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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Rückzahlung Finanzamt + 1x ALG2 gekürzt?


lipnik
09.02.2008, 10:47
Hallo

Ich habe im Jahr 2007 vom 1.1. - 31.08. Sozialversicherungspflichtig gearbeitet und bekam zu der Zeit kein ALG2, da ich mit dem verdienten Geld mehr als zurecht kam. Ich bekomme erst wieder seit 1.10. ALG2, was insgesamt 3 Monate (Okt., Nov. und Dez.) fürs Jahr 2007 sind.

Wenn ich für das Jahr 2007 die Einkommenssteuererklärung machen würde und auch was zurück bekommen würde, dann muss ich das ja dem JobCenter melden. Würden die das Geld dann komplett einkassieren und vom nächsten ALG2 abziehen oder würden die mir es komplett erlassen?

Es wäre ja nur für den Zeitraum in diesem ich gearbeitet habe und kein ALG2 bezog, also könnten die mir das Geld doch nicht wegnehmen oder doch?

Gruß Lipnik

Ich bin es nicht
09.02.2008, 10:54
Hallo lipnik ..

hatte hier ( Wohnort ) bei jemandem auch so eine Geschichte wo die Arge Anspruch auf Einkommenssteuerrückzahlung anmeldete ..

wir hatten der Arge erklärt , das diese die Einkommenssteuererklärung machen könne und für etwaige Verluste hafte ..

der Betroffene ist nun wieder berufstätig und hat die Einkommenssteuer vor kurzem erst gemacht und ausgezahlt bekommen ..( geht bis 2 Jahre rückwirkend ) ..

also hier hat es funktioniert , aber warte erst einmal ein paar andere Beiträge ab ..
vieleicht gibt eas dazu ja auch nen Gesetzestext ? hmm..

restart
09.02.2008, 11:22
Hallo lipnik,

ich würde es erstmal versuchen, wie von Ich bin`s beschrieben, also hinausziehen solange es geht.

Solltest dann zwischenzeitlich aus dem ALG II raus fallen, Steuererklärung machen. Ist das wegen dem drohenden Verfall oder Aufforderung durch das Finanzamt nicht möglich, wird die leider angerechnet. Dabei sollte es auf 12 Monate verteilt werden und monatlich (sofern kein anderes Einkommen da ist) 30€ anrechnungsfrei bleiben.

BFWler
11.02.2008, 23:11
...schon gemacht.
Ich denke ich werde demnächst 390 Euro Steuern zurückbekommen aus dem letzten Jahr.
Jetzt weiß ich auch nicht. Es gibt ja einerseits Urteile, dass dies Vermögen ist, andere dass dies Einkommen ist. Und jetzt?
Aber gibt es nicht auch eventuell die Möglichkeit, dass die ARGE mir das als Schonvermögen in mehrere Monate aufteilt...???

Hoffe mir kann jemand helfen?!

Liebe Grüße

Also heißt: Ich könnte 390 / 12 verrechnen lassen und 2,50 Euro werden dann noch angerechnet. Die restlichen 30 könnte ich behalten???

StephanK
12.02.2008, 08:14
Jetzt weiß ich auch nicht. Es gibt ja einerseits Urteile, dass dies Vermögen ist, andere dass dies Einkommen ist. Und jetzt?Solche ungeklärten Situationen sind immer schwierig. Man wird allerdings sagen müssen, dass die überwiegende Meinung dahin geht, dass Steuerrückerstattungen als Einkommen angerechnet werden dürfen/müssen und nicht dem Vermögen zuzuordnen sind. Wenn Du die gegenteilige Auffassung vertrittst wirst Du wahrscheinlich den Rechtsweg einschlagen müssen, und das mit recht ungewissen Erfolgsaussichten.
Aber gibt es nicht auch eventuell die Möglichkeit, dass die ARGE mir das als Schonvermögen in mehrere Monate aufteilt...??? Also heißt: Ich könnte 390 / 12 verrechnen lassen und 2,50 Euro werden dann noch angerechnet. Die restlichen 30 könnte ich behalten???Da verwechselst oder vermischst Du zwei Dinge. Vermögen ist das, was man bei Antragstellung hat, also ein fixer Betrag. Da gibt's nix aufzuteilen, sondern wenn Vermögen den Freibetrag übersteigt wird nur ausgerechnet, wie lange man (auf Alg II-Niveau) davon leben kann und daraus der Schluss gezogen dass man für soundsoviel Monate nicht bedürftig ist, also keinen Alg II-Anspruch hat.

Eine Aufteilung auf mehrere Monate gibt es nur bei einmaligem Einkommen (im Gegensatz zum Vermögen). Das hat nur den Zweck, einem nicht komplett aus dem Alg II herausfallen zu lassen, damit Kranken- und Rentenversicherung durchgängig gewährleistet sind. Bei einem Betrag von nur € 390 wird das aber wohl nicht in Frage kommen, denn Dein monatliches Alg II wird höchstwahrscheinlich darüber liegen, so dass Du auch bei einer Anrechnung auf einen Sitz nicht komplett aus dem Alg II-Bezug herausfallen würdest.