StephanK
27.06.2006, 21:15
Es gab hier schon viele Beiträge von jungen Alg II-Beziehern, die keine Lehrstelle finden und von der Alg II-Trägern in 1-€-Jobs gesteckt wurden. Ein Grund dafür dürfte sein, dass diese Aufgabe gar nicht eindeutig den Alg II-Trägern (ARGEn, Kreise oder Städte) zugewiesen ist. Dieser Unsinn ist den Wirtschaftsministern der Bundesländer aufgefallen. Im Rahmen eines ihrer regelmäßigen Treffen (Wirtschaftsministerkonferenz) haben sie am 7./8. Juni in Erfurt folgenden Beschluss zu diesem Thema gefasst:
(Quelle (http://www1.bundesrat.de/Site/Inhalt/DE/3_20Konferenzen/3.4_20Wirtschaftsminister-Konferenz/3.4.5_20Beschl_C3_BCsse_20und_20Berichte/3.4.5.1_20Sitzung_20vom_207._2F8.6.2006/NI/Beschl_C3_BCsse_20der_20_20WMK_207._2F8._20Juni_20 2006,property=Dokument.pdf), S. 23-26)
Ausbildungsvermittlung für alle Jugendlichen durch die Arbeitsagenturen
Die Wirtschaftsministerkonferenz spricht sich mit allem Nachdruck dafür aus, dass die Berufsorientierung, Berufsberatung und Ausbildungsvermittlung für alle Jugendlichen unter 25 Jahren durch die Agenturen für Arbeit wahrgenommen werden. Sie bittet den Deutschen Bundestag, dies durch gesetzliche Neuregelung sicherzustellen.
Nach Auffassung der Wirtschaftsministerkonferenz kann nur auf diesem Wege ein effizienter und unbürokratischer Vermittlungsprozess gewährleistet werden. Betriebe, die zur Besetzung ihrer freien Ausbildungsplätze die Dienstleistung der Ausbildungsstellenvermittlung in Anspruch nehmen, benötigen eine einheitliche Anlaufstelle.
Berufsorientierung, Berufsberatung und Ausbildungsvermittlung stehen in einem unmittelbaren Zusammenhang. Das erfordert, dass die Beratungs- und Vermittlungsleistungen aus einer Hand angeboten werden. Die einheitliche Prozessverantwortung kann am besten von den Agenturen für Arbeit wahrgenommen werden.
Begründung:
Mit dem In-Kraft-Treten des Sozialgesetzbuches (SGB II) zu Beginn des Jahres 2005 wurden neue rechtliche Rahmenbedingungen für die Berufsorientierung, Berufsberatung und Ausbildungsstellenvermittlung geschaffen.
Seitdem sind Arbeitsgemeinschaften, zugelassene kommunale Träger und Agenturen für Arbeit gemeinsam für die berufliche Eingliederung junger Menschen verantwortlich und es gibt im Hinblick auf die Berufsorientierung, Berufsberatung und Ausbildungsvermittlung Doppelzuständigkeiten und Schnittstellen.
Die Rechtslage nach In Kraft treten des SGB II besagt, dass Berufsorientierung, Berufsberatung und Ausbildungsvermittlung gemäß § 16 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit §§ 29ff SGB III Ermessensleistungen des Trägers der Grundsicherung und zugleich - nach wie vor - Pflichtaufgaben der Arbeitsagenturen gemäß §§ 29, 33, 35 SGB III sind. Nach der im "Leitfaden für ausbildungssuchende Jugendliche unter 25 Jahren im Rechtskreis SGB II" der Bundesagentur für Arbeit dargelegten Rechtsauffassung sind die Agenturen für Arbeit verpflichtet, Berufsberatungsleistungen für alle Ratsuchenden zu erbringen, d. h. auch für erwerbsfähige Hilfebedürftige oder Mitglieder von Bedarfsgemeinschaften nach dem SGB II unter 25 Jahren.
In der Praxis übernehmen die Agenturen für Arbeit die Berufsorientierung und Berufsberatung auch für junge Menschen, die dem Rechtskreis des SGB II angehören.
Unschärfen zwischen dem SGB II und dem SGB III bestehen im Hinblick auf die Ausbildungsvermittlung.
Die parallelen und in ihrem Verhältnis zueinander nicht eindeutig geklärten Regelungen der Ausbildungsvermittlung nach § 35 SGB III in Verbindung mit § 22 Abs. 4 SGB III im Verhältnis zu § 3 Abs. 2 SGB II in Verbindung mit § 16 Abs. 1 SGB II haben sich in der Beratungs- und Vermittlungspraxis nachteilig ausgewirkt und zu Einschränkungen der Effizienz geführt, verbunden mit einem Anwachsen an Bürokratie und
Mängeln in der Kundenfreundlichkeit.
§ 3 Abs. 2 Satz 1 SGB II besagt, dass "erwerbsfähige Hilfebedürftige unter 25 Jahre unverzüglich nach Antragstellung in eine Arbeit, eine Ausbildung oder in eine Arbeitsgelegenheit zu vermitteln sind." Aus dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 1 SGB II folgt, dass "Vermittlung" nach diesem etwas anderes als "Vermittlung" nach § 35 SGB III ist. Während es in § 35 SGB III allein um das Anbieten der Vermittlung, d. h. um die Zusammenführung von Arbeitnehmer/in und Arbeitgeber geht, hat nach § 3 Abs. 2 Satz 1 SGB II die Vermittlung in die drei Varianten (Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit) unverzüglich nach Antragstellung zu erfolgen.
Unter Bezugnahme auf § 3 Abs. 2 Satz 1 SGB II wird im Leitfaden der Bundesagentur für Arbeit die Verpflichtung der Träger der Grundsicherung hergeleitet, die Ausbildungsvermittlung durchzuführen. Das verpflichtet die Arbeitsgemeinschaften und zugelassenen kommunalen Träger, die Ausbildungsvermittlung für die Jugendlichen des Rechtskreises SGB II durchzuführen (wobei hier allerdings auf Ausnahmen hingewiesen wird). Zusätzlich schließt § 22 Abs. 4 SGB III Jugendliche des Rechtskreises SGB II bei zugelassenen kommunalen
Trägern definitiv von der Ausbildungsvermittlung durch die Bundesagentur für Arbeit aus.
Damit ist faktisch eine nach Rechtskreisen geteilte Zuständigkeit für die Ausbildungsvermittlung vollzogen.
Diese Situation führt dazu, dass in der Beratungs- und Vermittlungspraxis gegen bewährte Grundsätze verstoßen wird:
- Berufsinformation und Berufsorientierung, umfassende persönliche berufliche Beratung und die Ausbildungsvermittlung sind Bestandteile eines ganzheitlichen Prozesses und sollten nicht getrennt werden. Bei der derzeitigen gesetzlichen Regelung könnte jedoch in der täglichen Umsetzung faktisch ein neuer "Verschiebebahnhof" der Zuständigkeiten für einen Teil der Jugendlichen entstehen. Verbunden mit möglicher wechselnder Zugehörigkeit der Eltern zu den Rechtskreisen SGB II oder SGB III würde sich die für die
Ausbildungsvermittlung der Kinder zuständige Behörde ändern. Ein derartiges "Nachverfolgen" der Arbeitsmarktsituation der Eltern in der Ausbildungsvermittlungsverantwortung für die Kinder wirkt sich nach Auskunft der Experten vor Ort bereits jetzt nachteilig auf die Motivation und Ausbildungsbereitschaft von Jugendlichen aus.
Mit der Unterbrechung des Vermittlungsprozesses wäre ein Behördenwechsel mit zusätzlichem bürokratischen Aufwand und Einschränkungen in der Kundenfreundlichkeit verbunden.
- Für die Unternehmen ist die Inanspruchnahme des Dienstleistungsangebots der Ausbildungsvermittlung
dann attraktiv, wenn sie möglichst unkompliziert und unbürokratisch organisiert ist. U. a. benötigen die Unternehmen eine einheitliche Anlaufstelle für die Meldung ihrer freien Ausbildungsstellen. Dem steht jedoch die Zweigleisigkeit der Ausbildungsvermittlung durch die Agenturen für Arbeit sowie JobCenter und zugelassene
kommunale Träger entgegen.
- Das Recht auf freie Berufswahl für alle Schulabgängerinnen und Schulabgänger verbietet eine Ungleichbehandlung bei der Ausbildungsvermittlung. Nach der bisherigen Rechtslage ist jedoch eine solche Ungleichbehandlung in dieser Phase durch die Regelungen zur Ausbildungsvermittlung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 SGB II bzw. § 35 SGB III gegeben.
In der Wirkung ist eine Zweigleisigkeit in Berufsberatung und Ausbildungsvermittlung problematisch, da den Jugendlichen gleichwertige Angebote auf der Basis gleicher Kompetenz und Datenlage unterbreitet werden sollten. Es sollten nicht bereits in dieser Lebensphase der Jugendlichen, in Abhängigkeit von der sozialen Situation der Eltern, Unterschiede sowie eine Separierung nach sozialer Herkunft auf dem Ausbildungsmarkt
vorgenommen werden.
Darüber hinaus beschränkt die Trennung der Ausbildungsvermittlung die Möglichkeiten, eine einheitliche bundesweite Datenbasis und statistische Erfassung von Ausbildungsangebot und -nachfrage, Ausbildungsvermittlung und Ausbildungsbilanz sowie Meldepflichten an die Länder zu gewährleisten. Zudem ist eine einheitliche Nutzung der Unternehmensdatenbanken durch die verschiedenen Akteure (Bundesagentur, Arbeitsgemeinschaften, zugelassene kommunale Träger) erschwert.
Auswirkungen auf die Höhe der Lohnnebenkosten, die einer einheitlichen Zuordnung der Prozessverantwortung zu den Arbeitsagenturen entgegenstehen könnten, sind nicht zu erwarten.
(Quelle (http://www1.bundesrat.de/Site/Inhalt/DE/3_20Konferenzen/3.4_20Wirtschaftsminister-Konferenz/3.4.5_20Beschl_C3_BCsse_20und_20Berichte/3.4.5.1_20Sitzung_20vom_207._2F8.6.2006/NI/Beschl_C3_BCsse_20der_20_20WMK_207._2F8._20Juni_20 2006,property=Dokument.pdf), S. 23-26)
Ausbildungsvermittlung für alle Jugendlichen durch die Arbeitsagenturen
Die Wirtschaftsministerkonferenz spricht sich mit allem Nachdruck dafür aus, dass die Berufsorientierung, Berufsberatung und Ausbildungsvermittlung für alle Jugendlichen unter 25 Jahren durch die Agenturen für Arbeit wahrgenommen werden. Sie bittet den Deutschen Bundestag, dies durch gesetzliche Neuregelung sicherzustellen.
Nach Auffassung der Wirtschaftsministerkonferenz kann nur auf diesem Wege ein effizienter und unbürokratischer Vermittlungsprozess gewährleistet werden. Betriebe, die zur Besetzung ihrer freien Ausbildungsplätze die Dienstleistung der Ausbildungsstellenvermittlung in Anspruch nehmen, benötigen eine einheitliche Anlaufstelle.
Berufsorientierung, Berufsberatung und Ausbildungsvermittlung stehen in einem unmittelbaren Zusammenhang. Das erfordert, dass die Beratungs- und Vermittlungsleistungen aus einer Hand angeboten werden. Die einheitliche Prozessverantwortung kann am besten von den Agenturen für Arbeit wahrgenommen werden.
Begründung:
Mit dem In-Kraft-Treten des Sozialgesetzbuches (SGB II) zu Beginn des Jahres 2005 wurden neue rechtliche Rahmenbedingungen für die Berufsorientierung, Berufsberatung und Ausbildungsstellenvermittlung geschaffen.
Seitdem sind Arbeitsgemeinschaften, zugelassene kommunale Träger und Agenturen für Arbeit gemeinsam für die berufliche Eingliederung junger Menschen verantwortlich und es gibt im Hinblick auf die Berufsorientierung, Berufsberatung und Ausbildungsvermittlung Doppelzuständigkeiten und Schnittstellen.
Die Rechtslage nach In Kraft treten des SGB II besagt, dass Berufsorientierung, Berufsberatung und Ausbildungsvermittlung gemäß § 16 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit §§ 29ff SGB III Ermessensleistungen des Trägers der Grundsicherung und zugleich - nach wie vor - Pflichtaufgaben der Arbeitsagenturen gemäß §§ 29, 33, 35 SGB III sind. Nach der im "Leitfaden für ausbildungssuchende Jugendliche unter 25 Jahren im Rechtskreis SGB II" der Bundesagentur für Arbeit dargelegten Rechtsauffassung sind die Agenturen für Arbeit verpflichtet, Berufsberatungsleistungen für alle Ratsuchenden zu erbringen, d. h. auch für erwerbsfähige Hilfebedürftige oder Mitglieder von Bedarfsgemeinschaften nach dem SGB II unter 25 Jahren.
In der Praxis übernehmen die Agenturen für Arbeit die Berufsorientierung und Berufsberatung auch für junge Menschen, die dem Rechtskreis des SGB II angehören.
Unschärfen zwischen dem SGB II und dem SGB III bestehen im Hinblick auf die Ausbildungsvermittlung.
Die parallelen und in ihrem Verhältnis zueinander nicht eindeutig geklärten Regelungen der Ausbildungsvermittlung nach § 35 SGB III in Verbindung mit § 22 Abs. 4 SGB III im Verhältnis zu § 3 Abs. 2 SGB II in Verbindung mit § 16 Abs. 1 SGB II haben sich in der Beratungs- und Vermittlungspraxis nachteilig ausgewirkt und zu Einschränkungen der Effizienz geführt, verbunden mit einem Anwachsen an Bürokratie und
Mängeln in der Kundenfreundlichkeit.
§ 3 Abs. 2 Satz 1 SGB II besagt, dass "erwerbsfähige Hilfebedürftige unter 25 Jahre unverzüglich nach Antragstellung in eine Arbeit, eine Ausbildung oder in eine Arbeitsgelegenheit zu vermitteln sind." Aus dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 1 SGB II folgt, dass "Vermittlung" nach diesem etwas anderes als "Vermittlung" nach § 35 SGB III ist. Während es in § 35 SGB III allein um das Anbieten der Vermittlung, d. h. um die Zusammenführung von Arbeitnehmer/in und Arbeitgeber geht, hat nach § 3 Abs. 2 Satz 1 SGB II die Vermittlung in die drei Varianten (Arbeit, Ausbildung, Arbeitsgelegenheit) unverzüglich nach Antragstellung zu erfolgen.
Unter Bezugnahme auf § 3 Abs. 2 Satz 1 SGB II wird im Leitfaden der Bundesagentur für Arbeit die Verpflichtung der Träger der Grundsicherung hergeleitet, die Ausbildungsvermittlung durchzuführen. Das verpflichtet die Arbeitsgemeinschaften und zugelassenen kommunalen Träger, die Ausbildungsvermittlung für die Jugendlichen des Rechtskreises SGB II durchzuführen (wobei hier allerdings auf Ausnahmen hingewiesen wird). Zusätzlich schließt § 22 Abs. 4 SGB III Jugendliche des Rechtskreises SGB II bei zugelassenen kommunalen
Trägern definitiv von der Ausbildungsvermittlung durch die Bundesagentur für Arbeit aus.
Damit ist faktisch eine nach Rechtskreisen geteilte Zuständigkeit für die Ausbildungsvermittlung vollzogen.
Diese Situation führt dazu, dass in der Beratungs- und Vermittlungspraxis gegen bewährte Grundsätze verstoßen wird:
- Berufsinformation und Berufsorientierung, umfassende persönliche berufliche Beratung und die Ausbildungsvermittlung sind Bestandteile eines ganzheitlichen Prozesses und sollten nicht getrennt werden. Bei der derzeitigen gesetzlichen Regelung könnte jedoch in der täglichen Umsetzung faktisch ein neuer "Verschiebebahnhof" der Zuständigkeiten für einen Teil der Jugendlichen entstehen. Verbunden mit möglicher wechselnder Zugehörigkeit der Eltern zu den Rechtskreisen SGB II oder SGB III würde sich die für die
Ausbildungsvermittlung der Kinder zuständige Behörde ändern. Ein derartiges "Nachverfolgen" der Arbeitsmarktsituation der Eltern in der Ausbildungsvermittlungsverantwortung für die Kinder wirkt sich nach Auskunft der Experten vor Ort bereits jetzt nachteilig auf die Motivation und Ausbildungsbereitschaft von Jugendlichen aus.
Mit der Unterbrechung des Vermittlungsprozesses wäre ein Behördenwechsel mit zusätzlichem bürokratischen Aufwand und Einschränkungen in der Kundenfreundlichkeit verbunden.
- Für die Unternehmen ist die Inanspruchnahme des Dienstleistungsangebots der Ausbildungsvermittlung
dann attraktiv, wenn sie möglichst unkompliziert und unbürokratisch organisiert ist. U. a. benötigen die Unternehmen eine einheitliche Anlaufstelle für die Meldung ihrer freien Ausbildungsstellen. Dem steht jedoch die Zweigleisigkeit der Ausbildungsvermittlung durch die Agenturen für Arbeit sowie JobCenter und zugelassene
kommunale Träger entgegen.
- Das Recht auf freie Berufswahl für alle Schulabgängerinnen und Schulabgänger verbietet eine Ungleichbehandlung bei der Ausbildungsvermittlung. Nach der bisherigen Rechtslage ist jedoch eine solche Ungleichbehandlung in dieser Phase durch die Regelungen zur Ausbildungsvermittlung nach § 3 Abs. 2 Satz 1 SGB II bzw. § 35 SGB III gegeben.
In der Wirkung ist eine Zweigleisigkeit in Berufsberatung und Ausbildungsvermittlung problematisch, da den Jugendlichen gleichwertige Angebote auf der Basis gleicher Kompetenz und Datenlage unterbreitet werden sollten. Es sollten nicht bereits in dieser Lebensphase der Jugendlichen, in Abhängigkeit von der sozialen Situation der Eltern, Unterschiede sowie eine Separierung nach sozialer Herkunft auf dem Ausbildungsmarkt
vorgenommen werden.
Darüber hinaus beschränkt die Trennung der Ausbildungsvermittlung die Möglichkeiten, eine einheitliche bundesweite Datenbasis und statistische Erfassung von Ausbildungsangebot und -nachfrage, Ausbildungsvermittlung und Ausbildungsbilanz sowie Meldepflichten an die Länder zu gewährleisten. Zudem ist eine einheitliche Nutzung der Unternehmensdatenbanken durch die verschiedenen Akteure (Bundesagentur, Arbeitsgemeinschaften, zugelassene kommunale Träger) erschwert.
Auswirkungen auf die Höhe der Lohnnebenkosten, die einer einheitlichen Zuordnung der Prozessverantwortung zu den Arbeitsagenturen entgegenstehen könnten, sind nicht zu erwarten.