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Archiv verlassen und diese Seite im Standarddesign anzeigen : Bestehende Schulden mit Vermögen verrechnen-Ausnahme


verzweifelt
30.06.2006, 18:49
Hallo!
Kann uns jemand zu diesem Thema helfen? Wir finden nur allgemeine Informationen, wie z.B.:

" Bestehende Schulden mit Vermögen verrechnen?
Nein.
Bei der Berechnung des Vermögens spielen Schulden keine Rolle.
Sie lassen sich nicht vom Vermögen abziehen.
Ausnahme:
Handelt sich um ein Hypothekendarlehen für ein selbstgenutztes Eigenheim"
Quelle: http://www.arbeitslosennetz.de/content/view/1031/41/

Wir sind so ein "Ausnahmefall"

Unser Fallmenager weisst aber nichts von dieser Regelung. Wir bekommen also keine Leistungen und müssen uns sogar aus eigener Tasche krankenversichern, bis wir unsere Rücklagen für die Rückzahlung der Hypothek (für selbstgenutztes Eigenheim) verbraucht haben. Was ist richtig? Hat schon jemand damit Erfarung gemacht?

Wer weiss mehr? Wir bitten um Hilfe.
Danke
Andreas mit Familie

Betroffener
30.06.2006, 21:53
In der Wissensdatenbank der BA steht dazu folgendes:
Schuld-/Tilgungszinsen
Paragraph:Nr.: § 22 10004
Eingestellt am: 29.11.04

Zur Finanzierung eines Wohnhauses von angemessener Größe wurde ein
Darlehen aufgenommen. Es werden nur Zinsleistungen erbracht, jedoch keine Tilgung.

Anliegen: Welche Zinsleistungen können bei der Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft berücksichtigt werden?

Antwort: Bei der Ermittlung der angemessenen Kosten der Unterkunft können neben den üblichen Nebenkosten und den Grundsteuern nur die Schuldzinsen berücksichtigt werden. Die Tilgungszinsen (Tilgungsbetrag/Tilgungsrate) bleiben außer Betracht.

Immerhin ist dieser Eintrag von2004 - es könnte also durch aus sein, dass sich inzwischen Änderungen ergeben haben. Ein anderer Eintrag könnte in der Umkehrung allerdings das gewünschte bedeuten:
Berücksichtigung von Schulden
Paragraph: § 12
Nr.: 10008
Eingestellt am: 20.09.04

Anliegen: Ist es möglich, Schulden mit Sparguthaben oberhalb des Freibetrages zu verrechnen?

Antwort: Das ist nicht möglich.
Auf das Sparguthaben kann jederzeit zugegriffen werden, die Verfügung ist nicht eingeschränkt.Daher handelt es sich um verwertbares Vermögen, welches zu berücksichtigen ist.
Das Haus ist aber in Eurem Zusammenhang kein verwertbares Vermögen, die Verfügung ist auch eingeschränkt.

Hier noch weitere Links zum Thema:
ALG II: Angemessenes Wohneigentum: Neue Urteile schützen ALG-II-Bezieher (http://www.verband-wohneigentum.de/bv/on15994)
Arbeitslosengeld II: Eigenheim ade? (1.Teil) (http://www.verband-wohneigentum.de/bv/on12390)
Arbeitslosengeld II: Eigenheim ade? (2.Teil) (http://www.verband-wohneigentum.de/bv/on12950)

verzweifelt
01.07.2006, 14:03
gilt die Aunahme unter HARZ IV INFO : http://www.arbeitslosennetz.de/content/view/1031/41/
oder stimmt die Information nicht. Wir haben uns voll darauf verlassen. Jetzt bekommen wir möglicherweise keine Leistung, wenn das nicht stimmt. Antrag ist gestellt. Rückzahlung ist also auch nicht möglich. Kann ich den Antrag zurückziehen?
Andreas mit Familie

Betroffener
01.07.2006, 19:11
Hallo,

wir prüfen gerade, woher die Information stammt und in welchem Zusammenhang diese steht.

Gefunden:
Diese Info stammt aus:

Chat zum ALG II - Teil II - Wichtige Infos für Betroffene (http://www.zdf.de/ZDFde/inhalt/6/0,1872,2145606,00.html)

Franz Schaible, Vorsitzender der Stiftung Solidarität bei Arbeitslosigkeit und Armut, beantwortete im WISO-Chat Fragen zum Thema Arbeitslosengeld II (ALG II).
Datum: 19.07.2004

Ob das nun stimmt oder nicht wäre nun die Frage.
Ich kann es nicht beurteilen. Am Besten bei der Stiftung Solidarität direkt nachfragen.

Ansonsten habe ich noch das hier gefunden:
Sozialpolitische Infos 060106 – Anlage 1
Neues aus der Hartz-Küche
a) Neue AlgII-Verordnung seit 1.10.05
Zum 1.Oktober 2005 wurde die Arbeitslosengeld II-Verordnung geändert. Die neue
Version finden Sie unter
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/algiiv/gesamt.pdf
.
Sie bringt folgende Änderungen:
-
die staatliche Eigenheimzulage bleibt anrechnungsfrei, soweit sie nachweislich zur
Eigenheimfinanzierung verwandt wird.
Praxistip: Betroffene sollten darauf achten, die Gelder insbesondere zur Tilgung von Darlehen
zu verwenden. Soweit auch Zinsen damit beglichen werden, reduziert dies die
Unterkunftskosten (bei Eigenheimen werden Zinszahlungen für Hypothekendarlehen zur
Berechnung der Unterkunftskosten anerkannt)
-
das Kindergeld für volljährige Kinder bleibt anrechnungsfrei, soweit es nachweislich an diese
weitergeleitet wird. Auch beim BAföG bleibt Kindergeld nun anrechnungsfrei
-
Erwerbseinkommen von erwerbstätigen Kindern unter 15 Jahren bleiben ebenfalls mit 100 €
pauschal anrechnungsfrei (Nebenjobs)
-
Einmalige Einnahmen (mehr als 50 € jhrl.) werden nun auf einen "angemessenen Zeitraum"
verteilt und monatlich mit dem Teilbetrag als Einkommen angesetzt. Damit soll verhindert
werden, dass AlgII-Zahlungen gänzlich enden und versicherungslose Zeiten in der Kranken- /
Pflege- und Rentenversicherung entstehen.
Praxistip: Nach Einschätzung des Richters am BVerwG, Uwe Berlit, ist eine Einkommens-
anrechnung über den ersten Monat hinaus rechtswidrig. Das Einkommen wird – gemäß der
bisherigen Sozialhilfepraxis – im Folgemonat zu Vermögen. Rechtsmittel gegen eine erweiterte
Anrechnung erscheinen also aussichtsreich
-
Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit können nun pauschal mit 20% der Bruttoeinnahmen
bereinigt werden (bisher 30%)
-
die Fahrtkostenpauschale für Fahrten zur Arbeitsstätte mit eigenem Kfz werden auf 0,20 € pro
Entfernungskilometer angepasst (bisher 0,06 €).
Praxistip: Die Kfz-Versicherung ist weiterhin in tatsächlicher Höhe absetzbar. Bei Erwerbsein-
kommen bis 400 € ist die Absetzung jedoch mit der !00-€-Pauschale abgegolten.
http://www.bag-shi.de/fachinfo/sozialpol_infos/060106_Anl1_Neues_aus_HartzIV.pdf

Betroffener
01.07.2006, 20:02
Nachtrag:

Hier wird es klarer:
alg 2 - Hypothek auf Eigentumswohnung (http://www.sozialhilfe24.de/sozialhilfe-forum/ftopic592.html)