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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Ab wann führt man denn nun eine ehähnlich gemeinschaft??


Brittchen
21.06.2005, 14:51
Hallo,ich habe da ein riesen grosses Problem.....
und zwar geht es darum,das ich vor ca.einem halben Jahr mit meinem Freund zusammen gezogen bin und mir da die Sozialhilfe für mich und meinen Sohn gestrichen wurde.
Ich habe mich jetzt über mehrere Seiten darüber erkundigt,ab wann man nu wirklich eine Eheähnlich Gemeinschaft führt.

Mein Freund und ich teilen zwar Bett und Kühlschrank,haben aber keine gemeinsamen Finanzen,er hat sein Konto,ich habe meins.......und wir haben auch keine Vollmachten über unsere Konten!!

Wo kann ich mich denn genau darüber Informoieren,ab wann es denn nun eine Eheähnliche Gemeinschaft ist???

Vielen Dank schon mal im Vorraus!!!

StephanK
21.06.2005, 15:03
Hallo Brittchen und :welcome:
Zu dieser häufig gestellten Frage gibt's hier eine vorbereitete Auskunft, die Du selbst aufrufen kanst:
http://www.arbeitslosennetz.de/forum/faq.php#35
Wenn der Sohn EUER GEMEINSAMER Sohn ist, wird es allerdings arg schwierig werden, den Hilfeträger davon zu überzeugen, dass Ihr "nur als Wohngemeinschaft" zusammenlebt.

Biberzahn
21.06.2005, 15:08
Hallo Brittchen und :welcome: ,

hast Du ALG II beantragt oder hast Du vor es zu beantragen? Nur weil man Bett und Kühlschrank teilt, ist man noch lange keine eheähnliche Gemeinschaft.
Schau doch mal hier im Forum in den Bereich Hartz IV- Bedarfsgemeinschaften und in den Bereich Urteile- ALG II -Anrechnung von Partnereinkommen. Da kannst Du Dir sehr viele Info´s rausziehen.

Ich wohne auch mit meinem Freund zusammen und nach langem hin und her konnte ich das AA davon überzeugen das wir keine eheähnliche Gemeinschaft sind. Bei uns hat jeder sein eigenes Konto und kommt auch für seine eigenen Abgaben auf, und wir würden uns gegenseitig auch nicht unterstützen, mal ganz davon abgesehen das das auch garnicht möglich wäre.
Schau mal in die o.g. Bereiche, das wird Dir sicher weiterhelfen.

Gruß
Biberzahn

Brittchen
21.06.2005, 15:09
Nein,Biologisch gesehen ist es nicht unser gemeinsamer Sohn!!! :-)

Aber ich muss ja in diesem Fall Sozialhilfe neu beantragen,weil es vorher ja schon als Eheähnliche Gemeinschaft eingetragen wurde!!!

Ich habe am Donnerstag morgen einen Termin bei dem Sozialamt,habe ich denn überhaupt noch Chancen,Sozialhilfe zu kriegen???

StephanK
21.06.2005, 15:24
Das ist in diesem Zusammenhang schon mal gut, wenn Dein Freund nicht gleichzeitig Vater Deines Sohnes ist.

Mich wundert ein wenig, dass Du Dich so "zielstrebig" auf Sozialhilfe beziehst. Im "Normalfall" - das heisst, außer wenn Du wegen Krankheit oder Behinderung überhaupt nicht arbeiten kannst - wirst Du Arbeitslosengeld II beantragen müssen. Seit Anfang dieses Jahres ist Sozialhilfe fast nur noch eine Leistung für Menschen, die nicht arbeitsfähig sind.

Brittchen
21.06.2005, 15:28
Naja,ich beziehe mich direkt drauf,weil mir laut dem Sachbearbeiter und dem AA KEIN ALG2 zusteht....

Ich steige in diesem Staat nirgenswo mehr durch.......man muss wirklich ganz unten sein um evtl.Hilfe zubekommen...... :-x

StephanK
21.06.2005, 15:48
Naja,ich beziehe mich direkt drauf,weil mir laut dem Sachbearbeiter und dem AA KEIN ALG2 zusteht....
Hmmm... da musst Du unterscheiden (es ist halt etwas kompliziert...):
Kann sein, dass die gesagt haben: steht Dir nicht zu, weil Dein Freund genug verdient, dass Ihr alle drei davon leben könnt. Das wäre auf Amtsdeutsch "fehlende Bedürftigkeit". Dann würdest Du aber aus demselben Grund auch keinen Anspruch auf Sozialhilfe haben.

Andere Möglichkeit ist eben die von mir vorhin erwähnte: ALG II setzt voraus, dass Du gesundheitlich in der Lage bist, mindestens drei Stunden am Tag zu arbeiten (amtsdeutsch: dass Du erwerbsfähig bist). Dann hättest Du von vornherein (amtsdeutsch: dem Grunde nach) keinen Anspruch.

Weil Ihr bisher schon als "eheähnliche Gemeinschaft" gegolten habt und Dein Freund anscheinend nicht ganz wenig verdient, stehen die Chancen aber auch nicht gut. Da wäre nur was zu machen, wenn Du die Behörde davon überzeugen könntest, dass Ihr Euch getrennt habt, aber noch weiter zusammenwohnt als normale Wohngemeinschaft. Und das ist sehr, sehr schwerig.

Brittchen
21.06.2005, 16:27
Das habe ich befürchtet,das,wenn wir vorher als Eheähnliche Gemeinschaft gegolten haben,wir bzw.ich kaum Chancen haben!!!

Aber wenn ich mich auf diese Unwissenheit berufe,müsste ich doch wenigstens eine kleine Chance haben oder???

Zumal,wenn ich angebe,das mein Freund nicht mehr bereit dazu ist,uns weiterhin finanziell zu Unterstützen,oder?????

StephanK
21.06.2005, 16:53
Ich verstehe nicht so recht, wie Du das mit der "Unwissenheit" meinst.

Was den Punkt "eheähnliche Gemeinschaft" angeht, hat sich weder für Sozialhilfe-Empfänger noch für Menschen, die vorher Arbeitslosenhilfe gekriegt haben und jetzt Arbeitslosengeld II kriegen oder beantragen, wirklich etwas geändert: das Einkommen von Partnern in einer eheähnlichen Gemeinschaft wurde vorher auch schon zusammengerechnet.

Also vielleicht hast Du das Gefühl, dass Du durch das Zusammenziehen mit Deinem Partner sozusagen in eine Falle getappt bist. Aber ich denke, dass das nicht so ist, und zwar, weil Ihr erst ein halbes Jahr zusammenwohnt. Das ist nicht lange genug, um von einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zu sprechen (geht erst nach etwa drei Jahren).

Wenn Dein ALG II-Antrag förmlich (schriftlich) abgelehnt worden ist und seitdem noch keine vier Wochen vergangen sind, kannst Du noch Widerspruch dagegen einlegen und ihn damit begründen, dass Ihr zu Unrecht als eheähnliche Gemeinschaft eingestuft worden seit.
Wenn aber bisher nur eine mündliche Auskunft von einem Amts-Mitarbeiter gekommen ist (was Du schriebst, las sich eher so), solltest Du den Antrag als alleinstehende Mutter mit Kind stellen.

Betroffener
21.06.2005, 17:01
Hallo Brittchen,

nun mal langsam.

Mein Vorschlag wäre demnächst ruhig und entspannt zum Amt zu gehen mit folgender Voraussetzung:

Du hast gar nicht gewußt, dass ihr eigentlich kein eheähnliches Verhältnis seid. Es gibt ja auch dazwischen nichts zum Ankreuzen.

Gerade Ende letzten Jahres wurde auch viel Unsinn in den Medien verzapft und auch seitens des Ministeriums und der Bundesagentur für Arbeit wurde (bewußt) auch viel Unsinniges veröffentlicht, um die Leute genau dahin zu schieben, wo Du z.B. jetzt bist.

Du erklärst das Deinem Sachbearbeiter wie es wirklich ist und forderst das vollständige Neu aufrollen Deines Falles ab dem 01.01.05 (bzw. dem Termin, um den es geht.

Hierbei bist Du dann Alleinstehend + Alleinerziehende Mutter, die sich in einer Wohngemeinschaft mit jemandem die Wohnung teilt (Wohngemeinschaft).

Hierzu musst Du Dir aber ggf. noch ein paar Haare auf die Zähne kleben, wenn da noch keine sind :-) und Dich durchsetzen und ggf. den/die Teamleiter(in ) verlangen und Dich nicht abspeisen lassen.

Und denke dran - es geht um Deinen Anspruch und Dein Geld.

Was in Stade bei Biberzahn geklappt hat, kann auch bei Dir funktionieren, wenn Du Dich durchsetzen kannst.

ALG II Antrag
In einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft eines eheähnlichen Verhältnisses wird davon ausgegangen, daß die Partner für ein ander einstehen (Definition siehe unten).
Einkommen des einen wird auf den gemeinsamen Bedarfsanspruch hochgerechnet und führt dann meist dazu, daß der ALG II Anspruch nicht wirksam wird, die Krankenversicherung selber getragen werden muss (Familienversicherung greift hier nicht!), usw., weil das Partnereinkommen bei oder über der Bedarfsgrenze für beide (ca. 600 € zzgl. Miete) liegt.

Sofern die Bedingungen der eheähnlichen Gemeinschaft nicht zutreffen, was m.E. für die meisten unverheirateten Paare gilt (sonst hätten sie geheiratet - Details siehe unten) ist der wichtige Punkt die Wohngemeinschaft von zwei oder mehr Personen.
Auf den ALG II Antrag gehört das Kreuz dann zu Alleinstehend:

Bei Kosten der Unterkunft wird dann eingetragen, daß die Miete in Höhe von xxx€ und die Heizkosten in Höhe von xx€ aufgeteilt werden (hälftig oder anteilig).

Erläuterung der Agentur für Arbeit zu diesem Thema:

Wie unterscheidet sich eine Bedarfsgemeinschaft von einer Haushaltsgemeinschaft?
Eine Bedarfsgemeinschaft besteht mindestens aus einem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, dem Partner oder der Partnerin und den im Haushalt lebenden minderjährigen, unverheirateten Kindern. Kinder zählen jedoch nur zur Bedarfsgemeinschaft, wenn sie ihren Bedarf nicht durch ein eigenes Einkommen oder eigenes Vermögen selbst decken können. In der Definition sind Partner/in: der/die nicht dauernd getrennt lebende Ehemann/-frau oder die Person, mit der der Antragsteller in einer eheähnlichen Gemeinschaft oder eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt. Zur Haushaltsgemeinschaft zählen alle in einem Haushalt lebenden Personen, unabhängig von Geschlecht, Alter und verwandtschaftlichen Bindungen.

Was ist eine eheähnliche Gemeinschaft?
Eine eheähnliche Gemeinschaft ist eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen zwei Personen, die so eng ist, dass sie von den Partnern ein gegenseitiges Einstehen im Bedarfsfall erwarten lässt. Indizien sind insbesondere eine dauerhafte Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft, die gemeinsame Betreuung und Versorgung von Kindern im Haushalt sowie die wechselseitige Befugnis, über das gemeinsame tägliche Wirtschaften hinaus über Einkommens- und Vermögensgegenstände des Partners zu verfügen.

Was passiert, wenn ich in einer Wohngemeinschaft lebe?
Im Antrag auf Arbeitslosengeld II müssen die Antragsteller keine Angaben über die persönlichen Verhältnisse eines Mitbewohners machen. Es reicht in den Fällen einer reinen Wohngemeinschaft aus, wenn im Formular der Mietanteil des Mitbewohners genannt oder die Untermietzahlung als Einkommen angeben wird. In einer Wohngemeinschaft mit mehreren erwerbsfähigen Erwachsenen können sich somit theoretisch genauso viele Bedarfsgemeinschaften ergeben, wie es Mitglieder der Wohngemeinschaft gibt.

Ich wünsche Dir auf jeden Fall viel Erfolg (und einen geraden Rücken beim Rein- und rausgehen).

Brittchen
21.06.2005, 17:48
Danke für Eure schnellen Antworten....jetzt bin ich schon ein bissl schlauer!!! 8)

Und manche Sachen fallen mir wie Schuppen von den Augen!! :patsch:


Ich werd jetzt erstmal meinen Termin am Donnerstag abwarten und falls ich dann noch ein paar ratschläge brauche,werd ich mich natürlich an Euch wenden!!!!

Ihr seid echt ein super Team!!!! :D

StephanK
21.06.2005, 18:07
Danke für die freundliche Anerkennung.
Ziemlich genau passend zu DEINER Problematik, nämlich der "Unwissenheit" (also das Dir nicht so recht klar war, WAS GENAU eine nichteheliche Lebensgemeinschaft im juristischen Sinn ist) gibt es auch eine sehr interessante neue Gerichtsentscheidung, die sich damit beschäftigt, ob die Behörde dem Antragsteller "daraus einen Strick drehen" darf.
Ich weiss nicht, ob ich es heute noch schaffe, diese Gerichtsentscheidung hier einzubauen (kommt dann in's Forum Urteile - ALG II - Bedürftigkeit und Anrechnung von Partnereinkommen), aber spätestens morgen ist sie dann hier dokumentiert.

Brittchen
21.06.2005, 18:29
super,das hört sich sehr sehr gut an!!!!
Könntest Du mir das auch per E-Mail schicken???? :D

Ich werde Eure Seite mit grossem :Respekt: und viel Anerkennung weiter empfehlen,es gibt nämlich auch in meinem Bekannten Kreis viele Leute,die überhaupt nicht wissen,was manche Ämter von ihnen wollen!!!!


Nochmal ein ganz grosses riesen LOB an Euch!!!!


:laola:

StephanK
21.06.2005, 20:53
Die erwähnte Gerichtsentscheidung findest Du jetzt hier im Forum. (http://www.arbeitslosennetz.de/forum/viewtopic.php?t=12015&highlight=)
Per e-mail schicken geht nicht, weil Du in Deinen Benutzereinstellungen den e-mail-Empfang abgeschaltet hast! :-)

Brittchen
21.06.2005, 21:28
:patsch: Oh man,die E-mail Adresse...naja gut,da kam das blonde wieder durch!!!! :-)

Viele lieben dank....drucke mir das gerade alles erstmal aus...

Betroffener
21.06.2005, 23:28
Stephan,

boo ej - das ist ja mal ein Urteil!

Wenn das zieht, wird es aber voll auf den ARGE'n und Agenturen.

StephanK
22.06.2005, 06:38
Dann sollen die eben noch ein paar Leute einstellen! Es gibt genügend Arbeitsuchende... :cool:
Ich finde das Urteil recht bemerkenswert, weil es endlich mal ein häufiges Problem zum Thema macht: dass nämlich Gerechtigkeit nicht nur etwas mit dem Gesetz selbst zu tun hat, sondern auch mit seiner Anwendung, und dass Ungerechtigkeit darin liegen kann, dass bei der Anwendung mehr oder weniger systematisch zuungunsten Betroffener verfahren wird, indem man das Wissens-Gefälle zwischen ihnen und den Gesetzes-Anwendern ausnutzt und dann die "Falle zuschnappen lässt".

Vielleicht ist es auch kein Zufall, dass gerade ein Gericht aus einem der östlichen Bundesländer sich entschlossen hat, diese Praktiken als ungehörig bloßzustellen. Dass auch ein dichtes Geflecht an Regelungen Willkür nicht notwendigerweise ausschliesst, sondern im Gegenteil den Bürger sogar der Willkür ausliefern kann, war eine der schlechten Erfahrungen, die die Menschen mit dem früheren Recht der DDR gemacht hatten. Schon möglich, dass das Gericht sich daran erinnert hat und einen "Warnschuss" abgeben wollte.