StephanK
21.06.2005, 12:03
Gericht: Sozialgericht Berlin
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 22.03.05
Aktenzeichen: S 59 AS 522/05 ER
Beim Mehrbedarf für Alleinerziehende (§ 21 Abs. 3 SGB II) ist die Voraussetzung "allein für Pflege und Erziehung der Kinder sorgen" dann nicht gegeben, wenn die ALG II-Empfängerin mit Verwandten (hier: Mutter und Schwester) im gemeinsamen Haushalt zusammenlebt. Es kommt also auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht allein auf die Zuordnung des Sorgerechts an.
Wortlaut der Entscheidung (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/esgb/show.php?id=22839)
Achtung - diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig!
Das heisst, sie ist von einer der Prozessparteien angefochten worden und kann vom übergeordneten Gericht abgeändert oder aufgehoben werden. Deswegen sind die Gründe des Gerichts nicht mehr als eine Argumentationshilfe, von der man nicht erwarten darf, dass jede Sozialbehörde sich daran orientiert. Die Moderatoren dieser Seite geben sich Mühe, es zu melden, wenn solche Urteile aufgehoben oder abgeändert werden, können aber nicht gewährleisten, dass das immer ganz zeitnah geschieht.
Entscheidungsart: Beschluss
Datum: 22.03.05
Aktenzeichen: S 59 AS 522/05 ER
Beim Mehrbedarf für Alleinerziehende (§ 21 Abs. 3 SGB II) ist die Voraussetzung "allein für Pflege und Erziehung der Kinder sorgen" dann nicht gegeben, wenn die ALG II-Empfängerin mit Verwandten (hier: Mutter und Schwester) im gemeinsamen Haushalt zusammenlebt. Es kommt also auf die tatsächlichen Verhältnisse und nicht allein auf die Zuordnung des Sorgerechts an.
Wortlaut der Entscheidung (http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/esgb/show.php?id=22839)
Achtung - diese Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig!
Das heisst, sie ist von einer der Prozessparteien angefochten worden und kann vom übergeordneten Gericht abgeändert oder aufgehoben werden. Deswegen sind die Gründe des Gerichts nicht mehr als eine Argumentationshilfe, von der man nicht erwarten darf, dass jede Sozialbehörde sich daran orientiert. Die Moderatoren dieser Seite geben sich Mühe, es zu melden, wenn solche Urteile aufgehoben oder abgeändert werden, können aber nicht gewährleisten, dass das immer ganz zeitnah geschieht.