Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Berechnung ALGII bei Bedarfsgemeins. Nicht-Student/Studentin
Hallo, Member und Moderatoren!
Folgender Sachverhalt:
Mein Freund muß ALG II beantragen. Ich bin Studentin. Wir sind eine Bedarfsgemeinschaft.
Als Studentin habe ich keinen Anspruch auf ALG II o.ä. So weit so gut.
Mein Einkommen wird berücksichtigt. So weit so gut.
Es wird ein fiktiver ALG II-Anspruch für mich angenommen. So weit so gut.
Wie wird nun gerechnet?
1. Für uns beide gemeinsam?
Also:
622,00 EUR (2 x 311,00 EUR)
+ Miete
= Anspruch
./. Einkommen von beiden
= auszahlbares ALG II
ODER
2. Beide getrennt?
Also für mich:
311,00 EUR fiktiver ALG II-Anspruch
+ hälftige Miete
= fiktiver Anspruch
./. Einkommen
= Einkommensüberhang
Und für meinen Freund:
311,00 EUR
+ hälftige Miete
= Anspruch
./. mein Einkommensüberhang
./. evt. seine Einkünfte
= auszahlbares ALG II
Welche Variante ist die richtige Berechnungsmethode? 1 oder 2?
Falls Nr. 2 die richtige Berechnungsmethode ist:
Was passiert, wenn sich für mich ein Einkommensdefizit ergibt? Wenn ich also weniger als Student verdiene als der fiktiven ALG II-Bedarf es annimmt? Wird dann mein Defizit dem Bedarf meines Freundes zugeschlagen?
Wird für meinen Freund dann so gerechnet:
311,00 EUR
+ hälftige Miete
+ mein Einkommensdefizit
= Anspruch
./. evt. seine Einkünfte
= auszahlbares ALG II
Ich hoffe, ich habe meine drei Fragen so verständlich aufgeschlüsselt, daß Eure Antworten recht leicht ins Netz fließen können. :D
Danke, Eure Sky.
da bin ich mal gespannt, was raus kommt. :)
interessiert mich auch
StephanK
13.07.2006, 16:16
Du hast das so gut aufgeschlüsselt, dass man daraus eine Folie zu Demonstrationszwecken machen könnte! :D
§ 7 Abs. 2 Satz 3 SGB II: Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig.
Großer Satz, kleine Erkenntnis, weil der Fall bei zwei Erwachsenen ohne Kinder einfach liegt: Jeder von Euch ist zur Hälfte hilfebedürftig, braucht also € 311 + die halbe Miete. Wenn Du mehr als diesen Betrag hast, wird der "Überhang" Deinem Freund angerechnet, selbst dann, wenn er z.B. aus BAföG stammen sollte, das ja eigentlich nur für Dich gezahlt wird. (Anders wäre es nur, wenn Du irgendwelche zweckgebundenen Gelder erhieltest, also z.B. irgendwas in Richtung Stipendium, das für Fachliteratur bestimmt ist.)
Also Rechenweg 2 :mymind:
Hallo,
ich habe änliche Situation. Und jetzt muss Sachbearbeiterin das Jahr 2005 neu berechnen. BaFög ist zweckbezogene Leistung und deswegen ist nicht anzurechnen. Es hat bei zwar gedauert, bis die es verstanden haben, aber jetzt hoffe ich, dass ich das Geld zurück habe.
Gruß,
Ulart
Meine Frage betrifft einen ähnlichen Sachverhalt. Allerdings sind beide Mitglieder der BG Studenten, genauer Promotionsstudenten.
Einer von beiden erhält ein Stipendium. Nun verstehe ich den Gesetzeswortlaut des § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II so, dass dieses Stipendium nur insoweit nicht angerechnet wird, als es nicht zur Finanzierung des Lebensunterhalts ausgezahlt wird.
Das würde bedeuten, ein Stipendium wird angerechnet, wenn es keine ausdrückliche Zweckbestimmung enthält bzw. in dem Umfang, in dem es für den Lebensunterhalt des Stipendiaten gedacht ist.
Verstehe ich das richtig?
StephanK
06.04.2007, 15:30
Verstehe ich das richtig?Ja. Die "Hartz-IV-Logik" ist eben: erst kommt das Fressen und dann erst die "höheren Interessen".
Bei einer Gemeinschaft von zwei Studierenden sehe ich aber nicht, wie überhaupt ein Alg II-Anspruch bestehen könnte, weil der Status "Student" einem - von wenigen Ausnahmefällen abgesehen - vom Alg II-Bezug komplett ausschließt.
Danke für die prompte Antwort! :razz:
Und als Berichtigung: Stimmt, nur er ist Promotionsstudent, sie will nur promovieren, ist aber zurzeit keine Studentin mehr bzw. noch keine.
Dann kommt es jetzt drauf an, ob und in welchem Umfang das Stipendium nicht für Lebensunterhalt gezahlt wird.
Frohe Ostern :)
Ja. Die "Hartz-IV-Logik" ist eben: erst kommt das Fressen und dann erst die "höheren Interessen".
Bei einer Gemeinschaft von zwei Studierenden sehe ich aber nicht, wie überhaupt ein Alg II-Anspruch bestehen könnte, weil der Status "Student" einem - von wenigen Ausnahmefällen abgesehen - vom Alg II-Bezug komplett ausschließt.
Ein Promotionsstudium ist im Gegensatz zum normalen Studium nicht dem Grunde nach Bafög förderungsfähig. Somit sind Promotionsstudenten nicht vom ALG-II Bezug ausgeschlossen.
Hierzu gibt es bereits ein Urteil. (Sozialgericht Reutlingen S 12 AS 2707/05 / rechtskräftig - wird hier noch falsch angezeigt:
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/export.php?modul=esgb&id=57748&exportformat=HTM
Allerdings muss der Promotionsstudent dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen, entsprechend Bewerbungsaktivitäten zeigen ... und halt der übliche Rattenschwanz.
Hallo allerseits!
Kurz von meiner Seite aus, wie die Sache bei mir ausging:
Wir zählen als Bedarfsgemeinschaft. Im Berechnungsbogen wurde für mich unter der Rubrik "Höhe der monatlich zustehenden Leistungen" überall 0,00 EUR eingetragen. Für meinen Freund 311,00 EUR als Regelleistung plus die Hälfte der Miete.
Heißt: Er bekommt sein ALG II, ich arbeite als Werkstudent und bekomme noch ein bißchen Wohngeld. Lief also alles glatt (3x auf Holz klopf :-))
Liebe Grüße,
Sky.
caschmie
10.05.2007, 10:10
Hallo Allerseits,
nun möchte ich auch mal eine Frage loswerden:
Mein Freund und ich wohnen seit Januar in einer WG zusammen mit noch einer Mitbewohnerin. Ich bin im 9. Monat schwanger und bilde wohl demzufolge mit meinem Freund eine BG.
Nun bin ich seit 1.4. ALG II Empfänger, er ist noch Student und bekommt statt BaföG Geld von seinen Eltern (450 €). Zusätzlich verdient er monatlich ca. 400 € (auf Selbständigenbasis, Nebenjob)
Nun meine Frage:
BaföG ist nicht angreifbar, aber der Verdienst von meinem Freund anscheinend schon. Das AA hat den Zuverdienst komplett bei mir angerechnet.
Die Rechnung:
311,00 RL
53,00 Schwangerenmehrbedarf
318,62 Miete (1/3)
-------------------------------------------
=682,62 Gesamtbedarf
- 343,20 (429,00 - 20% Pauschale bei Selbständigen):shock:
--------------------------------------------------------------------
=339,42 Auszahlung
Ist das rechtens, dass der Verdienst komplett bei mir angerechnet wird? Muss nicht auch weigstens die RL + Miete (311 + 318,62= 629,62 €) für meinen Freund berechnet und dann nur das "überschüssige" Geld von meinem Gesamtbedarf abgerechnet werden?
Wie ist das allgemein mit Bafög und Zuverdienst? Was von dem Geld darf in die Hartz 4 Berechnung mit einfließen, wenn man in einer BG lebt?
Irgendwie verstehe ich nicht, wieso ich von meinem Freund, der sich nur zusätzlich sein Studium finanzieren will, durchgefüttert werden soll.
Wir wohnen seit 4 Monaten zusammen, haben keine gemeinsamen Konten, aber erwarten ein gemeinsames Kind.
Es wäre echt super, wenn mir jemand schreiben könnte, ob das alles so richtig ist mit der o.g. Berechnung des AA, denn ich weiß echt nicht, wie ich das machen soll mit dem wenigen Geld. Damit kann ich grad mal meine Miete zahlen, aber noch nichts zu essen kaufen!
Komische Sache, das mit dem Hartz 4.
Liebe Grüße
StephanK
10.05.2007, 11:16
Ist das rechtens, dass der Verdienst komplett bei mir angerechnet wird?Ich denke: nein.
Bedarfsgemeinschaften von Alg II-Beziehern und Nicht-Alg II-Berechtigten (z.B. Studis) sind allerdings immer eine hochkomplizierte Angelegenheit, bei der man leicht auf's Glatteis gerät...
Bedarfsgemeinschaft bedeutet nicht, dass alles zusammengerechnet und "in einen Topf geworfen" würde. Vielmehr wird geschaut, ob das Einkommen eines Teils über dem Bedarfssatz liegt und ggf. dem Partner angerechnet wird. Das gilt auch bei BGen mit nicht-Alg II-Berechtigten, bei denen dann von einem fiktiven oder theoretischen Bedarfssatz ausgegangen werden muss.
Dieser fiktive Bedarfssatz läge bei Deinem Freund niedriger als bei Dir, weil ihm natürlich kein Schwangerenmehrbedarf zusteht. Er läge also bei € 311 + sein Mietanteil von € 318,62 = € 629,62
Sein Einkommen beträgt brutto € 850.
Von dem selbst erarbeiteten € 400-Anteil sind, wenn keine genauere Berechnung möglich ist, 20 % als Betriebsausgaben-Pauschale abzuziehen (§ 2a Abs. 1 Satz 3 Alg II-Verordnung (http://www.gesetze-im-internet.de/algiiv/__2a.html)), so dass als Netto-Einkommen € 320 bleiben, abzüglich € 100 Freibetrag, also € 220. Zusammen mit dem BAföG verfügt er also über ein anrechenbares Gesamteinkommen von € 220 + € 450 = € 670.
Das übersteigt den oben errechneten Betrag um 670 - 629,62 = € 40,38, die Dir angerechnet werden können.
In einem Punkt bin ich mir allerdings unsicher :!:, nämlich ob man bei seiner fiktiven Bedarfsrechnung wirklich die Miete komplett mit einrechnen kann, weil nämlich BAföG einen Anteil von (bis zu) € 197 für die Miete enthält. Wenn man diesen Betrag von seinem fiktiven Bedarfssatz abzieht (bzw. den Mietanteil, weil schon abgedeckt, entsprechend reduziert), bleiben 197 + 40,38 = € 237,38 die zu Deiner Unterstützung über bleiben würden.
Aber auch dann würde Deine Rechnung noch so aussehen:
Gesamtbedarf € 682,62 - anrechenbares Partnereinkommen € 237,38 = Alg II-Betrag € 445.24
Deswegen denke ich, dass Du in jedem Fall schriftlich und nachweisbar Widerspruch (Einschreiben mit Rückschein) einlegen solltest.
caschmie
10.05.2007, 18:15
Vielen lieben Dank, für die schnelle Antwort!!!
Widerspruch hab ich schon gleich eingereicht. Persönlich! Nur konnte mir die Mitarbeiterin auch nicht so auf die schnelle erklären, wie sie auf den Betrag gekommen ist. Naja, ich warte jetzt mal ab und versuche noch ein wenig positiv zu denken. :)In 6 (!) Wochen erfahre ich wohl mehr!
Bleibt also nur zu hoffen.
Liebe Grüße
Carolin
caschmie
11.05.2007, 15:48
Eine Frage hab ich noch:
Wird bei der Berechnung der RL für meinen Freund, der ja STudent ist und sich noch nebenbei etwas Geld verdient (Selbständig), auch der Freibetrag von 100€ abgezogen oder trifft das nur bei Erwerbstätigen zu, die angestellt sind?
Ich konnte dazu nichts in den Gesetzestexten finden.
Liebe Grüße
StephanK
11.05.2007, 17:48
Ja. Das folgt aus § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II: Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, ist an Stelle der Beträge nach Satz 1 Nr. 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich abzusetzen.Der Begriff "erwerbstätig" umfasst sowohl selbständige als auch nichtselbständige Tätigkeit. Er ist zwar nicht hilfebedürftig, weil er gar nicht Alg II-berechtigt ist, aber sein Einkommen wird genau so be- und angerechnet, als ob er es wäre.
caschmie
14.05.2007, 09:27
Danke sehr! Du hast mir wirklich schon sehr weitergeholfen!!!
Na ich bin gespannt, was da noch rauskommt...
Liebe GRüße und eine schöne Woche!
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