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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Arbeitsvertragsklauseln


gerda
16.02.2008, 00:31
:)Guten Abend,

ich bin zur Zeit arbeitslos (ALG I) und in einer Weiterbildungsmaßnahme.
Es geht um einen Arbeitsvertrag, in dem Kurzarbeit innerhalb von 10 Tagen eingeleitet werden kann, eine Untersuchungspflicht beim Betriebsarzt angeordenet werden kann, wenn man zwei Wochen krank geschrieben ist,
keine Tariferhöhung stattfindet, die Arbeitszeiten auf Anordnung zwischen 35 oder 45 Stunden schwanken können, das Verhalten gemaßregelt wird, so bald derjenige, der sich betroffen fühlt angibt, dass er sich belästigt fühlt bzw. diskriminert.
Meine Frage ist: Sind solche Inhalte im Arbeitsvertrag haltbar und wenn ja, was kann man rechtlich dagegen tun? Kann man im Vorfeld verlangen, dass diese Klauseln heraus genommen werden?
Vielen Dank im voraus für die Beantwortung meiner Fragen.
:)

ratsuchende
16.02.2008, 07:26
Hallo!
Man müßte mal den genauen Wortlaut wissen, um zu verschiedenen Inhalten was sagen zu können.

Kurzarbeit kann nach Bedarf eigentlich immer angeordnet werden, auch die Arbeitszeit kann schwanken.

Daß man nach 2 Wochen Krankheit zum Betriebsarzt muß, würde ja heißen, daß man einen Generalverdacht gegen alle Arbeitnehmer sowie auch deren Ärzte hegt, daß sie Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausstellen, obwohl derjenige gar nicht arbeitsunfäig ist. Das ist m.E. nicht zulässig.

Natürlich kann man verlangen, daß solche Klauseln gestrichen werden, dann wird man aber die Stelle nicht bekommen. Die Frage ist aber auch, ob man so einen Vertrag wirklich will.

Die andere Sache ist die, daß viele Arbeitsverträge Klauseln enthalten, die einer gerichtlichen Prüfung nicht standhalten würden und es schon etliche Urteile gibt, die diese Klauseln als unzulässig ansehen. Man könnte so einen Vertrag unter Abwägung des Risikos trotzdem unterschreiben, da die Vereinbarung ja vor Gericht keinen Bestand hätte.

Schreiben kann man ja viel, wenn der Tag lang ist....

gerda
16.02.2008, 21:54
:)Guten Abend,
vielen Dank für die Beantwortung. Ich gebe den Wortlaut jetzt genau wieder:
1. Im Falle der Erkrankung von mehr als zwei Wochen wird die Arbeitnehmerin sich auf Kosten des Arbeitgebers von einem Amtsarzt untersuchen lassen, wenn der Arbeitgeber dies verlangt.

2. Arbeitszeit: die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden. Die zeitliche Lage wird gemäß den betrieblichen Erfordernissen durch den Arbeitgeber festgelegt. Die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, Mehr- und Überarbeit, Feiertags- und Sonntagsarbeit zu leisten, soweit dies gesetzlich zulässig ist und den betrieblichen Belangen Erfordernissen entspricht. (Arbeitgeber ist Dienstleister).
Die in Absatz 1 festgelegte regelmäßige Arbeitszeit kann aus betrieblichen Gründen zwischen 35 und 45 Stunden betragen. Sie kann so verteilt werden, dass die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit innerhalb von 6 Monaten erreicht wird.
Wird die Arbeitszeit an einzelnen Werktagen regelmäßig verkürzt, so kann die ausfallende Arbeitszeit auf die übrigen Werktage derselben sowie der vorhergehenden oder der beiden folgenden Wochen verteilt werden. Dieser Ausgleich ist ferner zulässig. wenn die Art der Tätigkeit eine regelmäßige ungleichgemäße Verteilung der Arbeitszeit erfordert.
Wenn infolge von Betriebsferien, Volksfesten oder aus ähnlichen Anlässen an Werktagen Arbeitszeit ausfällt, kann diese auf die Werktage von 5 zusammenhängenden, die Ausfalltage einschließenden Wochen verteilt werden. Dasselbe gilt bei Ausfall von Arbeitszeit an Werktagen in Verbindung mit Feiertagen, um Arbeitnehmern eine längere zusammenhängende Freizeit zu gewähren.
Soweit aus betrieblichen Gründen zwingend erforderlich ist, ist der Arbeitgeber berechtigt, durch einseitige Erklärung mit einer Ankündigungsfrist von 10 Arbeitstagen Kurzarbeit einzuführen.
3. Untersagung diskriminierender Behandlung von Dritten: Der Arbeitgeber und die Beschäftigten des Arbeitnehmers sind verpflichtet, jedwede Benachteiligung von Beschäftigten des Arbeitgebers oder anderen Personen, die mit dem Arbeitgeber zusammenarbeiten, aus Gründen der Rasse, wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, wegen der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder sexuellen Indentität zu unterlassen.
Eine Benachteiligung i.S. des Vorgenannten liegt dann vor, wenn sie unmittelbar oder mittelbar dazu führt, dass der Betroffene eine ungünstigere Behandlung erfährt, als eine andere Person in vergleichbarer Situation erfährt, die nicht das Benachteiligungsmerkmal aufweist.
Eine Benachteiligung liegt auch dann vor, wenn ein Dritter aufgrund eines der genannten Merkmale oder eines damit in Zusammenhang stehenden Aspekts benachteiligt wird.
Maßstab für den Arbeitgeber und seine Beschäftigten ist es, dass sich der/die Betroffene aufgrund des Verhaltens benachteiligt fühlen kann. Schon ein solches Verhalten hat zu unterbleiben. Allen Beschäftigten, auf die eins der oben genannten Merkmale zutrifft, ist uneingeschränkt mit Respekt und Achtung zu begegnen. Sie sind ohne Ansehung des Vorliegens eines der Merkmale zu behandeln. Jede Form der Herabsetzung oder gar der Beleidigung, auch wenn sie nicht direkt and den Betroffenen gerichtet ist, hat zu unterbleiben. Insbesondere hat die sexuelle Belästigung jedweder Beschäftigter zu unterbleiben. Hierzu ist jedes Verhalten zu zählen, dass auch nur möglicherweise von den Betroffenen als unerwünscht angesehen wird. Insbesondere hat es zu unterbleiben, dass Bilder, Texte oder sonstige gegenständliche Darstellungen sexuellen Inhalts Dritten - wenn auch nur visuell- zugänglich gemacht werden.
Die Parteien dieses Arbeitsvertrages sind sich einig, dass Verstöße gegen diese Verhaltensabstimmung zur arbeitsrechtlichen Konsequenzen bis hin zu einer Kündigung für denjenigen, der andere Personen benachteiligt oder belästigt, führen kann.:)

ratsuchende
17.02.2008, 09:14
Hallo!
Die detaillierten Formulierungen bezüglich 2. + 3. ist zwar etwas ungewöhnlich, aber aus meiner Sicht OK.

Woran ich mich stören würde, ist 1.

Wenn Du eine Rechtschutzversicherung hast, wäre es das einfachste, die dazugehörige Hotline anzurufen oder Du fragst bei der Gewerkschaft nach, wenn Du Mitglied bist. Auch eine Recherche in Arbeitsrechtsforen wäre u.U. hilfreich. Es gäbe aber auch die Möglichkeit, die Frage online oder telefonisch einen FA für Arbeitsrecht zu stellen, manche Kanzleien bieten das an. Es dürfte sich um ein Kurzberatungshonorar für ca. 20 EUR handeln.

Ich vermute, daß diese Klausel per se so allgemein, wie sie gehalten ist, nicht erlaubt ist, da der AG nur eine zusätzliche Untersuchung bei konkretem Verdacht auf Mißbrauch einer AU verlangen kann. Dabei ist im Einzelfall schon ein konkreter, beweisbarer Verdacht erforderlich.

Wenn die Klausel so nicht erlaubt ist, kannst Du dennoch getrost den Vertrag unterschreiben, da Du a) damit rechnen kannst, daß der AG dies wahrscheinlich nicht verlangen wird oder b) Du dann nicht verpflichtet bist, so einen Arzttermin wahrzunehmen. Daß das dann Ärger bedeutet, sollte klar sein. So wie ich das lese, dient die Klausel lediglich der Abschreckung...