jerry2009
28.06.2006, 19:10
Hallo,
jemand stellt einen Antrag auf Bewerbungskostenübernahme (UBV).
Die Person fügt dem Antrag die Zweitschriften der Bewerbungen bei.
Er erhält Antwort vom Amt. Er soll "auszugsweise Bewerbungsnachweise sowie Antwortschreiben" beifügen, damit auch ersichtlich ist, dass sich die Person auch wirklich dort an dem angegebenen Datum beworben hat.
Was ist mit "auszugsweise Bewerbungsnachweise" gemeint?
Die Person hat nicht jedes Antwortschreiben parat, da er nicht von jedem AG eine Antwort erhalten hat. Auf telefonische Nachfrage kommen solche Antworten wie
"Komisch. Normalerweise antworten wir auf jede Bewerbung!"
"Die ist hier nie angekommen!"
"Wie war ihr Name? Hmmm, den finde ich nicht!"
...
Ihr kennt das wahrscheinlich alle zu genüge!?
Die Person hat sich bei allen angegebenen AGs beworben. Dies hat er auch schriftlich versichert.
Wie soll denn jetzt der Antragsteller dem Amt beweisen, dass er sich wirklich an dem Tag dort beworben hat?
Wo liegt die Beweispflicht?
Das Blöde ist, wenn die vom Amt auch bei den AGs anrufen und recherchieren, erhalten die auch eine negative Antwort, da die Bewerbungen teilweise schon Monate zurückliegen. Somit wäre dies auch negativ für den Antragsteller!
Gibts evtl. dazu Urteile zu Gunsten der Arbeitslosen?
Auf der Anlage, auf der man die Bewerbungen auflisten soll, steht
"Ich versichere die Richtigkeit der Angaben. Vorhandene Bewerbungsnachweise (z. B. Kopien der Bewerbungsschreiben, Antwort- oder Bestätigungsschreibne) füge ich der Anlage bei."
Die Person hat den Antrag gestellt, ohne diese Auflistung auszufüllen, da der Platz nicht gereicht hat. Er hat den Antrag und die Zweitschriften abgegeben und zusätzlich schriftlich versichert, dass er sich überall dort beworben hat.
Bitte um eure Antworten.
Vielen Dank im Voraus.
Freundliche Grüße
jemand stellt einen Antrag auf Bewerbungskostenübernahme (UBV).
Die Person fügt dem Antrag die Zweitschriften der Bewerbungen bei.
Er erhält Antwort vom Amt. Er soll "auszugsweise Bewerbungsnachweise sowie Antwortschreiben" beifügen, damit auch ersichtlich ist, dass sich die Person auch wirklich dort an dem angegebenen Datum beworben hat.
Was ist mit "auszugsweise Bewerbungsnachweise" gemeint?
Die Person hat nicht jedes Antwortschreiben parat, da er nicht von jedem AG eine Antwort erhalten hat. Auf telefonische Nachfrage kommen solche Antworten wie
"Komisch. Normalerweise antworten wir auf jede Bewerbung!"
"Die ist hier nie angekommen!"
"Wie war ihr Name? Hmmm, den finde ich nicht!"
...
Ihr kennt das wahrscheinlich alle zu genüge!?
Die Person hat sich bei allen angegebenen AGs beworben. Dies hat er auch schriftlich versichert.
Wie soll denn jetzt der Antragsteller dem Amt beweisen, dass er sich wirklich an dem Tag dort beworben hat?
Wo liegt die Beweispflicht?
Das Blöde ist, wenn die vom Amt auch bei den AGs anrufen und recherchieren, erhalten die auch eine negative Antwort, da die Bewerbungen teilweise schon Monate zurückliegen. Somit wäre dies auch negativ für den Antragsteller!
Gibts evtl. dazu Urteile zu Gunsten der Arbeitslosen?
Auf der Anlage, auf der man die Bewerbungen auflisten soll, steht
"Ich versichere die Richtigkeit der Angaben. Vorhandene Bewerbungsnachweise (z. B. Kopien der Bewerbungsschreiben, Antwort- oder Bestätigungsschreibne) füge ich der Anlage bei."
Die Person hat den Antrag gestellt, ohne diese Auflistung auszufüllen, da der Platz nicht gereicht hat. Er hat den Antrag und die Zweitschriften abgegeben und zusätzlich schriftlich versichert, dass er sich überall dort beworben hat.
Bitte um eure Antworten.
Vielen Dank im Voraus.
Freundliche Grüße