Forumadmin
20.06.2005, 11:48
Einen zu alten Teppichboden in der Wohnung muss der Vermieter nicht mehr erneuern.
Wenn der Boden schon zum Zeitpunkt der Anmietung älter als die durchschnittliche Lebensdauer von 10 bis 15 Jahren ist,
besteht 20 Jahre später kein Recht mehr auf einen Austausch.
Auf ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Köln
(Az.: 1 S 122/04) weist der Deutsche Mieterbund (DMB) in Berlin hin.
In dem verhandelten Fall hatte ein Mieter nach 22 Jahren Mietzeit verlangt, dass der Vermieter den Teppichboden ersetzt.
Die Richter lehnten die Forderung mit der Begründung ab, die Wohnung sei «rechtlich» gar nicht mit Teppichboden vermietet worden,
es also auch keinen Anspruch auf einen Austausch gebe.
Denn schon am Beginn des Mietverhältnisses 1982 sei der Boden mindestens 18 Jahre alt gewesen und habe damit die durchschnittliche Lebensdauer von maximal 15 Jahren überschritten.
Auf diesen Umstand hatte der Vermieter die Mieter ausdrücklich hingewiesen.
Der Vermieter war also den Richtern zufolge von einer Erneuerungsbedürftigkeit ausgegangen.
Dem Mieter habe es bei Abschluss des Vertrags freigestanden, den Teppich zu übernehmen oder einen Austausch zu vereinbaren.
Wer aber eine Wohnung mit einem von Anfang an wertlosen Bodenbelag anmietet,
kann nicht durch weitere Abnutzung über einen Zeitraum von 20 Jahren hinweg einen Anspruch auf Erneuerung des Teppichbodens erwerben, fasst der Mieterbund zusammen.
gs/dpa 5.05.2005
Wenn der Boden schon zum Zeitpunkt der Anmietung älter als die durchschnittliche Lebensdauer von 10 bis 15 Jahren ist,
besteht 20 Jahre später kein Recht mehr auf einen Austausch.
Auf ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Köln
(Az.: 1 S 122/04) weist der Deutsche Mieterbund (DMB) in Berlin hin.
In dem verhandelten Fall hatte ein Mieter nach 22 Jahren Mietzeit verlangt, dass der Vermieter den Teppichboden ersetzt.
Die Richter lehnten die Forderung mit der Begründung ab, die Wohnung sei «rechtlich» gar nicht mit Teppichboden vermietet worden,
es also auch keinen Anspruch auf einen Austausch gebe.
Denn schon am Beginn des Mietverhältnisses 1982 sei der Boden mindestens 18 Jahre alt gewesen und habe damit die durchschnittliche Lebensdauer von maximal 15 Jahren überschritten.
Auf diesen Umstand hatte der Vermieter die Mieter ausdrücklich hingewiesen.
Der Vermieter war also den Richtern zufolge von einer Erneuerungsbedürftigkeit ausgegangen.
Dem Mieter habe es bei Abschluss des Vertrags freigestanden, den Teppich zu übernehmen oder einen Austausch zu vereinbaren.
Wer aber eine Wohnung mit einem von Anfang an wertlosen Bodenbelag anmietet,
kann nicht durch weitere Abnutzung über einen Zeitraum von 20 Jahren hinweg einen Anspruch auf Erneuerung des Teppichbodens erwerben, fasst der Mieterbund zusammen.
gs/dpa 5.05.2005