StephanK
21.06.2005, 11:22
Kernaussage: Wichtigstes äußeres Kriterium für eine Einstandsgemeinschaft ist die faktische Wohngemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau und es ist dann Sache des Hilfesuchenden, der in einer Wohngemeinschaft mit einem Partner lebt, plausible Gründe dafür darzulegen, dass die Wohngemeinschaft lediglich eine reine Zweckgemeinschaft mit einem getrennten Wirtschaften darstellt und dass gegenseitige wirtschaftliche Hilfeleistungen nicht gewollt sind. Würde man nämlich entscheidend auf derartige innere Vorgänge abstellen, so wäre es ohne weiteres durch eine schlichte Erklärung der in Frage kommenden Personen möglich, das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft – jedenfalls ab Antragstellung beim Sozialleistungsträger – in Abrede zu stellen. Daher ist entscheidend auf objektiv nachvollziehbare Kriterien (in diesem Fall: gemeinsame Eigentumswohnung) abzustellen, um in einer Würdigung der Gesamtumstände der feststellbaren Hinweistatsachen das Vorliegen oder das Nichtvorliegen einer Einstandsgemeinschaft zu klären.
Entscheidungsart: Beschluss
Gericht: Sozialgericht Oldenburg
Datum: 30.05.05
Aktenzeichen: S 47 AS 226/05 ER
Wortlaut der Entscheidung (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=22950&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=)
Achtung - diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig!
Das heisst, sie ist von einer der Prozessparteien angefochten worden und kann vom übergeordneten Gericht abgeändert oder aufgehoben werden. Deswegen sind die Gründe des Gerichts nicht mehr als eine Argumentationshilfe, von der man nicht erwarten darf, dass jede Sozialbehörde sich daran orientiert. Die Moderatoren dieser Seite geben sich Mühe, es zu melden, wenn solche Urteile aufgehoben oder abgeändert werden, können aber nicht gewährleisten, dass das immer ganz zeitnah geschieht.
Entscheidungsart: Beschluss
Gericht: Sozialgericht Oldenburg
Datum: 30.05.05
Aktenzeichen: S 47 AS 226/05 ER
Wortlaut der Entscheidung (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/show.php?modul=esgb&id=22950&s0=&s1=&s2=&words=&sensitive=)
Achtung - diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig!
Das heisst, sie ist von einer der Prozessparteien angefochten worden und kann vom übergeordneten Gericht abgeändert oder aufgehoben werden. Deswegen sind die Gründe des Gerichts nicht mehr als eine Argumentationshilfe, von der man nicht erwarten darf, dass jede Sozialbehörde sich daran orientiert. Die Moderatoren dieser Seite geben sich Mühe, es zu melden, wenn solche Urteile aufgehoben oder abgeändert werden, können aber nicht gewährleisten, dass das immer ganz zeitnah geschieht.