die Frage so einfach nicht beantworten, aber ungefähr im genannten Fall wird die Abfindung aufs Gehalt drauf geschlagen, der Steuersatz ist aber etwas abgemildert... -> google Abfindungsrechner

mfG
8)

Upsala
25.06.2006, 23:31
Ich denke Jumbo hat hier Recht.
Die steuerliche Rechtslage ab 01.01.2006:
Der Freibetrag für Abfindungen nach § 3 Nr. 9 EStG ist ab 01.01.2006 entfallen. Dies ist im Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm vom 22.12.2005 geregelt (BGBl. I, Nr. 76)
Für Verträge über Abfindungen, Gerichtsentscheidungen oder Entlassungen vor dem 1.1.2006 greift allerdings eine Übergangsregelung. Diese Übergangsregelung sieht aus Gründen des Vertrauensschutzes die Weiteranwendung der bisherigen Steuerfreiheit vor, soweit dem Arbeitnehmer die Zahlung vor dem Stichtag 01.01.2008 zufließt. Der Gesetzentwurf hatte zunächst noch den Stichtag 01.01.2007 vorgesehen. Freibeträge soll noch in Anspruch nehmen können, wer noch bis zum 31.12.2005 eine Vereinbarungen über eine Abfindungen geschlossen hat oder wenigstens eine Klage eingereicht hatte. Ist dies der Fall, kann die Auszahlung noch in 2006 oder 2007 erfolgen.
Die endgültige Gesetzesformulierung der Übergangsregelung lautet:
„§ 3 Nr.9 in der bis zum 31. Dezember 2005 geltenden Fassung ist weiter anzuwenden für vor dem 1. Januar 2006 entstandene Ansprüche der Arbeitnehmer auf Abfindungen oder für Abfindungen wegen einer vor dem 1.Januar 2006 getroffenen Gerichtsentscheidung oder einer am 31.12.2005 anhängigen Klage, soweit die Abfindungen dem Arbeitnehmer vor dem 1.Januar 2008 zufließen ...“.
Die Abfindung kann aber nach § 24 Nr. 1 a, § 34 I, II EStG (außerordentliche Einkünfte) weiterhin steuerbegünstigt sein.
Quelle (http://www.anderfuhr-buschmann.de/arbeitsrecht/abfindung/abfindung_steuer_freibetrag.htm)

Upsala
25.06.2006, 23:39
PS: Wär ja auch zu schön. Massenentlassungen und alles an der Steuer vorbei. Da könnte doch noch jemand auf den Gedanken kommen sich etwas anzuschaffen, natürlich bevor er Hartz bekommt, und das Geld geht dem Staat flöten. Nein, Nein, alles gut durchdacht. :mymind:

Betroffener
26.06.2006, 01:12
Vor allem die trotz steuerlicher Anrechnung dann in die ALG2 Zeit fallende Steuerrückzahlung wird dann auch noch gerne auf Alg2 angerechnet.

Hier gibt es also doppelte Strafe, weil das Geld vorher gar nicht verbraucht werden kann - es sei denn man kann sich auf das Urteil beziehen, das die Steuerrückzahlung als ausstehendes Vermögen bewertet.

StephanK
26.06.2006, 07:14
Sind die alten Freibaträge, die glaube ich für neue AHVs nicht mehr gelten.Nein, umgekehrt: das ist die neue, für den entlassenen Arbeitnehmer ungünstigere Regelung.
Stupido hat auf die Übergangsregelung hingewiesen, die aber nur für Abfindungen gilt, die entweder vor dem 1. Januar 2006 entstanden sind oder auf Grund einer bereits am oder vor dem 31.12.2005 anhängigen Klage vom Arbeitsgericht zugesprochen werden (§ 52 Abs. 4a Einkommensteuergesetz (http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__52.html)). Deswegen wird für Iceman leider das von mir zitierte ungünstigere neue Recht gelten.