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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Widerspruch gegen Aufhebungsbescheid oder Änderungsbescheid


ml78
27.06.2006, 10:23
Hallo,

ich habe eine teilweise Aufhebung meines ALGII-Bescheides bekommen.Ein paar Tage später kam auch der Änderungsbescheid (wurde aber am gleichen Tag geschrieben). Nun stellt sich mir die Frage, gegen was ich Einspruch erheben muss. Gegen den Aufhebungsbescheid oder den Änderungsbescheid bzw. gegen beides. Kann ich mich beim Änderungsbescheid auf meinen Widerspruch beim Aufhebungsbescheid beziehen oder soll ich nochmal alles aufführen? Danke für Eure Hilfe.

StephanK
27.06.2006, 10:36
:welcome: ml78,
Du hast Dir offensichtlich die Mahnungen, sich kurz zu fassen, sehr zu Herzen genommen. Das ist löblich, aber man kann des Guten auch zu viel tun. :-)
Ich jedenfalls werde aus Deiner Frage nicht so recht schlau, denn ich weiss weder, was Anlass des Änderungs- noch was Anlass des Aufhebungsbescheides war und ob sie sich auf identische Zeiträume des Alg II-Bezuges beziehen.
Es wäre deswegen gut, wenn Du das noch nachliefern und den Hintergrund dieser Geschichte etwas beleuchten könntest. Danke.

ml78
27.06.2006, 11:57
Hallo nochmal, also beide beziehen sich auf den selben Zeitraum - Februar 2006. Dann will ich mal bisschen ausholen :)) Antragsteller ist eigentlich meine Frau, wollte es aber nicht so kompliziert machen...Wir sind ne Bedarfgemeinschaft, meine Frau bekommt Erziehungsgeld, ich war im betreffenden Zeitraum noch Student, wir haben ein kleines Kind. Alles fing damit an, dass wir einen Folgeantrag gestellt habe und natürlich auch die Kontoauszüge mit dazugetan hab. Dabei haben sie festgestellt,dass wir (sind beide Kontoinhaber) neben meinem Nebenverdienst von 120 Euro, von denen sie wissen, noch weitere Habenumsätze auf dem Konto hatte (70 Euro Bareinzahlung (Geld von meinen Großeltern), 100 Euro Cashback vom Hersteller, weil ich mir nen neuen Fotoapparat gekauft hab, ca. 100 Euro Provision/Werbekostenerstattung von zanox.de bzw. 1und1.de (davon ein Teil auf Eigenwerbung, wobei der nachweis schwierig ist).Wir haben dann auch nen Brief bekommen, dass wir uns dazu äußern können,was wir auch gemacht haben. Jedenfalls kam jetzt der Aufhebungsbescheid, dass wir teilweise Leistungen zu Unrecht bekommen haben. Und zwei Tage später der Änderungsbescheid zu der gleichen Sache. Dabei wurden die Habenumsätze bei meiner Frau und meinem Kind angerechnet, bei meiner Frau noch paar Freibeträge abgezogen (30 Euro, Kfz-Versicherung). Jedenfalls wollen wir jetzt widerspruch einlegen mit der Begründung das die 100 Euro Cashback kein Einkommen sind,sondern zu der Vermögensumwandlung (Fotoapparat für Geld) zählen und der Rest, welchen ich nachweislich erzielt habe und nicht meine Frau, auch wenn er aufs gemeinsame konto gelandet ist, bei mir als Student bis zur Deckung meines Bedarfs (bekomme kein Bafög mehr) angerechnet wird. Irgendwo hatt ich auch mal gelesen, dass einmalige Einkommen bis 50 Euro im Jahr anrechnungsfrei bleiben. Daher wollte ich,wenn sie letztendlich doch noch was bei meiner Frau mit anrechnen, wenigstens noch die 50 Euro abgezogen bekommen.

Was mir noch aufgefallen ist, das im Änderungsbescheid von "Bareinzahlungen" die Rede ist, wobei es sich nur um eine handelt und der Rest Überweisungen sind. Also wäre er sowieso schon mal vom Wortlaut her falsch. Ob ich das auch noch mit reinschreiben soll?

So jetzt wars nicht mehr ganz so kurz...:)

StephanK
05.07.2006, 22:39
Dafür hat's jetzt lange bis zu einer Antwort gedauert... :?
Ich denke, Du solltest gegen den Aufhebungsbescheid angehen, denn dieser ist das weitergehende Problem.
Es ist im übrigen unlogisch, einen Änderungsbescheid zu erlassen, wenn für den gleichen Zeitraum die Bewilligung bereits aufgehoben wurde (es sei denn, der Änderungsbescheid bezieht sich auf die Aufhebung [und nimmt sie teilweise zurück] und nicht auf den ursprünglichen Bewilligungsbescheid).
Die Argumentation, dass irgendwelche Beträge zur Deckung Deines Bedarfes gedient haben, ist allerdings schief. Obwohl Ihr eine "unvollständige" Bedarfsgemeinschaft wart (weil Du als Student nicht Alg II-berechtigt warst), ist alles Einkommen, gleich wem es zusteht, zur Deckung des gemeinsamen Bedarfs einzusetzen - genau das ist ja der "Gag" einer BG.
Es ist richtig, dass einmalige Einnahmen nicht anzurechnen sind, wenn sie jährlich 50 € nicht übersteigen; aber leider bedeutet "wenn" nicht soweit. Ja, das ist Wortklauberei, aber es kommt nun mal auf jedes Wort an. "Soweit" würde bedeuten, dass 50 € abgezogen werden dürfen - "wenn" bedeutet: es wird komplett angerechnet, wenn der Grenzwert überschritten wird. Es handelt sich also nicht um einen wirklichen Freibetrag, sondern um einen Schwellenwert, unterhalb dessen man den Verwaltungsaufwand der Anrechnung nicht betreiben mag.

Ob Bareinzahlungen und Überweisungen verwechselt und/oder unzutreffend bezeichnet werden, ist schnuppe. Wichtig ist nur, ob sie anzurechnen sind und korrekt angerechnet werden.

Ob Cashback-Zahlungen Einkommen oder Vermögensumwandlung sind, ist eine schwierige Frage, die eine genauere Betrachtung und rechtliche Würdigung des cashback-Systems voraussetzen würde. Das ist in diesem Forum wohl leider nicht leistbar. Deswegen muss ich Dich bitten, zu dieser Frage anderswo zu forschen.

ml78
06.07.2006, 09:28
Hallo, erstmal vielen Dank für deine Antwort...habe den Widerspruch schon am Dienstag abgeben gehabt, einen für den Aufhebungsbescheid und einen für den Änderungsbescheid, haben sie halt doppelte Arbeit.

Deine Antwort klingt ja leider nicht sehr vielversprechend. Vielleicht bekomm ich ja wenigsten die 100 Euro Cashback zurück...

Die Deckung des gemeinsamen Bedarfs seh ich ja noch ein. Aber dann will ich auch meinen Teil davon, solange ich nicht genug zum Leben habe. Die 120 Euro Lohn die ich normal Einkommen habe und das nicht mal mehr jeden Monat reichen ja nicht mal für meinen Mietanteil.

Naja, jetzt hilft erstmal eh nur abzuwarten. Werd mich mal in paar Monaten, wenn ich Antwort auf den Widerspruch bekomme, mal melden wies ausgegangen ist. Nochmals vielen Dank.