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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Antrag auf ALG I nach ausgeschöpftem KG


gelassenheit
17.02.2008, 11:22
Hallo zusammen,komme neu und etwas verunsichert mit einer Frage:Bin seit sep.2006 AU,im Dez.außerordentlich gekündigt,sofort arbeitslos gemeldet,weiter AU,im Okt 2007 wird Kündigung als nicht rechtskräftig aufgehoben,bis heute warten auf schr. Urteilsbegründung,am 26.02.läuft KG aus,jetzt Meldung beim AA Koblenz,hier Mitteilung,ALGI wird deutlich reduziert wegen langer AU ,trotz direkter Meldung beim AA nach Kündigungim Dez.2006. Hoffe das mich jemand verstanden hat und würde mich über Einschätzung eines "Erfahrenen"freuen. Wünsche noch einen guten Tag

StephanK
17.02.2008, 11:51
:welcome: gelassenheit,
ich hoffe, der Name ist Programm! :)
Mal unterstellt, dass Dein Arbeitsverhältnis wirklich beendet ist (was ja noch keine ausgemachte Sache ist, wenn ich es richtig verstehe), dann gilt für die Berechnung Deines Arbeitslosengeldes eine Besonderheit.
Üblicherweise ist Berechnungsgrundlage der Arbeitsentgelt des letzten Jahres vor Beginn der Arbeitslosigkeit. Wenn es - wie bei Dir - kein Arbeitsentgelt gab, dann wird ein fiktives Arbeitsentgelt zugrundegelegt; Rechtsgrundlage dafür ist § 132 SGB III (http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__132.html).
Ich weiss nicht, welcher der dort genannten Qualifikationsgruppen Du zuzordnen bist. Jedenfalls bedeuten die im Gesetz als Bruchteile ausgedrückten Beträge in Euro und Cent folgendes:
- Qualifikationsgruppe 1 - Fiktives Arbeitsentgelt = € 8,28
- Qualifikationsgruppe 2 - Fiktives Arbeitsentgelt = € 6,90
- Qualifikationsgruppe 3 - Fiktives Arbeitsentgelt = € 5,52
- Qualifikationsgruppe 4 - Fiktives Arbeitsentgelt = € 4,14

gelassenheit
17.02.2008, 21:16
....habe mich im dez.2006 nach17jähriger Tätigkeit u. außerordentlicher Kündigung sofort arbeitslos gemeldet,war zum damaligen Zeitpunkt bereits arbeitsunfähig erkrankt, wurde auf dem AA registriert und sollte mich nach AU-Ende wieder vorstellen.Greift denn da nicht das SGB ,wonach im 5. Titel §142
der Anspruch auf ALG ruht,wenn KG. bezogen wird?

StephanK
17.02.2008, 21:43
Greift denn da nicht das SGB, wonach im 5. Titel § 142 der Anspruch auf ALG ruht,wenn KG. bezogen wird?Doch, durchaus. Meine Antwort bezog sich auf die Zeit nach Auslaufen des Krankengeldes, weil ich annahm, dass auch Deine Frage sich darauf beziehe - und das ist ja bald so weit, wie Du anfangs schriebst.

Falls Du darauf hinaus willst, dass der Alg-Anspruch schon derzeit ruhe denke ich, dass das noch nicht feststeht, weil ja noch nicht geklärt ist, ob Dein Arbeitsverhältnis noch besteht oder nicht - und damit auch nicht, ob Du überhaupt arbeitslos bist. Das ist eine unbehagliche Schwebesituation, aber sie wird andauern, bis das Urteil des Arbeitsgerichts rechtskräftig geworden ist. Das wird aber vermutlich erst dann so weit sein, wenn die Berufungsfrist abgelaufen ist ohne dass der Arbeitgeber in Berufung gegangen ist.

Wie die Arbeitsagentur mit dieser Schwebesituation umgehen wird weiss ich leider auch nicht so recht.

gelassenheit
18.02.2008, 10:05
danke StephanK,
gut erkannt,doch bezieht sich meine Frage lediglich auf die momentane Berechnung des ALG,
hier sage die Dame auf dem AA, daß sich mein ALG deutlich reduziert,weil mein letzter Arbeitstag ja im Oktober 2006 liegt.

Das versteh ich eben nicht,da ich mich doch im Dez. 2006 ordnungsgemäß arbeitslos gemeldet habe-hier ruht der Anspruch so lange KG.
bezahlt wird- und nach meinem Dafürhalten auch das ALG ab dem Zeitpunkt (also Okt.2006 12Mon.rückblickend )errechnet wird.
KG läuft jetzt am 26.02. aus....Liebe Grüßevon angekratzter Gelassenheit

StephanK
18.02.2008, 14:50
danke StephanK,gut erkannt,doch bezieht sich meine Frage lediglich auf die momentane Berechnung des ALG,Es ist ein wenig schwierig für mich, herauszubekommen, was genau nach Deiner Meinung nicht stimmt.
Vielleicht hast Du die Vorstellung, Deine Krankheitszeit würde komplett "ausgeblendet". Das wäre u.U. dann so, wenn Du im Dezember 06 schon Arbeitslosengeld bezogen hättest. Du hast aber zweimal geschrieben, dass Du Dich arbeitslos gemeldet habest. Das ist etwas anderes (und "weniger") als Arbeitslosengeld beantragt. Deswegen ging und gehe ich davon aus, dass Du damals zwar arbeitslos wurdest, Dein Lebensunterhalt aber durch das Krankengeld gesichert wurde (und bis dato wird).
Sollte es - entgegen dieser - Annahme seinerzeit eine (wenn auch vielleicht kurze) Zeit des Alg-Bezuges gegeben haben solltest Du das bitte zwecks Klärung ausdrücklich angeben.

Mein "Stand der Rekonstruktion" ist, dass der Alg-Bezug nach Ende der Krankengeld-Zahlung erstmals seit Ende des Arbeitsverhältnisses anstehen wird - und - dies vorausgesetzt - ist tatsächlich nur ein fiktives Arbeitsentgelt Grundlage der Alg-Berechnung, wie zuvor erläutert, weil der letzte Arbeitslohn sozusagen zu lange zurückliegt. Das ist zwingende Folge des bereits erwähnten § 132 SGB III und liegt nicht im Ermessen der Arbeitsagentur.

Seebarsch
18.02.2008, 20:04
Hallo gelassenheit,
du kannst ruhig gelassen bleiben. Ich gehe mal davon aus, dass du die Information bei der Agentur von jemandem bekommen hast, der nicht unbedingt Ahnung in leistungsrechtlichen Sachen hat.
Nach Lage der Dinge entsteht der Anspruch auf Alg in deinem Fall am 27.02.2008.
Zur Bemessung wird dann das Entgelt herangezogen das im letzten Jahr, hier 27.02.2007 bis 26.02.2008 etrzeilt wurde. Da in diesem Zeitraum nur Krankengeld bezogen wurde, wird der Zeitraum um ein Jahr verlängert. Das bedeutet dann vom 27.02.2006 - 26.02.2008.
Innerhalb dieses Zeitraumes hast du mindestens 150 Kalendertage mit Anspruch auf Entgelt, so dass die Leistungen auch nach deinem Arbeitsentgelt und nicht nach der fiktiven Einstufung bemessen wird.

Wann du dich gemeldet hast ist für die Bemessung der Leistungen unwichtig. Wichtig ist hier nur der Bezug zu dem Zeitpunkt, an dem der Anspruch entstand.
:-P

gelassenheit
19.02.2008, 19:56
Danke Seebarsch,bin Übermorgen auf dem AA und mal gespannt...mit diesem Hintergrundwissen kann ich da etwas mitreden,werde euch auf dem laufenden halten.Gruß Gelassenheit

gelassenheit
23.02.2008, 19:01
Guten abend zusammen,
für der Berechnung des ALGI warte ich sei ca.2 Wochen auf die Zuordnung meiner geleisteten Üstd.in 2006 auf meinen monatl. Bruttolohn in der Arbeitsbescheinigung , hierbei kam mir der Gedanke,daß zur Errechnung meines Krankengeldes die Üstd.auch nicht berücksichtigt wurden...Mein KG läuft am 26.02. aus, kann ich da noch rückwirkend Forderungen stellen?

Seebarsch
23.02.2008, 20:26
Hallo,
ja, auch wenn der Bescheid über die Höhe des Krankengeldes rechtskräftig ist, kannst Du da was machen.
Stelle bei der Krankénkasse einen Antrag auf Überprüfung der Entscheidung gem. § 44 SGB X und begründe das auch!
:razz:

gelassenheit
23.02.2008, 21:40
Danke Seebarsch, habe direkt ein Schreiben für die Krankenkasse erstellt.
Wünsche ein schönes Wochenende

gelassenheit
29.02.2008, 19:39
Guten Abend zusammen, war heute zur Berechnung des ALG I auf dem AA.Dort sagte man mir ,daß das 13. Monatsgehalt nicht mit berücksichtigt wird.Sprich in meinem Fall nur die Bruttobeträge der letzten 150 Arbeitstage. Dachte immer ,daß 13. Monatsgehalt fließt da als feste Größe mit ein? Weiß da ein alter Hase oder Barsch mehr? Schon jetzt Dank für die Antwort und Euch allen ein schönes Wochenende

Seebarsch
01.03.2008, 14:56
Hallo,
wenn das 13 Gehalt im Bemessungszeitraum auch enthalten ist, muss es natürlich auch mit berücksichtigt werden. Siehe dazu auch einen Vorbeitrag.
Die 150 Kalendertage mit Entgelt sind zur Bemessung nur die Mindestforderung!
:(

gelassenheit
08.03.2008, 09:21
Da das 13. Monatsgehalt erst im Nov.2006 ausgezahlt wurde und somit in die Krankengeldzeit fiel,könne es -laut AA-nicht mit berücksichtigt werden.. Nach meinem Dafürhalten ist es doch ein fester Bestandteil des Arbeitslohnes in 2006 und müßte mit in die Berechnung fließen?
(Berechnungsgrundlage ALGI Zeitraum: 02.06-02.08; KG ab 10.10.06)Weiß jemand rat?

Seebarsch
08.03.2008, 21:05
Hallo gelassenheit,
versicherungspflichtige Lohnbestandteile werden nur dann berücksichtgt, wenn sie bei dem Ausscheiden bereits gezahlt waren und im Bemessungszeitraum liegen.
Beides ist hier nicht der Fall, so dass der Betrag leider nicht in die Bemessung des Alg mit einfliesst!
:confused: