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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : 2te Ausbildung..keine hilfe?


j.limaro
20.02.2008, 13:01
hey,

ich (21 wohne zuhause keine bezüge) bin gelernte Kauffrau im Einzelhandel sehe in dem beruf aber absolut keine perspektiven für mich und möchte ne 2te ausbildung machen als rechtsanwaltsfachangestellte oder was ähnliches! dafür will/muss ich aber unbedingt umziehen weil hier in meiner region absolut nichts geht.

Aber in der Ausbildung verdient man nicht viel und ich glaube nicht das es für ne wohnung reicht. Für ne 2te ausbildung bekommt man keine stütze oder? nicht mal um zum vorstellungsgespräch zu fahrenglaube ich?? :wut:

Kann mich da jemand aufklären wie sich das mit so ner 2ten ausbildung verhält? Könnt mir auch ne mail schicken, wenn jemand damit erfahrungen gemacht hat würde mich freuen: #Zensiert#

:) danke schonmal

restart
20.02.2008, 13:53
Hallo j.limaro,

eine zweite Ausbildung wird dir leider nicht bezahlt.

Dies ist nur möglich, wenn du in deinem bisherigen Beruf nicht mehr vermittelbar bis (z. B. gesundheitliche Gründe).

Eine andere Möglichkeit wäre auch, deinen Ausbildungsgrad zu erweitern, z. B. durch ein Studium. Dort wäre dann aber Bafög zu beantragen, sofern du Anspruch darauf hättest.

Codeman
20.02.2008, 14:51
Wenn du ausziehst und ne Ausbildung machst bekommst du wieder Kindergeld.Ergänzend dazu kannst du noch Wohngeld beantragen.Klar ist natürlich das unter solchen Bedingungen keine großen Sprünge möglich sind und das ne 1 Zimmer Wohnung nur drin ist dürfte auch klar sein.

Ich weiss das deswegen so genau,weil mir genau das selbe widerfahren ist.Aber es ist machbar ! :)

Aber trotzdem werden dir die Kosten für Vorstellungsgespräche,Bewerbungen ganz normal erstattet.Bitte im Vorraus beantrageen !

Beste Grüße
Codeman

Roady
20.02.2008, 14:55
@ Codeman wieso Kindergeld ?
Die erste Berufsausbildung ist doch abgeschlossen.

Codeman
20.02.2008, 14:59
Ich hab mal auf den Seiten der Argentur geschaut und das gefunden

Kindergeldrecht bei Ausbildung: Berufsausbildung im Sinne des Kindergeldrechts ist die Ausbildung für einen künftigen Beruf. Dabei erkennt die Familienkasse alle Ausbildungsmaßnahmen an, durch die das Kind die Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erwerben kann, die als Grundlagen für die Ausübung seines angestrebten Berufs geeignet sind. Das Kind muss sich ernsthaft auf das Berufsziel vorbereiten. Als Berufsziel gelten nicht nur reguläre Ausbildungsabschlüsse, sondern jede Tätigkeit, die in der Zukunft zur Schaffung beziehungsweise Erhaltung einer Erwerbsgrundlage nachhaltig ausgeübt werden kann.


Dabei ist es scheinbar egal,ob es eine Zweitausbildung ist oder nicht.Bei mir jedenfalls ging das ohne Probleme durch.

MfG
Codeman

PS: Quelle (http://www.arbeitsagentur.de/nn_26532/zentraler-Content/A09-Kindergeld/A091-steuerrechtliche-Leistungen/Allgemein/Anspruchsvoraussetzungen.html)

PPS: Quelle 2 (http://www.sozialleistungen.info/con/sozial-leistungen/kindergeld.html)

Roady
20.02.2008, 16:35
War mir bisher völlig neu, allerdings hast mich jetzt wieder auf die nächste Hürde aufmerksam gemacht über die j.limaro stolpern könnte und zwar die Einkommensgrenze von 7680 € im Jahr, da dürfte man selbst schon im ersten Ausbildungsjahr als Rechtsanwaltsfachangestellte drüber liegen.

Codeman
20.02.2008, 21:50
Die Frage kann sicherlich nur die userin selber beantworten.(nach den verdienst).

MfG
Codeman

fragi
21.02.2008, 09:58
Darf ich mich einklinken?

Also Kindergeld gibts keins mehr, das gibts nur solange wie ne ausbildung auf der andere aufbaut, also wie bei dir Codeman, Bäcker, Konditor usw...

Die Ausbildung im Einzelhandel ist aber was ganz anderes als beim Rechtsanwalt, daher wird das nichts werden mit Kindergeld, bzw. nur dann was werden wenn die Familienkasse die eigenen Weisungen nicht kennt :)


Jetzt das nächste... es würde ein Anspruch auf ALG II bestehen.

Denn:
Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. 2In besonderen Härtefällen können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen geleistet werden.
Quelle: §7 Abs. 5 SGB II (http://bundesrecht.juris.de/sgb_2/__7.html)

Das Ausschlusskriterium greift nichtmehr, denn eine Förderungsfähigkeit nach dem BAB besteht nichtmehr:

Förderungsfähig ist die erstmalige Ausbildung.

Quelle: §60 Abs.2 SGB III (http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__60.html)

Damit würde die Möglichkeit für ALG II bestehen.

Man kann natürlich stattdessen auch Wohngeld wählen, das ist eine Ermessensentscheidung.

Nach abgeschlossener Erstausbildung kann man normal im SGB II auf das nachhauseziehen und den Unterhalt pfeiffen, da die Erst-Ausbildung abgeschlossen ist und die Eltern ihre auferlegten pflichten nach dem BGB erfüllt haben.

Codeman
21.02.2008, 10:06
Das spiel hatte ich bei mir auch fragi,

Dem Grunde nach Förderungsfähig heisst lediglich, dass die Ausbildung dem Grunde nach gefördert werden kann.Und in diesem Fall könnte sie es dem Grunde nach.Ob und wieso persönliche Voraussetzungen es nicht dazu kommen lassen,ist nebensächlich.

Daher gibs auch keinen ALG II Anspruch.

MfG
Codeman