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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Arbeitlos in der Schwangerschaft/Elternzeit


mandy584
20.02.2008, 16:17
Hallo,

ich bin in der 35. Woche schwanger. Mein Kind kommt ca. am 26.03.2008.
Mein Vertrag ist am 05.12.2007 ausgelaufen. Da ich ja schon schwanger war musste ich mich arbeitslos melden.
Nun habe ich bis zu meinem Mutterschutz ALG bekommen.

Jetzt bekomme ich ja erstmal Mutterschaftsgeld.

Nun wollte ích mal wissen, wie es nach dem Mutterschutz ist?
Bekomme ich dann wieder ALG 1 oder muss ich ALG 2 beantragen.

Mein Bearbeiter konnte mir das noch nicht beantworten.

Vielleicht kann mir hier ja jemand weiter helfen.

MFG

Mandy

Seebarsch
20.02.2008, 17:40
Hallo mandy584,
das kommt darauf an.
Für das Alg1 besteht 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Entbindung ein Beschäftigungsverbot, so dass da kein Alg 1 gezahlt wird. Solltest du nach Ablauf dieser Zeit wieder arbeiten können und die Kinderversorgung sichergestellt sein, kannst du Alg 1 beantragen.
Ansonsten müsstest du Erziehungsgeld beantragen undn dann eventuell ergänzend Alg 2 beantragen.
:(

mandy584
20.02.2008, 20:53
Ach so ist das!
Also kann ich zum Elterngeld ALG2 beantragen? Auf dem Arbeitsamt haben die mir gesagt das ich das dann nicht bekomme, aber nur von dem Geld kann ich doch kein Kind ernähren und meine Wohnung bezahlen.

Deshalb frage ich ja nach. Die können einen echt keine richtige Auskunft geben.

Danke schonmal für die Info!

Upsala
20.02.2008, 22:47
@Seebarsch
Versteh ich nicht ganz!
Ansonsten müsstest du Erziehungsgeld beantragen undn dann eventuell ergänzend Alg 2 beantragen. Ist ALG I nicht grundsätzlich vorrangig zu beantragen?
In den BA-Hinweisen zu § 11 ( Randnummer 11.48b ) heißt es:
3) Bei der Anrechnung einer Entgeltersatzleistung, z.B. Arbeitslosengeld
I, auf das Elterngeld verbleibt stets ein Mindestanspruch
auf Elterngeld in Höhe von monatlich 300 Euro pro Kind (bei
Verlängerung monatlich 150 Euro pro Kind), § 3 Abs. 2 BEEG.
Beispiel:
Eine Mutter hätte dem Grunde nach Anspruch auf Elterngeld in Höhe
von 600 Euro für ein Kind. Sie erhält zudem 600 Euro Arbeitslosengeld
I. Nach § 3 Abs. 2 BEEG ist das Arbeitslosengeld I auf den Teil
des Elterngeldes anzurechnen, der den Betrag von 300 Euro übersteigt.
Die Mutter erhält daher nur 300 Euro Elterngeld sowie 600 Euro Arbeitslosengeld
I. Das Elterngeld übersteigt den anrechnungsfreien Betrag
nicht und bleibt daher beim Arbeitslosengeld II unberücksichtigt.
Das Arbeitslosengeld I wird unter Berücksichtigung der Absetzbeträge
nach § 11 Abs. 2 SGB II in voller Höhe angerechnet.
@Mandy584!
Also kann ich zum Elterngeld ALG2 beantragen? Oder umgekehrt! Vom Elterngeld bleiben Dir, wie früher auch beim Erziehungsgeld, 300 Euro anrechnungsfrei.
Frage ist nur: Was musst/kannst du beantragen?:confused:

fragi
21.02.2008, 10:03
@ stupido

Leider hat der Seebarsch recht... solang du dich der BA nicht mind. 15 Stunden zur Verfügung stellen kannst (Betreuung sichergestellt) und das nachweisen kannst, gibts kein ALG I weiter.

Auch wenn es vorrangig ist, ist eine Beantragung nicht möglich.
Irgendwo hier gibts nen Thread, ich glaube im Gesundheitsbereich, da hatte ich das selbe Thema mit der Ägypterin schonmal...

Solang du der BA die Kinderbetreuung nicht nachweisen kannst, gibts kein ALG I weiter, weil du nicht zur Verfügung stehst und ausgeschlossen bist.
In dem Falle muss ALG II mit dem Ablehnungsbescheid des ALG I beantragt werden.

Dein Zitat bezieht sich nur auf Anrechnungen... wenn dem Grunde nach aber kein Anspruch auf ALG I besteht, kann auch nichts angerechnet werden, nur sollte das Elterngeld dann höher ausfallen und dann halt von 300€ bis X € anrechnung finden beim ALG II.

Upsala
21.02.2008, 21:52
@Fragi

In dem Falle muss ALG II mit dem Ablehnungsbescheid des ALG I beantragt werden. Wenn du mal genau ließt, kommen wir an dem Punkt wieder zusammen.:) ALG I vorrangig beantragen, heißt ja nicht es bewilligt zu bekommen. Jedoch wird der Antrag darauf, bzw. die Ablehnung des Antrages, wahrscheinlich die Pforte zum ALG II-Bezug öffnen.

fragi
22.02.2008, 07:38
Nagut... ich bin mir nur nicht sicher ob das wirklich nochmal beantragt werden muss, oder ob sozusagen der "aussteuerungsbescheid" mit beginn der Mutterschutzes auch schon ausreicht (denn man muss ja vielleicht im MS schon beantragen!), das muss man dann ggf. vor Ort schauen...